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Omnimodo facturus

§ 26 StGB · Strafrecht

Omnimodo facturus bezeichnet denjenigen Täter, der zur Begehung einer bestimmten Tat bereits vor der Einflussnahme eines anderen fest entschlossen ist. Eine vollendete Anstiftung zu dieser Tat scheidet mangels Hervorrufung eines Tatentschlusses aus; eine psychische Beihilfe durch Bestärkung des vorhandenen Tatentschlusses bleibt möglich. Bei einem Verbrechen kann unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 StGB auch eine versuchte Anstiftung in Betracht kommen.

Merksatz

Ein bereits fest gefasster Tatentschluss kann durch späteres Zureden nicht mehr hervorgerufen werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Noch bevor Max mit ihr spricht, entscheidet sich Lena endgültig, am Abend das Fahrrad ihres Nachbarn aus dessen Hof zu holen und ohne dessen Zustimmung für sich zu behalten. Max fordert sie anschließend auf, genau das zu tun.

Trifft „Omnimodo facturus“ hier zu?

„Omnimodo facturus“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug auf eine bestimmte Tat
    Lenas Entschluss betrifft einen konkreten Fahrraddiebstahl.
    erfüllt
  2. 2
    Fester Tatentschluss bereits vor der Einflussnahme
    Lenas endgültiger Entschluss steht bereits vor der Aufforderung durch Max fest.
    erfüllt
BFall B

Lena überlegt, 1am Abend das Fahrrad ihres Nachbarn aus dessen Hof zu holen und ohne dessen Zustimmung für sich zu behalten, hat sich aber noch nicht entschieden. Max fordert sie auf, es zu tun. Erst daraufhin fasst Lena den endgültigen Entschluss dazu.

Trifft „Omnimodo facturus“ hier zu?

„Omnimodo facturus“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fester Tatentschluss bereits vor der Einflussnahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug auf eine bestimmte Tat
    Auch hier geht es um einen konkreten Fahrraddiebstahl.
    erfüllt
  2. 2
    Fester Tatentschluss bereits vor der Einflussnahme
    Lena entscheidet sich erst infolge der Aufforderung durch Max endgültig zur Tat.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon eine bloße Tatneigung oder ein noch offener Tatplan wird als fester Tatentschluss behandelt.

RichtigErforderlich ist ein endgültiger Entschluss zu einer bestimmten Tat, der bereits vor der Einflussnahme besteht.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Ausschluss der vollendeten Anstiftung wird geschlossen, dass auch eine psychische Beihilfe ausgeschlossen sei.

RichtigEine Bestärkung des bereits vorhandenen Tatentschlusses kann weiterhin psychische Beihilfe sein.

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