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Bürgerliche Rechtsstreitigkeit

§ 13 GVG · Zivilrecht

Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt vor, wenn der Streitgegenstand einem Rechtsverhältnis des Privatrechts entstammt, d.h. wenn die streitentscheidenden Normen dem bürgerlichen Recht angehören und nicht einem anderen Rechtsgebiet wie dem öffentlichen Recht zugewiesen sind.

Merksatz

Die rechtliche Grundlage des Streits bestimmt seine Einordnung als bürgerlich.

Bürgerlich oder öffentlich-rechtlich?Das maßgebliche Recht bestimmt die Einordnung. Für den Rechtsweg müssen zusätzlich gesetzliche Sonderzuweisungen beachtet werden.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeit
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Entscheidende Normen
Privatrecht
Öffentliches Recht
Regelrechtsweg
Grundsätzlich ordentliche Gerichte; gesetzliche Sonderzuweisungen sind möglich.
Bei nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich Verwaltungsgerichte; Sonderzuweisungen sind möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Eine Stadt kauft bei einem Möbelhändler Schreibtische für ihre Verwaltung. Der Händler liefert die Möbel, die Stadt zahlt den vereinbarten Preis aber nicht. 1Der Händler verlangt von der Stadt die Zahlung.

Trifft „Bürgerliche Rechtsstreitigkeit“ hier zu?

„Bürgerliche Rechtsstreitigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsverhältnis als Gegenstand des Streits
    Gegenstand des Streits ist die Zahlungspflicht aus dem Kaufvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Streitentscheidende Normen des Privatrechts
    Für den Zahlungsanspruch ist das private Kaufrecht maßgeblich, obwohl eine Stadt beteiligt ist.
    erfüllt
BFall B

Eine Stadt verlangt von einer Einwohnerin eine Gebühr für die Abholung ihres Hausmülls. Die Höhe der Gebühr ist in der kommunalen Abfallsatzung festgelegt. 1Die Einwohnerin bestreitet, den geforderten Betrag zu schulden.

Trifft „Bürgerliche Rechtsstreitigkeit“ hier zu?

„Bürgerliche Rechtsstreitigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Streitentscheidende Normen des Privatrechts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsverhältnis als Gegenstand des Streits
    Gegenstand des Streits ist die Gebührenpflicht der Einwohnerin gegenüber der Stadt.
    erfüllt
  2. 2
    Streitentscheidende Normen des Privatrechts
    Über die Gebührenpflicht entscheiden öffentlich-rechtliche Vorschriften und nicht das Privatrecht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede bürgerliche Rechtsstreitigkeit wird ausnahmslos den ordentlichen Gerichten zugeordnet.

RichtigGesetzliche Sonderzuweisungen sind zusätzlich zu prüfen, etwa die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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