Definitionen
Bürgerliche Rechtsstreitigkeit
§ 13 GVG · ZivilrechtEine bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt vor, wenn der Streitgegenstand einem Rechtsverhältnis des Privatrechts entstammt, d.h. wenn die streitentscheidenden Normen dem bürgerlichen Recht angehören und nicht einem anderen Rechtsgebiet wie dem öffentlichen Recht zugewiesen sind.
Die rechtliche Grundlage des Streits bestimmt seine Einordnung als bürgerlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Eine Stadt kauft bei einem Möbelhändler Schreibtische für ihre Verwaltung. Der Händler liefert die Möbel, die Stadt zahlt den vereinbarten Preis aber nicht. 1Der Händler verlangt von der Stadt die Zahlung.
Trifft „Bürgerliche Rechtsstreitigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsverhältnis als Gegenstand des StreitsGegenstand des Streits ist die Zahlungspflicht aus dem Kaufvertrag.
- 2erfülltStreitentscheidende Normen des PrivatrechtsFür den Zahlungsanspruch ist das private Kaufrecht maßgeblich, obwohl eine Stadt beteiligt ist.
Eine Stadt verlangt von einer Einwohnerin eine Gebühr für die Abholung ihres Hausmülls. Die Höhe der Gebühr ist in der kommunalen Abfallsatzung festgelegt. 1Die Einwohnerin bestreitet, den geforderten Betrag zu schulden.
Trifft „Bürgerliche Rechtsstreitigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsverhältnis als Gegenstand des StreitsGegenstand des Streits ist die Gebührenpflicht der Einwohnerin gegenüber der Stadt.
- 2fehltStreitentscheidende Normen des PrivatrechtsÜber die Gebührenpflicht entscheiden öffentlich-rechtliche Vorschriften und nicht das Privatrecht.
Typische Fehler
FehlerJede bürgerliche Rechtsstreitigkeit wird ausnahmslos den ordentlichen Gerichten zugeordnet.
RichtigGesetzliche Sonderzuweisungen sind zusätzlich zu prüfen, etwa die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema