Definitionen
Handlungsherrschaft
§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB · StrafrechtHandlungsherrschaft ist eine Form der Tatherrschaft, bei der der Täter das tatbestandsmäßige Geschehen durch eigenhändige Ausführung der Tathandlung in den Händen hält und damit unmittelbar als Täter im Sinne der unmittelbaren Täterschaft handelt.
Die Kontrolle über das Geschehen muss auf der eigenen Ausführung der Tathandlung beruhen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul will Nora töten. 1Er spritzt ihr wissentlich eine tödliche Substanz und 2bestimmt selbst Dosis und Zeitpunkt der Injektion. Nora stirbt daran.
Trifft „Handlungsherrschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigenhändige Ausführung der TathandlungPaul verabreicht Nora das tödliche Mittel selbst.
- 2erfülltBeherrschung des TatgeschehensPaul steuert die tödliche Injektion nach seinem eigenen Plan.
Paul will Nora töten und weiß, dass Lea ihr täglich ein Medikament spritzt. 2Er behauptet gegenüber Lea, eine bestimmte Ampulle enthalte dieses Medikament, obwohl er weiß, dass darin tödliches Gift ist. Lea glaubt Paul und spritzt Nora deshalb den Inhalt der Ampulle. Nora stirbt daran.
Trifft „Handlungsherrschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEigenhändige Ausführung der TathandlungNicht Paul, sondern Lea führt die tödliche Injektion aus.
- 2erfülltBeherrschung des TatgeschehensPaul steuert die Tötung durch seinen Wissensvorsprung gegenüber der getäuschten Lea.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema