Definitionen
Keck-Rechtsprechung
Art. 34 AEUV · Öffentliches RechtNach der Keck-Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-267 u. 268/91) stellen nationale Regelungen über bestimmte Verkaufsmodalitäten keine tatbestandsmäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) dar, sofern sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz inländischer und eingeführter Erzeugnisse rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren. Produktbezogene Regelungen hingegen bleiben an Art. 34 AEUV zu messen und können als Maßnahmen gleicher Wirkung unzulässig sein.
Für die Keck-Ausnahme genügt rechtliche Gleichbehandlung nicht, wenn eingeführte Waren beim Absatz tatsächlich benachteiligt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Mitgliedstaat verbietet allen Einzelhandelsgeschäften sonntags den Verkauf inländischer und aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Waren gleichermaßen. Die Kunden kaufen beide Warengruppen nun samstags statt sonntags, ohne ihre Einkaufsmengen zu ändern.
Trifft „Keck-Rechtsprechung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRegelung bestimmter VerkaufsmodalitätenDie Regelung betrifft den Zeitpunkt des Verkaufs, nicht die Eigenschaften der Waren.
- 2erfülltGeltung für alle im Inland tätigen WirtschaftsteilnehmerDas Verbot erfasst sämtliche Einzelhandelsgeschäfte als betroffene Wirtschaftsteilnehmer.
- 3erfülltRechtlich und tatsächlich gleiche AbsatzwirkungBeide Warengruppen unterliegen demselben Verbot und derselben tatsächlichen Verlagerung der Einkäufe.
Ein Mitgliedstaat erlaubt 2allen Einzelhandelsgeschäften 1am Sonntag nur den Verkauf im Inland hergestellter Waren. Die Geschäfte führen inländische und aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren im selben Sortiment.
Trifft „Keck-Rechtsprechung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRegelung bestimmter VerkaufsmodalitätenDie Regelung bestimmt, welche Waren zu einem bestimmten Zeitpunkt verkauft werden dürfen, ohne ihre Eigenschaften vorzugeben.
- 2erfülltGeltung für alle im Inland tätigen WirtschaftsteilnehmerDie Vorgabe gilt für sämtliche betroffenen Einzelhandelsgeschäfte.
- 3fehltRechtlich und tatsächlich gleiche AbsatzwirkungEingeführte Waren dürfen anders als inländische Waren sonntags nicht verkauft werden und werden damit bereits rechtlich benachteiligt.
Typische Fehler
FehlerEs wird nur geprüft, ob die Regelung inländische und eingeführte Waren rechtlich gleichbehandelt.
RichtigAuch die tatsächlichen Auswirkungen auf den Absatz beider Warengruppen müssen gleich sein.
FehlerDie Keck-Ausnahme wird auch auf Vorgaben zur Zusammensetzung oder Verpackung eines Erzeugnisses angewendet.
RichtigProduktbezogene Regelungen bleiben an Art. 34 AEUV zu messen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata