Definitionen
Doppelrelevanz
ZivilrechtDoppelrelevante Tatsachen sind solche, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage erheblich sind; nach der herrschenden Lehre sind sie im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung grundsätzlich als wahr zu unterstellen und erst im Rahmen der Begründetheit abschließend zu prüfen.
Doppelte Erheblichkeit führt grundsätzlich nicht zu einer Beweisaufnahme schon bei der Zulässigkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna behauptet, Ben habe sie bei einem Treffen in Köln geschlagen und verletzt. Sie verlangt vor einem Gericht in Köln Ersatz ihrer Behandlungskosten. Ben wohnt in Bonn und bestreitet den Schlag, bestätigt aber das Treffen in Köln.
Trifft „Doppelrelevanz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErheblichkeit für die ZulässigkeitDer behauptete Schlag in Köln ist für die örtliche Zuständigkeit am Ort der unerlaubten Handlung erheblich.
- 2erfülltErheblichkeit für die BegründetheitOb Ben Anna geschlagen und verletzt hat, ist zugleich für ihren Schadensersatzanspruch erheblich.
Anna fordert von Ben ein privates Darlehen zurück, dessen vereinbarter Rückzahlungstermin verstrichen ist. Sie reicht die Klage in Köln ein und behauptet, 1Ben habe dort seinen einzigen Wohnsitz. Ben bestreitet nur den Wohnsitz in Köln und erklärt, dauerhaft ausschließlich in Bonn zu wohnen.
Trifft „Doppelrelevanz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErheblichkeit für die ZulässigkeitBens Wohnsitz ist für die örtliche Zuständigkeit an seinem allgemeinen Gerichtsstand erheblich.
- 2fehltErheblichkeit für die BegründetheitOb Ben in Köln wohnt, hat keinen Einfluss auf den geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch.
Typische Fehler
FehlerEine Tatsache wird bereits deshalb als doppelrelevant behandelt, weil sie für die Zuständigkeit erheblich ist.
RichtigDie Tatsache muss zugleich für die Begründetheit der Klage erheblich sein.
FehlerFehlt eine für den Anspruch notwendige doppelrelevante Tatsache, wird die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen.
RichtigIst die Klage im Übrigen zulässig, führt das Fehlen einer für den Anspruch notwendigen doppelrelevanten Tatsache zur Abweisung als unbegründet.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema