Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen

Funktionelle Tatherrschaft

§ 25 Abs. 2 StGB · Strafrecht

Funktionelle Tatherrschaft liegt nach der Tatherrschaftslehre vor, wenn mehrere Personen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig zusammenwirken und jeder durch einen wesentlichen Tatbeitrag die gemeinsame Tatausführung mitbeherrscht. Die Rechtsprechung grenzt Mittäterschaft und Beihilfe dagegen durch eine wertende Gesamtbetrachtung ab, in die insbesondere das eigene Tatinteresse, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder der Wille dazu eingehen.

Merksatz

Gemeinsames Planen genügt nicht; jeder Beteiligte muss durch seinen Beitrag die Tatausführung mitbeherrschen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben verabreden, einer Passantin mit Gewalt die Handtasche wegzunehmen und die Beute zu teilen. Wie vereinbart hält Anna die sich wehrende Frau fest, während Ben ihr die Tasche aus den Händen reißt.

Trifft „Funktionelle Tatherrschaft“ hier zu?

„Funktionelle Tatherrschaft“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinsamer Tatplan
    Beide haben sich vorab auf die gemeinsame Tat verständigt.
    erfüllt
  2. 2
    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer Personen
    Anna übernimmt das Festhalten, Ben die Wegnahme der Tasche.
    erfüllt
  3. 3
    Mitbeherrschung durch einen wesentlichen Tatbeitrag
    Beide steuern durch ihre aufeinander abgestimmten Ausführungshandlungen das Gelingen der Tat mit.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben vereinbaren, dass Anna einer Passantin gewaltsam die Handtasche wegnimmt und Ben ihr dafür ein gewöhnliches Paar Gartenhandschuhe leiht. 2Ben gibt ihr die Handschuhe und bleibt ohne weitere Aufgaben oder Beuteanteil zu Hause, während Anna die Passantin festhält und ihr die Tasche aus den Händen reißt.

Trifft „Funktionelle Tatherrschaft“ hier zu?

„Funktionelle Tatherrschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mitbeherrschung durch einen wesentlichen Tatbeitrag

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinsamer Tatplan
    Beide verständigen sich auf die Tat und die jeweils vorgesehene Unterstützung.
    erfüllt
  2. 2
    Arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrerer Personen
    Ben stellt vereinbarungsgemäß die Handschuhe bereit, während Anna den Überfall ausführt.
    erfüllt
  3. 3
    Mitbeherrschung durch einen wesentlichen Tatbeitrag
    Der bloße Verleih gewöhnlicher Handschuhe verschafft Ben keine Mitbeherrschung der Tatausführung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus dem gemeinsamen Tatplan wird ohne Prüfung der einzelnen Beiträge auf funktionelle Tatherrschaft geschlossen.

RichtigFür jeden Beteiligten ist festzustellen, ob er durch einen wesentlichen Beitrag die gemeinsame Tatausführung mitbeherrscht.

Verwechslung

FehlerDie Tatherrschaftslehre wird als alleiniger Maßstab auch der Rechtsprechung dargestellt.

RichtigDie Rechtsprechung berücksichtigt in einer Gesamtbetrachtung insbesondere auch das eigene Tatinteresse und den Umfang der Tatbeteiligung.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.