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Tatbestandswirkung

§ 43 Abs. 2 VwVfG · Öffentliches Recht

Die Tatbestandswirkung bezeichnet die aus der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 2 VwVfG) abgeleitete Bindungswirkung gegenüber anderen Behörden und Gerichten dahingehend, dass diese den Verwaltungsakt grundsätzlich mit seinem Regelungsinhalt als existent und rechtswirksam ihren eigenen Entscheidungen zugrunde legen müssen. Sie besteht auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten, bindet aber nicht an deren Rechtmäßigkeit oder an bloße Begründungselemente.

Merksatz

Rechtswidrigkeit allein beseitigt die Bindung an einen wirksamen Verwaltungsakt nicht.

Tatbestandswirkung oder Feststellungswirkung?Links steht die Bindung an die wirksame Regelung, rechts eine zusätzliche gesetzlich angeordnete Bindung an Feststellungen.
Tatbestandswirkung
Feststellungswirkung
Bindungsumfang
Existenz und Regelungsinhalt
Zusätzlich bestimmte Feststellungen, auch in den Gründen
Voraussetzung
Wirksamkeit des Verwaltungsakts
Zusätzliche gesetzliche Grundlage

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die zuständige Bauaufsicht erlaubt Lea schriftlich den Bau einer Garage und lässt ihr den Bescheid zustellen; später wird er weder aufgehoben noch geändert. Lea und ein Bauunternehmen haben vereinbart, dass die Arbeiten erst beginnen sollen, wenn diese Erlaubnis vorliegt. Im Streit über den Baubeginn muss das Zivilgericht klären, ob die Erlaubnis besteht.

Trifft „Tatbestandswirkung“ hier zu?

„Tatbestandswirkung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksamer Verwaltungsakt
    Die zugestellte Bauerlaubnis ist wirksam und besteht fort.
    erfüllt
  2. 2
    Andere Behörde oder anderes Gericht
    Das Zivilgericht ist eine andere Entscheidungsstelle als die Bauaufsicht.
    erfüllt
  3. 3
    Regelungsinhalt als Bezugspunkt
    Entscheidend ist die erteilte Bauerlaubnis selbst, also der Regelungsinhalt des Bescheids.
    erfüllt
BFall B

1Die zuständige Bauaufsicht erlaubt Lea schriftlich den Bau einer Garage und lässt ihr den Bescheid zustellen; später wird er weder aufgehoben noch geändert. In der Begründung heißt es außerdem, Lea gehöre das Grundstück; darüber enthält der Bescheid keine eigene Entscheidung. Später streiten Lea und ein Nachbar 2vor dem Zivilgericht darüber, wem das Grundstück gehört.

Trifft „Tatbestandswirkung“ hier zu?

„Tatbestandswirkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Regelungsinhalt als Bezugspunkt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksamer Verwaltungsakt
    Die zugestellte Bauerlaubnis ist wirksam und besteht fort.
    erfüllt
  2. 2
    Andere Behörde oder anderes Gericht
    Über das Eigentum entscheidet ein Gericht, nicht die Bauaufsicht.
    erfüllt
  3. 3
    Regelungsinhalt als Bezugspunkt
    Die Eigentumsangabe steht nur in der Begründung und gehört nicht zur erteilten Bauerlaubnis als Regelung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Bindung wird erst angenommen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr angefochten werden kann.

RichtigDie Tatbestandswirkung knüpft grundsätzlich bereits an die Wirksamkeit an; Bestandskraft ist nicht erforderlich.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Bindung wird auf sämtliche Tatsachenangaben in der Begründung erstreckt.

RichtigDie Tatbestandswirkung erfasst die getroffene Regelung, nicht bloße Begründungselemente.

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