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Vermächtnisanspruch

§ 2174 BGB · Zivilrecht

Durch ein Vermächtnis (§ 1939 BGB) erhält der Bedachte (Vermächtnisnehmer) einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstandes (§ 2174 BGB); das Vermächtnis selbst macht ihn nicht zum Erben, kann aber auch einem Erben zugewendet werden (Vorausvermächtnis, § 2150 BGB). Der Anspruch entsteht grundsätzlich mit dem Erbfall (§ 2176 BGB) und richtet sich auf Übertragung des zugewendeten Gegenstandes oder Erbringung der zugewendeten Leistung; der Gegenstand geht nicht von selbst auf den Vermächtnisnehmer über.

Merksatz

Der Vermächtnisnehmer erwirbt nichts unmittelbar, sondern muss den Gegenstand vom Beschwerten fordern.

Von wem bekommt der Bedachte den Gegenstand?Die Kästen zeigen Erblasser, Beschwerten und Vermächtnisnehmer. Achte auf den Pfeil: Der Vermächtnisnehmer muss den Gegenstand vom Beschwerten fordern.
BeschwerungKein DirekterwerbV fordert von BEErblasserBBeschwerter(meist Erbe)VVermächtnisnehmer(Bedachter)123EErblasserBBeschwerter(meist Erbe)VVermächtnisnehmer(Bedachter)
1
Beschwerung
E belastet B durch Verfügung von Todes wegen mit dem Vermächtnis.
2
Kein Direkterwerb
Mit dem Erbfall geht der Gegenstand nicht von selbst auf V über.
3
V fordert von B
V hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

E hat in einem handschriftlichen und unterschriebenen Testament seine Tochter T als Alleinerbin eingesetzt und 1bestimmt, dass sein Neffe N die Briefmarkensammlung bekommen soll. 2E ist im März gestorben. N verlangt von T, ihm die Sammlung zu übergeben und zu übereignen.

Trifft „Vermächtnisanspruch“ hier zu?

„Vermächtnisanspruch“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuwendung durch Vermächtnis
    Das formgültige Testament wendet N einen einzelnen Gegenstand zu, ohne ihn als Erben einzusetzen.
    erfüllt
  2. 2
    Erbfall ist eingetreten
    Mit dem Tod des E ist der Erbfall eingetreten.
    erfüllt
BFall B

E hat in einem handschriftlichen und unterschriebenen Testament seine Tochter T als Alleinerbin eingesetzt und 1bestimmt, dass sein Neffe N die Briefmarkensammlung bekommen soll. E lebt noch und bewahrt die Sammlung bei sich auf. N verlangt schon jetzt von T, ihm die Sammlung zu verschaffen.

Trifft „Vermächtnisanspruch“ hier zu?

„Vermächtnisanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erbfall ist eingetreten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuwendung durch Vermächtnis
    Das Testament enthält die Zuwendung der Sammlung an N.
    erfüllt
  2. 2
    Erbfall ist eingetreten
    E lebt noch; vor dem Erbfall entsteht kein Anspruch.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Erbeinsetzung

E hat in einem handschriftlichen und unterschriebenen Testament seine Tochter T und seinen Neffen N zu gleichen Teilen als seine Erben eingesetzt. Weitere Anordnungen enthält das Testament nicht. 2E ist im März gestorben. N verlangt von T, ihm die Hälfte des Nachlasses zu übertragen.

Trifft „Vermächtnisanspruch“ hier zu?

„Vermächtnisanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zuwendung durch Vermächtnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zuwendung durch Vermächtnis
    N ist Miterbe; er wird mit dem Erbfall unmittelbar an dem gesamten Nachlass beteiligt und hat keinen Anspruch gegen T auf Übertragung einzelner Gegenstände.
    fehlt
  2. 2
    Erbfall ist eingetreten
    Mit dem Tod des E ist der Erbfall eingetreten.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, der Vermächtnisnehmer werde mit dem Erbfall automatisch Eigentümer des vermachten Gegenstands.

RichtigDer Vermächtnisnehmer erhält nur einen Anspruch gegen den Beschwerten; der Gegenstand muss ihm erst übertragen werden.

Verwechslung

FehlerEs wird angenommen, ein Erbe könne nicht zugleich Vermächtnisnehmer sein.

RichtigEin Vermächtnis kann auch einem Erben zugewendet werden; dieser erhält es dann zusätzlich zu seinem Erbteil.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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