Definitionen
Funktionelle Tatherrschaft
§ 25 Abs. 2 StGB · StrafrechtFunktionelle Tatherrschaft liegt nach der Tatherrschaftslehre vor, wenn mehrere Personen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig zusammenwirken und jeder durch einen wesentlichen Tatbeitrag die gemeinsame Tatausführung mitbeherrscht. Die Rechtsprechung grenzt Mittäterschaft und Beihilfe dagegen durch eine wertende Gesamtbetrachtung ab, in die insbesondere das eigene Tatinteresse, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder der Wille dazu eingehen.
Gemeinsames Planen genügt nicht; jeder Beteiligte muss durch seinen Beitrag die Tatausführung mitbeherrschen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben verabreden, einer Passantin mit Gewalt die Handtasche wegzunehmen und die Beute zu teilen. Wie vereinbart hält Anna die sich wehrende Frau fest, während Ben ihr die Tasche aus den Händen reißt.
Trifft „Funktionelle Tatherrschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGemeinsamer TatplanBeide haben sich vorab auf die gemeinsame Tat verständigt.
- 2erfülltArbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer PersonenAnna übernimmt das Festhalten, Ben die Wegnahme der Tasche.
- 3erfülltMitbeherrschung durch einen wesentlichen TatbeitragBeide steuern durch ihre aufeinander abgestimmten Ausführungshandlungen das Gelingen der Tat mit.
1Anna und Ben vereinbaren, dass Anna einer Passantin gewaltsam die Handtasche wegnimmt und Ben ihr dafür ein gewöhnliches Paar Gartenhandschuhe leiht. 2Ben gibt ihr die Handschuhe und bleibt ohne weitere Aufgaben oder Beuteanteil zu Hause, während Anna die Passantin festhält und ihr die Tasche aus den Händen reißt.
Trifft „Funktionelle Tatherrschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGemeinsamer TatplanBeide verständigen sich auf die Tat und die jeweils vorgesehene Unterstützung.
- 2erfülltArbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer PersonenBen stellt vereinbarungsgemäß die Handschuhe bereit, während Anna den Überfall ausführt.
- 3fehltMitbeherrschung durch einen wesentlichen TatbeitragDer bloße Verleih gewöhnlicher Handschuhe verschafft Ben keine Mitbeherrschung der Tatausführung.
Typische Fehler
FehlerAus dem gemeinsamen Tatplan wird ohne Prüfung der einzelnen Beiträge auf funktionelle Tatherrschaft geschlossen.
RichtigFür jeden Beteiligten ist festzustellen, ob er durch einen wesentlichen Beitrag die gemeinsame Tatausführung mitbeherrscht.
FehlerDie Tatherrschaftslehre wird als alleiniger Maßstab auch der Rechtsprechung dargestellt.
RichtigDie Rechtsprechung berücksichtigt in einer Gesamtbetrachtung insbesondere auch das eigene Tatinteresse und den Umfang der Tatbeteiligung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata