Definitionen
Tatbestandswirkung
§ 43 Abs. 2 VwVfG · Öffentliches RechtDie Tatbestandswirkung bezeichnet die aus der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 2 VwVfG) abgeleitete Bindungswirkung gegenüber anderen Behörden und Gerichten dahingehend, dass diese den Verwaltungsakt grundsätzlich mit seinem Regelungsinhalt als existent und rechtswirksam ihren eigenen Entscheidungen zugrunde legen müssen. Sie besteht auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten, bindet aber nicht an deren Rechtmäßigkeit oder an bloße Begründungselemente.
Rechtswidrigkeit allein beseitigt die Bindung an einen wirksamen Verwaltungsakt nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die zuständige Bauaufsicht erlaubt Lea schriftlich den Bau einer Garage und lässt ihr den Bescheid zustellen; später wird er weder aufgehoben noch geändert. Lea und ein Bauunternehmen haben vereinbart, dass die Arbeiten erst beginnen sollen, wenn diese Erlaubnis vorliegt. Im Streit über den Baubeginn muss das Zivilgericht klären, ob die Erlaubnis besteht.
Trifft „Tatbestandswirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirksamer VerwaltungsaktDie zugestellte Bauerlaubnis ist wirksam und besteht fort.
- 2erfülltAndere Behörde oder anderes GerichtDas Zivilgericht ist eine andere Entscheidungsstelle als die Bauaufsicht.
- 3erfülltRegelungsinhalt als BezugspunktEntscheidend ist die erteilte Bauerlaubnis selbst, also der Regelungsinhalt des Bescheids.
1Die zuständige Bauaufsicht erlaubt Lea schriftlich den Bau einer Garage und lässt ihr den Bescheid zustellen; später wird er weder aufgehoben noch geändert. In der Begründung heißt es außerdem, Lea gehöre das Grundstück; darüber enthält der Bescheid keine eigene Entscheidung. Später streiten Lea und ein Nachbar 2vor dem Zivilgericht darüber, wem das Grundstück gehört.
Trifft „Tatbestandswirkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirksamer VerwaltungsaktDie zugestellte Bauerlaubnis ist wirksam und besteht fort.
- 2erfülltAndere Behörde oder anderes GerichtÜber das Eigentum entscheidet ein Gericht, nicht die Bauaufsicht.
- 3fehltRegelungsinhalt als BezugspunktDie Eigentumsangabe steht nur in der Begründung und gehört nicht zur erteilten Bauerlaubnis als Regelung.
Typische Fehler
FehlerDie Bindung wird erst angenommen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr angefochten werden kann.
RichtigDie Tatbestandswirkung knüpft grundsätzlich bereits an die Wirksamkeit an; Bestandskraft ist nicht erforderlich.
FehlerDie Bindung wird auf sämtliche Tatsachenangaben in der Begründung erstreckt.
RichtigDie Tatbestandswirkung erfasst die getroffene Regelung, nicht bloße Begründungselemente.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema