Definitionen
Formelle Bestandskraft
— · Öffentliches RechtFormelle Bestandskraft eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn dieser nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann, insbesondere weil die Rechtsbehelfsfristen abgelaufen sind, auf Rechtsbehelfe verzichtet wurde oder eingelegte Rechtsbehelfe unanfechtbar zurückgewiesen wurden (Unanfechtbarkeit).
Der Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist ist nur einer von mehreren Wegen zur Unanfechtbarkeit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die zuständige Behörde untersagt Anna durch einen schriftlichen Bescheid, ihr Gewerbe weiter auszuüben. Der Bescheid wird ihr am 3. März 2025 zugestellt und nennt für einen Widerspruch eine Frist von einem Monat sowie Name und Sitz der zuständigen Behörde. 2Anna legt keinen Widerspruch ein, obwohl sie während des gesamten Zeitraums dazu in der Lage ist. Betrachtet wird die Rechtslage am 4. April 2025.
Trifft „Formelle Bestandskraft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Behörde regelt hoheitlich einen Einzelfall mit unmittelbarer Wirkung gegenüber Anna.
- 2erfülltKeine Anfechtung mit ordentlichen Rechtsbehelfen mehr möglichDie einmonatige Widerspruchsfrist endete am 3. April 2025, ohne dass Anna Widerspruch eingelegt hat.
1Die zuständige Behörde untersagt Anna durch einen schriftlichen Bescheid, ihr Gewerbe weiter auszuüben. Der Bescheid wird ihr am 3. März 2025 zugestellt und nennt für einen Widerspruch eine Frist von einem Monat sowie Name und Sitz der zuständigen Behörde. Anna legt bisher keinen Widerspruch ein und hat darauf auch nicht verzichtet. Betrachtet wird die Rechtslage am 2. April 2025.
Trifft „Formelle Bestandskraft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Behörde regelt hoheitlich einen Einzelfall mit unmittelbarer Wirkung gegenüber Anna.
- 2fehltKeine Anfechtung mit ordentlichen Rechtsbehelfen mehr möglichAm 2. April 2025 kann Anna noch bis zum Ablauf des 3. April 2025 Widerspruch einlegen.
Typische Fehler
FehlerBereits aus der Bekanntgabe und Wirksamkeit eines Verwaltungsakts auf seine formelle Bestandskraft schließen.
RichtigEntscheidend ist, dass der Verwaltungsakt nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema