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Keck-Rechtsprechung

Art. 34 AEUV · Öffentliches Recht

Nach der Keck-Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-267 u. 268/91) stellen nationale Regelungen über bestimmte Verkaufsmodalitäten keine tatbestandsmäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) dar, sofern sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz inländischer und eingeführter Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren. Produktbezogene Regelungen hingegen bleiben an Art. 34 AEUV zu messen und können als Maßnahmen gleicher Wirkung unzulässig sein.

Merksatz

Für die Keck-Ausnahme genügt rechtliche Gleichbehandlung nicht, wenn eingeführte Waren beim Absatz tatsächlich benachteiligt werden.

Verkaufsmodalität oder Produktregelung?Die Keck-Ausnahme betrifft bestimmte Verkaufsmodalitäten. Vorgaben für das Produkt selbst bleiben dagegen am Maßstab der Warenverkehrsfreiheit zu prüfen.
Keck-Rechtsprechung
Produktbezogene Regelungen
Regelungsgegenstand
Umstände des Verkaufs, etwa Verkaufszeiten.
Eigenschaften des Erzeugnisses, etwa Zusammensetzung oder Verpackung.
Art. 34 AEUV
Kein Beschränkungstatbestand bei Geltung für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und rechtlich wie tatsächlich gleicher Absatzwirkung.
Die Regelung bleibt an Art. 34 AEUV zu messen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Mitgliedstaat verbietet allen Einzelhandelsgeschäften sonntags den Verkauf inländischer und aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Waren gleichermaßen. Die Kunden kaufen beide Warengruppen nun samstags statt sonntags, ohne ihre Einkaufsmengen zu ändern.

Trifft „Keck-Rechtsprechung“ hier zu?

„Keck-Rechtsprechung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Regelung bestimmter Verkaufsmodalitäten
    Die Regelung betrifft den Zeitpunkt des Verkaufs, nicht die Eigenschaften der Waren.
    erfüllt
  2. 2
    Geltung für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer
    Das Verbot erfasst sämtliche Einzelhandelsgeschäfte als betroffene Wirtschaftsteilnehmer.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtlich und tatsächlich gleiche Absatzwirkung
    Beide Warengruppen unterliegen demselben Verbot und derselben tatsächlichen Verlagerung der Einkäufe.
    erfüllt
BFall B

Ein Mitgliedstaat erlaubt 2allen Einzelhandelsgeschäften 1am Sonntag nur den Verkauf im Inland hergestellter Waren. Die Geschäfte führen inländische und aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren im selben Sortiment.

Trifft „Keck-Rechtsprechung“ hier zu?

„Keck-Rechtsprechung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtlich und tatsächlich gleiche Absatzwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Regelung bestimmter Verkaufsmodalitäten
    Die Regelung bestimmt, welche Waren zu einem bestimmten Zeitpunkt verkauft werden dürfen, ohne ihre Eigenschaften vorzugeben.
    erfüllt
  2. 2
    Geltung für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer
    Die Vorgabe gilt für sämtliche betroffenen Einzelhandelsgeschäfte.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtlich und tatsächlich gleiche Absatzwirkung
    Eingeführte Waren dürfen anders als inländische Waren sonntags nicht verkauft werden und werden damit bereits rechtlich benachteiligt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird nur geprüft, ob die Regelung inländische und eingeführte Waren rechtlich gleichbehandelt.

RichtigAuch die tatsächlichen Auswirkungen auf den Absatz beider Warengruppen müssen gleich sein.

Verwechslung

FehlerDie Keck-Ausnahme wird auch auf Vorgaben zur Zusammensetzung oder Verpackung eines Erzeugnisses angewendet.

RichtigProduktbezogene Regelungen bleiben an Art. 34 AEUV zu messen.

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