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Verkaufsmodalität

Art. 34 AEUV · Öffentliches Recht

Verkaufsmodalitäten sind Regelungen, die nicht die Merkmale des Produkts selbst betreffen, sondern die Art und Weise seines Vertriebs regeln (z.B. Verkaufszeiten, Verkaufsorte, Verkaufsmethoden), und die – sofern sie unterschiedslos für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten und den Marktzugang inländischer wie eingeführter Waren rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren – nicht als Maßnahme gleicher Wirkung i.S.d. Art. 34 AEUV qualifiziert werden.

Merksatz

Bei Verkaufsmodalitäten entscheidet auch die tatsächliche Gleichbehandlung inländischer und eingeführter Waren.

Vertriebsregel oder Produktanforderung?Entscheidend ist zunächst, ob eine Regel den Vertrieb oder das Produkt betrifft. Nur bei Vertriebsregeln kommt die beschriebene Herausnahme aus Art. 34 AEUV in Betracht.
Verkaufsmodalität
Produktbezogene Regelung
Regelungsgegenstand
Art und Weise des Vertriebs
Eigenschaften oder Gestaltung des Produkts
Typische Vorgaben
Verkaufszeiten, Verkaufsorte, Verkaufsmethoden
Zusammensetzung, Form, Verpackung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine staatliche Regel schreibt für alle Geschäfte, die Grußkarten verkaufen, dieselben Öffnungszeiten vor. Die Vorgabe enthält keine Anforderungen an die Karten selbst. Inländische und eingeführte Grußkarten werden ausschließlich über diese Geschäfte verkauft, und ihre Absatzmöglichkeiten werden durch die Öffnungszeiten im gleichen Umfang begrenzt.

Trifft „Verkaufsmodalität“ hier zu?

„Verkaufsmodalität“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertriebsbezogene statt produktbezogene Regelung
    Die Regel betrifft die Verkaufszeiten und nicht die Eigenschaften der Grußkarten.
    erfüllt
  2. 2
    Ausnahme: unterschiedslose Geltung
    Alle betroffenen Händler unterliegen derselben zeitlichen Vorgabe.
    erfüllt
  3. 3
    Ausnahme: rechtlich und tatsächlich gleiche Marktzugangswirkung
    Die einheitliche Vorgabe begrenzt den Absatz beider Warengruppen auch tatsächlich gleichermaßen.
    erfüllt
BFall B

Eine staatliche Vorschrift erlaubt den Verkauf von Grußkarten nur im Format 10 mal 15 Zentimeter und 2gilt für sämtliche Händler. 3Inländische und eingeführte Karten werden bisher ausschließlich im Format 9 mal 14 Zentimeter hergestellt. Alle Hersteller können die Größe mit demselben Aufwand und denselben Kosten ändern; weitere Auswirkungen auf den Absatz gibt es nicht.

Trifft „Verkaufsmodalität“ hier zu?

„Verkaufsmodalität“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertriebsbezogene statt produktbezogene Regelung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertriebsbezogene statt produktbezogene Regelung
    Das vorgeschriebene Format betrifft die Gestaltung der Ware selbst und nicht ihre Vertriebsweise.
    fehlt
  2. 2
    Ausnahme: unterschiedslose Geltung
    Die Vorschrift erfasst alle betroffenen Händler ohne Unterschied.
    erfüllt
  3. 3
    Ausnahme: rechtlich und tatsächlich gleiche Marktzugangswirkung
    Die einheitliche Formatvorgabe verursacht für beide Warengruppen dieselben Anpassungen und tatsächlichen Belastungen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie unterschiedslose Geltung einer Vertriebsregel wird bereits für ausreichend gehalten, um eine Maßnahme gleicher Wirkung auszuschließen.

RichtigZusätzlich muss die Regel den Marktzugang inländischer und eingeführter Waren rechtlich und tatsächlich gleichermaßen berühren.

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