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Handlungsherrschaft

§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB · Strafrecht

Handlungsherrschaft ist eine Form der Tatherrschaft, bei der der Täter das tatbestandsmäßige Geschehen durch eigenhändige Ausführung der Tathandlung in den Händen hält und damit unmittelbar als Täter im Sinne der unmittelbaren Täterschaft handelt.

Merksatz

Die Kontrolle über das Geschehen muss auf der eigenen Ausführung der Tathandlung beruhen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul will Nora töten. 1Er spritzt ihr wissentlich eine tödliche Substanz und 2bestimmt selbst Dosis und Zeitpunkt der Injektion. Nora stirbt daran.

Trifft „Handlungsherrschaft“ hier zu?

„Handlungsherrschaft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigenhändige Ausführung der Tathandlung
    Paul verabreicht Nora das tödliche Mittel selbst.
    erfüllt
  2. 2
    Beherrschung des Tatgeschehens
    Paul steuert die tödliche Injektion nach seinem eigenen Plan.
    erfüllt
BFall B

Paul will Nora töten und weiß, dass Lea ihr täglich ein Medikament spritzt. 2Er behauptet gegenüber Lea, eine bestimmte Ampulle enthalte dieses Medikament, obwohl er weiß, dass darin tödliches Gift ist. Lea glaubt Paul und spritzt Nora deshalb den Inhalt der Ampulle. Nora stirbt daran.

Trifft „Handlungsherrschaft“ hier zu?

„Handlungsherrschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenhändige Ausführung der Tathandlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigenhändige Ausführung der Tathandlung
    Nicht Paul, sondern Lea führt die tödliche Injektion aus.
    fehlt
  2. 2
    Beherrschung des Tatgeschehens
    Paul steuert die Tötung durch seinen Wissensvorsprung gegenüber der getäuschten Lea.
    erfüllt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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