Definitionen
Materielle Bestandskraft
§§ 48, 49 VwVfG · Öffentliches RechtDie materielle Bestandskraft eines Verwaltungsakts bezeichnet dessen Bindungswirkung für Behörde und Betroffene dahingehend, dass der Regelungsinhalt des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts nicht mehr in Frage gestellt werden kann und die Behörde grundsätzlich gehindert ist, den Verwaltungsakt zurückzunehmen oder zu widerrufen, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen (§§ 48, 49 VwVfG) eingreifen.
Die Bindung an die Regelung schließt eine gesetzlich zugelassene Aufhebung nicht aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das Amt bewilligt Lea auf ihren Antrag einen Zuschuss von 500 Euro und stellt ihr den Bescheid zu. Eine vollständige und zutreffende Belehrung erklärt ihr, dass sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kann. 2Lea legt keinen Widerspruch ein, und die Monatsfrist läuft ab. 3Das Amt hebt den Bescheid nicht auf und ändert ihn auch nicht.
Trifft „Materielle Bestandskraft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDas Amt regelt durch den Bewilligungsbescheid verbindlich Leas Anspruch auf den Zuschuss.
- 2erfülltUnanfechtbarkeitNach dem ungenutzten Ablauf der Widerspruchsfrist ist der Bescheid für Lea nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen anfechtbar.
- 3erfülltBindung von Behörde und Betroffenen an den RegelungsinhaltDie wirksam bekanntgegebene und unverändert bestehende Bewilligung bleibt für das Amt und Lea verbindlich.
Lea und die Stadt streiten darüber, ob ihr Vertrag über die Erschließung eines Grundstücks wirksam ist. 3Das Verwaltungsgericht stellt durch Urteil fest, dass der Vertrag wirksam ist. Beide erhalten das Urteil mit einer vollständigen und zutreffenden Belehrung über die möglichen Rechtsmittel. 2Niemand legt ein Rechtsmittel ein, und sämtliche dafür vorgesehenen Fristen verstreichen.
Trifft „Materielle Bestandskraft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVerwaltungsaktDas Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung und kein Verwaltungsakt.
- 2erfülltUnanfechtbarkeitDas Urteil kann nach Ablauf der Rechtsmittelfristen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.
- 3erfülltBindung von Behörde und Betroffenen an den RegelungsinhaltDie festgestellte Vertragswirksamkeit bindet Lea und die Stadt, allerdings aufgrund der materiellen Rechtskraft des Urteils.
Typische Fehler
FehlerDie Bindungswirkung eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wird als materielle Bestandskraft bezeichnet.
RichtigMaterielle Bestandskraft betrifft Verwaltungsakte; bei gerichtlichen Urteilen heißt die entsprechende Bindungswirkung materielle Rechtskraft.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema