Definitionen
Verkaufsmodalität
Art. 34 AEUV · Öffentliches RechtVerkaufsmodalitäten sind Regelungen, die nicht die Merkmale des Produkts selbst betreffen, sondern die Art und Weise seines Vertriebs regeln (z.B. Verkaufszeiten, Verkaufsorte, Verkaufsmethoden), und die – sofern sie unterschiedslos für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten und den Marktzugang inländischer wie eingeführter Waren rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren – nicht als Maßnahme gleicher Wirkung i.S.d. Art. 34 AEUV qualifiziert werden.
Bei Verkaufsmodalitäten entscheidet auch die tatsächliche Gleichbehandlung inländischer und eingeführter Waren.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine staatliche Regel schreibt für alle Geschäfte, die Grußkarten verkaufen, dieselben Öffnungszeiten vor. Die Vorgabe enthält keine Anforderungen an die Karten selbst. Inländische und eingeführte Grußkarten werden ausschließlich über diese Geschäfte verkauft, und ihre Absatzmöglichkeiten werden durch die Öffnungszeiten im gleichen Umfang begrenzt.
Trifft „Verkaufsmodalität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertriebsbezogene statt produktbezogene RegelungDie Regel betrifft die Verkaufszeiten und nicht die Eigenschaften der Grußkarten.
- 2erfülltAusnahme: unterschiedslose GeltungAlle betroffenen Händler unterliegen derselben zeitlichen Vorgabe.
- 3erfülltAusnahme: rechtlich und tatsächlich gleiche MarktzugangswirkungDie einheitliche Vorgabe begrenzt den Absatz beider Warengruppen auch tatsächlich gleichermaßen.
Eine staatliche Vorschrift erlaubt den Verkauf von Grußkarten nur im Format 10 mal 15 Zentimeter und 2gilt für sämtliche Händler. 3Inländische und eingeführte Karten werden bisher ausschließlich im Format 9 mal 14 Zentimeter hergestellt. Alle Hersteller können die Größe mit demselben Aufwand und denselben Kosten ändern; weitere Auswirkungen auf den Absatz gibt es nicht.
Trifft „Verkaufsmodalität“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVertriebsbezogene statt produktbezogene RegelungDas vorgeschriebene Format betrifft die Gestaltung der Ware selbst und nicht ihre Vertriebsweise.
- 2erfülltAusnahme: unterschiedslose GeltungDie Vorschrift erfasst alle betroffenen Händler ohne Unterschied.
- 3erfülltAusnahme: rechtlich und tatsächlich gleiche MarktzugangswirkungDie einheitliche Formatvorgabe verursacht für beide Warengruppen dieselben Anpassungen und tatsächlichen Belastungen.
Typische Fehler
FehlerDie unterschiedslose Geltung einer Vertriebsregel wird bereits für ausreichend gehalten, um eine Maßnahme gleicher Wirkung auszuschließen.
RichtigZusätzlich muss die Regel den Marktzugang inländischer und eingeführter Waren rechtlich und tatsächlich gleichermaßen berühren.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata