Definitionen
Schwere-und-Evidenz-Formel
§ 44 VwVfG · Öffentliches RechtDie Schwere-und-Evidenz-Formel ist der in § 44 Abs. 1 VwVfG geregelte allgemeine Maßstab zur Bestimmung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts: Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser Fehler bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich (evident) ist.
Besondere Fehlerschwere ersetzt nicht die zusätzliche Prüfung der Offensichtlichkeit.
- 1Besondere NichtigkeitsgründeZuerst die besonderen Fälle aus § 44 Abs. 2 VwVfG prüfen.
- 2Für sich allein keine NichtigkeitDie in § 44 Abs. 3 VwVfG genannten Fehler reichen allein nicht für Nichtigkeit aus.
- 3Schwere-und-Evidenz-FormelEin besonders schwerer Fehler muss zugleich für einen verständigen Betrachter offensichtlich sein.
- 1Besondere Nichtigkeitsgründe Zuerst die besonderen Fälle aus § 44 Abs. 2 VwVfG prüfen.
- 2Für sich allein keine Nichtigkeit Die in § 44 Abs. 3 VwVfG genannten Fehler reichen allein nicht für Nichtigkeit aus.
- 3Schwere-und-Evidenz-Formel Ein besonders schwerer Fehler muss zugleich für einen verständigen Betrachter offensichtlich sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine bundesweit zuständige Behörde für Seeschifffahrt verbietet einem Eigentümer schriftlich, sein Wohnhaus in München wegen baulicher Mängel an der Treppe weiter zu nutzen. 2Das Schreiben nennt die Behörde und beschreibt ihre ausschließlich auf die Seeschifffahrt beschränkten Aufgaben.
Trifft „Schwere-und-Evidenz-Formel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBesonders schwerwiegender FehlerDie Entscheidung über die Nutzung eines Wohnhauses liegt völlig außerhalb des sachlichen Aufgabenbereichs dieser Behörde.
- 2erfülltOffensichtlichkeit bei verständiger WürdigungDer grundlegende Zuständigkeitsmangel ist angesichts der im Schreiben beschriebenen Aufgaben für einen verständigen Betrachter offenkundig.
Die zuständige städtische Bauaufsicht verbietet einer Eigentümerin wegen baulicher Mängel, ihre Garage ab dem nächsten Monat zu nutzen. 2Das Schreiben erklärt ausdrücklich, dass die Eigentümerin vorher keine Gelegenheit erhielt, sich zu den Mängeln zu äußern. Es bestand kein Zeitdruck, und einem vorherigen Gespräch oder Briefwechsel stand auch sonst nichts entgegen.
Trifft „Schwere-und-Evidenz-Formel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBesonders schwerwiegender FehlerDie unterbliebene Anhörung ist hier ein Verfahrensfehler, erreicht für sich aber nicht die für Nichtigkeit erforderliche besondere Schwere.
- 2erfülltOffensichtlichkeit bei verständiger WürdigungDas Unterbleiben der erforderlichen Anhörung ergibt sich offen aus dem Schreiben und den geschilderten Umständen.
Typische Fehler
FehlerDie Offensichtlichkeit wird davon abhängig gemacht, dass der Adressat den Fehler tatsächlich erkannt hat.
RichtigEntscheidend ist die objektive Erkennbarkeit bei verständiger Betrachtung sämtlicher relevanter Umstände, nicht die tatsächliche Kenntnis des Adressaten.
FehlerAuch bei einem besonderen Nichtigkeitsgrund aus § 44 Abs. 2 VwVfG werden zusätzlich die Voraussetzungen der Formel verlangt.
RichtigDie besonderen Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 VwVfG greifen unabhängig von den zusätzlichen Anforderungen des Absatzes 1.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema