Definitionen
Ware
Art. 34 AEUV · Öffentliches RechtWaren im Sinne des Art. 34 AEUV sind alle körperlichen Gegenstände sowie Energieträger einschließlich elektrischer Energie, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Dazu zählen auch Abfälle. Eine grenzüberschreitende Verbringung ist keine Voraussetzung der Wareneigenschaft.
Die Wareneigenschaft verlangt Handelsfähigkeit, aber keinen bereits abgeschlossenen Verkauf.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Buchhändlerin bietet 1ein gedrucktes Kochbuch 2für 20 Euro an. 3Ein Kunde aus derselben Stadt kauft es und nimmt es im Laden mit.
Trifft „Ware“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperlicher Gegenstand oder EnergieträgerDas gedruckte Buch ist ein körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltGeldwertDer Kaufpreis zeigt den wirtschaftlichen Wert des Buches.
- 3erfülltHandelsfähigkeitDas Buch kann verkauft werden und wird hier tatsächlich verkauft.
Eine Übersetzerin übersetzt während einer Videokonferenz ausschließlich mündlich. Ein Kunde hat diese Leistung für 80 Euro gebucht und bezahlt.
Trifft „Ware“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltKörperlicher Gegenstand oder EnergieträgerDie mündliche Übersetzung ist eine Tätigkeit, kein körperlicher Gegenstand oder Energieträger.
- 2erfülltGeldwertDie Übersetzungsleistung hat einen bestimmbaren wirtschaftlichen Wert.
- 3erfülltHandelsfähigkeitDie Leistung kann gegen Bezahlung vertraglich ausgetauscht werden.
Typische Fehler
FehlerDie Wareneigenschaft wird verneint, weil der Gegenstand ausschließlich im Inland gehandelt wird.
RichtigDie Wareneigenschaft ist unabhängig davon zu bestimmen, ob der Gegenstand tatsächlich eine Grenze überschreitet.
FehlerElektrische Energie wird wegen ihrer fehlenden Körperlichkeit vom Warenbegriff ausgeschlossen.
RichtigAuch elektrische Energie wird vom Warenbegriff erfasst.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema