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Materielle Bestandskraft

§§ 48, 49 VwVfG · Öffentliches Recht

Die materielle Bestandskraft eines Verwaltungsakts bezeichnet dessen Bindungswirkung für Behörde und Betroffene dahingehend, dass der Regelungsinhalt des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts nicht mehr in Frage gestellt werden kann und die Behörde grundsätzlich gehindert ist, den Verwaltungsakt zurückzunehmen oder zu widerrufen, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen (§§ 48, 49 VwVfG) eingreifen.

Merksatz

Die Bindung an die Regelung schließt eine gesetzlich zugelassene Aufhebung nicht aus.

Bestandskraft oder Rechtskraft?Links steht die Bindung durch einen Verwaltungsakt, rechts die Bindung durch ein gerichtliches Urteil.
Materielle Bestandskraft
Materielle Rechtskraft
Entscheidungsform
Verwaltungsakt
Gerichtliches Urteil
Bindungsinhalt
Regelung des Verwaltungsakts
Entscheidung über den Streitgegenstand
Gebundene
Behörde und Betroffene
Beteiligte und ihre Rechtsnachfolger

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das Amt bewilligt Lea auf ihren Antrag einen Zuschuss von 500 Euro und stellt ihr den Bescheid zu. Eine vollständige und zutreffende Belehrung erklärt ihr, dass sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kann. 2Lea legt keinen Widerspruch ein, und die Monatsfrist läuft ab. 3Das Amt hebt den Bescheid nicht auf und ändert ihn auch nicht.

Trifft „Materielle Bestandskraft“ hier zu?

„Materielle Bestandskraft“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Das Amt regelt durch den Bewilligungsbescheid verbindlich Leas Anspruch auf den Zuschuss.
    erfüllt
  2. 2
    Unanfechtbarkeit
    Nach dem ungenutzten Ablauf der Widerspruchsfrist ist der Bescheid für Lea nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen anfechtbar.
    erfüllt
  3. 3
    Bindung von Behörde und Betroffenen an den Regelungsinhalt
    Die wirksam bekanntgegebene und unverändert bestehende Bewilligung bleibt für das Amt und Lea verbindlich.
    erfüllt
BFall B

Lea und die Stadt streiten darüber, ob ihr Vertrag über die Erschließung eines Grundstücks wirksam ist. 3Das Verwaltungsgericht stellt durch Urteil fest, dass der Vertrag wirksam ist. Beide erhalten das Urteil mit einer vollständigen und zutreffenden Belehrung über die möglichen Rechtsmittel. 2Niemand legt ein Rechtsmittel ein, und sämtliche dafür vorgesehenen Fristen verstreichen.

Trifft „Materielle Bestandskraft“ hier zu?

„Materielle Bestandskraft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verwaltungsakt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Das Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung und kein Verwaltungsakt.
    fehlt
  2. 2
    Unanfechtbarkeit
    Das Urteil kann nach Ablauf der Rechtsmittelfristen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden.
    erfüllt
  3. 3
    Bindung von Behörde und Betroffenen an den Regelungsinhalt
    Die festgestellte Vertragswirksamkeit bindet Lea und die Stadt, allerdings aufgrund der materiellen Rechtskraft des Urteils.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Bindungswirkung eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wird als materielle Bestandskraft bezeichnet.

RichtigMaterielle Bestandskraft betrifft Verwaltungsakte; bei gerichtlichen Urteilen heißt die entsprechende Bindungswirkung materielle Rechtskraft.

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