Definitionen
Rücknahme
§ 48 VwVfG · Öffentliches RechtDie Rücknahme ist die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) oder für die Zukunft (ex nunc) durch die zuständige Behörde; bei begünstigenden Verwaltungsakten steht sie im Ermessen der Behörde und ist nur unter den besonderen Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 zulässig, während rechtswidrige belastende Verwaltungsakte ebenfalls im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde zurückgenommen werden können.
Die Rücknahme setzt Rechtswidrigkeit voraus, aber keine Wirkung für die Vergangenheit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die zuständige Stadtverwaltung erlaubt Mira durch Bescheid, auf einem Platz einen Verkaufsstand aufzubauen, obwohl dort ein verbindliches gesetzliches Verbot für Verkaufsstände gilt. Mira hat den Stand noch nicht aufgebaut und weder Ausgaben noch andere finanzielle Verpflichtungen dafür übernommen. Drei Wochen nach Erteilung kennt die Verwaltung alle entscheidungserheblichen Umstände, wägt die öffentlichen Interessen und Miras Interessen ab und hebt die Erlaubnis vollständig für die Zukunft auf.
Trifft „Rücknahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtswidriger VerwaltungsaktDie behördliche Erlaubnis ist ein Verwaltungsakt und verstößt gegen das gesetzliche Verbot.
- 2erfülltAufhebung des VerwaltungsaktsDie Verwaltung beseitigt die Erlaubnis vollständig.
- 3erfülltWirkung für die Vergangenheit oder ZukunftDie Aufhebung wirkt ex nunc.
- 4erfülltZuständige BehördeDie handelnde Stadtverwaltung ist für die Entscheidung zuständig.
- 5erfülltBehördliche ErmessensentscheidungDie Verwaltung entscheidet nach Abwägung der betroffenen Interessen über die Aufhebung.
Die zuständige Stadtverwaltung erlaubt Mira durch Bescheid, auf einem Platz einen Verkaufsstand aufzubauen; alle gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt, und die Erlaubnis enthält einen zulässigen Vorbehalt späterer Aufhebung. Mira hat den Stand noch nicht aufgebaut und weder Ausgaben noch andere finanzielle Verpflichtungen dafür übernommen. Drei Wochen später wird der Platz für eine unerwartet notwendige öffentliche Veranstaltung benötigt. Nach Abwägung der öffentlichen Interessen und Miras Interessen hebt die Verwaltung die Erlaubnis aufgrund des Vorbehalts vollständig für die Zukunft auf.
Trifft „Rücknahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltRechtswidriger VerwaltungsaktDie Erlaubnis ist rechtmäßig; ihre Aufhebung aufgrund des Vorbehalts ist ein Widerruf.
- 2erfülltAufhebung des VerwaltungsaktsDie Verwaltung beseitigt die Erlaubnis vollständig.
- 3erfülltWirkung für die Vergangenheit oder ZukunftDie Aufhebung wirkt ex nunc.
- 4erfülltZuständige BehördeDie handelnde Stadtverwaltung ist für die Entscheidung zuständig.
- 5erfülltBehördliche ErmessensentscheidungDie Verwaltung entscheidet nach Abwägung der betroffenen Interessen über die Aufhebung.
Typische Fehler
FehlerRücknahme und Widerruf werden danach unterschieden, ob die Aufhebung rückwirkend oder nur für die Zukunft erfolgt.
RichtigFür die Rücknahme ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts entscheidend; sie kann für die Vergangenheit oder für die Zukunft wirken.
FehlerAus der Rechtswidrigkeit wird stets eine Pflicht zur Aufhebung abgeleitet.
RichtigDie Behörde entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen; bei begünstigenden Verwaltungsakten muss sie zusätzlich die besonderen Schutzgrenzen beachten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata