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Vollharmonisierung

Art. 288 Abs. 3 AEUV · Öffentliches Recht

Vollharmonisierung bezeichnet eine Regelungstechnik des Unionsrechts, bei der eine unionsrechtliche Regelung die materiellen Anforderungen in ihrem Regelungsbereich abschließend vereinheitlicht. Die Mitgliedstaaten dürfen insoweit weder strengere noch weniger strenge nationale Vorschriften erlassen oder beibehalten, soweit das Unionsrecht keine Abweichungen zulässt. Spielräume bei der Ausgestaltung der Umsetzung einer Richtlinie sind damit nicht ausgeschlossen.

Merksatz

Auch strengere nationale Schutzvorschriften benötigen im vollharmonisierten Bereich eine unionsrechtliche Erlaubnis.

Vollharmonisierung oder Mindestharmonisierung?Der zentrale Unterschied liegt darin, ob Mitgliedstaaten grundsätzlich ein höheres nationales Schutzniveau vorsehen dürfen.
Vollharmonisierung
Mindestharmonisierung
Regelungsniveau
Im erfassten Bereich abschließend vereinheitlicht.
Ein gemeinsamer Mindeststandard.
Strengere Vorschriften
Nur bei unionsrechtlich zugelassener Abweichung.
Grundsätzlich möglich; sonstiges Unionsrecht bleibt zu beachten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Kundin bestellt bei einem gewerblichen Onlineshop eine Kaffeemaschine. Der Händler informiert sie vollständig über ihre Möglichkeit, sich ohne Angabe von Gründen vom Kauf zu lösen. 1Eine EU-Richtlinie sieht dafür bei solchen Käufen eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware vor. 2Für diesen Fall gestattet die Richtlinie den Mitgliedstaaten keine längere oder kürzere gesetzliche Frist.

Trifft „Vollharmonisierung“ hier zu?

„Vollharmonisierung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unionsrechtliche Regelung
    Die Frist wird durch eine Richtlinie der Europäischen Union vorgegeben.
    erfüllt
  2. 2
    Abschließende Vereinheitlichung materieller Anforderungen
    Die Dauer der Frist ist für diesen Fall abschließend vereinheitlicht.
    erfüllt
BFall B

1Eine EU-Richtlinie begrenzt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Beschäftigten grundsätzlich auf 48 Stunden einschließlich Überstunden. Sie erlaubt den Mitgliedstaaten zugleich, zum Schutz der Beschäftigten eine niedrigere Obergrenze festzulegen.

Trifft „Vollharmonisierung“ hier zu?

„Vollharmonisierung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abschließende Vereinheitlichung materieller Anforderungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unionsrechtliche Regelung
    Die Begrenzung der Arbeitszeit beruht auf einer Richtlinie der Europäischen Union.
    erfüllt
  2. 2
    Abschließende Vereinheitlichung materieller Anforderungen
    Die Richtlinie setzt nur einen Mindestschutz und überlässt den Mitgliedstaaten ein höheres Schutzniveau.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerVollharmonisierung wird mit dem Ausschluss jedes Spielraums bei der Umsetzung einer Richtlinie gleichgesetzt.

RichtigAuch bei Vollharmonisierung können Spielräume bei der Ausgestaltung der Umsetzung verbleiben.

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Vollharmonisierung einzelner Fragen wird ein Ausschluss nationaler Regelungen im gesamten Sachgebiet abgeleitet.

RichtigEs muss geprüft werden, ob die nationale Regelung den abschließend vereinheitlichten Regelungsbereich betrifft.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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