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Bekanntgabefiktion

§ 41 II VwVfG · Öffentliches Recht

Nach § 41 Abs. 2 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt, der schriftlich durch die Post im Inland oder elektronisch im Inland oder in das Ausland übermittelt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post beziehungsweise nach der elektronischen Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen.

Merksatz

Ein früherer Zugang verlegt den fingierten Bekanntgabetag nicht vor; ein späterer Zugang schließt die Fiktion aus.

Wann gilt der Bescheid als bekannt gegeben?Beispiel: Postaufgabe am Montag und Zugang am Dienstag. Der frühere Zugang verlegt den fingierten Bekanntgabetag nicht vor.
  1. Montag, Tag 0
    Postaufgabe
    Die Behörde gibt den schriftlichen Bescheid im Inland bei der Post auf.
  2. Dienstag, Tag 1
    Tatsächlicher Zugang
    Der Brief erreicht die Empfängerin vor dem vierten Tag.
  3. Freitag, Tag 4
    Fingierte Bekanntgabe
    Trotz des früheren Zugangs gilt der Bescheid erst jetzt als bekannt gegeben.
  1. Postaufgabe Die Behörde gibt den schriftlichen Bescheid im Inland bei der Post auf.
  2. Tatsächlicher Zugang Der Brief erreicht die Empfängerin vor dem vierten Tag.
  3. Fingierte Bekanntgabe Trotz des früheren Zugangs gilt der Bescheid erst jetzt als bekannt gegeben.
Vier Tage nach Postaufgabe

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Bundesbehörde schickt Frau Weber einen schriftlichen Gebührenbescheid an ihre Wohnung in Deutschland. Die Behörde gibt den Brief am Montag bei der Post auf. Am Dienstagvormittag wird er in Frau Webers Briefkasten eingeworfen. Frau Weber liest ihn am Freitag derselben Woche.

Trifft „Bekanntgabefiktion“ hier zu?

„Bekanntgabefiktion“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Der Gebührenbescheid ist eine behördliche Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung.
    erfüllt
  2. 2
    Postversand im Inland oder elektronische Übermittlung
    Der schriftliche Bescheid wird innerhalb Deutschlands per Post übermittelt.
    erfüllt
  3. 3
    Vierter Tag nach Versand erreicht
    Der Freitag ist der vierte Tag nach der Postaufgabe am Montag.
    erfüllt
  4. 4
    Kein fehlender oder späterer Zugang
    Der Brief geht bereits vor dem vierten Tag zu.
    erfüllt
BFall B

Eine Bundesbehörde schickt Frau Weber einen schriftlichen Gebührenbescheid an ihre Wohnung in Deutschland. Die Behörde gibt den Brief am Montag bei der Post auf. Wegen einer dokumentierten Verzögerung bei der Post wird der Brief erst am Montag der folgenden Woche in Frau Webers Briefkasten eingeworfen. Frau Weber liest ihn noch am selben Tag.

Trifft „Bekanntgabefiktion“ hier zu?

„Bekanntgabefiktion“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein fehlender oder späterer Zugang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsakt
    Der Gebührenbescheid ist eine behördliche Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung.
    erfüllt
  2. 2
    Postversand im Inland oder elektronische Übermittlung
    Der schriftliche Bescheid wird innerhalb Deutschlands per Post übermittelt.
    erfüllt
  3. 3
    Vierter Tag nach Versand erreicht
    Am folgenden Montag ist der vierte Tag nach der Postaufgabe bereits verstrichen.
    erfüllt
  4. 4
    Kein fehlender oder späterer Zugang
    Der nachgewiesene Zugang erfolgt erst nach dem vierten Tag und schließt deshalb die Fiktion aus.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einem vor dem vierten Tag eingegangenen Brief wird schon der tatsächliche Eingang als Bekanntgabetag angesetzt.

RichtigBei Anwendung der Viertagesfiktion bleibt der vierte Tag maßgeblich, auch wenn der Brief früher zugeht.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei Zweifeln am Zugang wird dem Empfänger die Beweislast für den ausgebliebenen Zugang auferlegt.

RichtigBei Zweifeln trägt die Behörde die Beweislast für den Zugang und seinen Zeitpunkt.

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