Definitionen
Ausschlagung des Vermächtnisses
§ 2180 BGB · ZivilrechtDie Ausschlagung des Vermächtnisses ist die empfangsbedürftige Willenserklärung des Bedachten gegenüber dem Beschwerten, mit der er das durch den Erbfall bereits angefallene Vermächtnis (§ 2176 BGB) mit Wirkung ex tunc zurückweist; sie ist formfrei und kann erst nach dem Erbfall erklärt werden. Sie ist nach einer Annahme nicht mehr möglich und darf weder bedingt noch befristet erklärt werden.
Die Annahme des Vermächtnisses schließt einen späteren Rückzug durch Ausschlagung aus.
- Vor dem ErbfallNoch keine wirksame ErklärungDie Erklärung kann noch nicht wirksam abgegeben werden.
- Nach dem ErbfallAusschlagung möglichOhne vorherige Annahme ist eine vorbehaltlose Zurückweisung möglich.
- Nach der AnnahmeAusschlagung ausgeschlossenEine spätere Ausschlagung ist nicht mehr möglich.
- Noch keine wirksame Erklärung Die Erklärung kann noch nicht wirksam abgegeben werden.
- Ausschlagung möglich Ohne vorherige Annahme ist eine vorbehaltlose Zurückweisung möglich.
- Ausschlagung ausgeschlossen Eine spätere Ausschlagung ist nicht mehr möglich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eva hat in ihrem Testament ihren Sohn Paul als einzigen Erben bestimmt und ihrer Freundin Nora ihre Armbanduhr zugedacht. Nach Evas Tod erfährt Nora bei einem Gespräch mit Paul erstmals von der Zuwendung. Sie sagt sofort zu Paul: „Ich will die Uhr aus Evas Testament nicht haben.“
Trifft „Ausschlagung des Vermächtnisses“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEmpfangsbedürftige Erklärung des Bedachten gegenüber dem BeschwertenNora erklärt ihren Willen unmittelbar gegenüber Paul, der als Erbe die Uhr herausgeben müsste.
- 2erfülltWille zur Zurückweisung des VermächtnissesNora lehnt die testamentarische Zuwendung eindeutig ab.
- 3erfülltErklärung nach dem ErbfallEva ist bereits gestorben, als Nora ihre Erklärung abgibt.
- 4erfülltKeine vorherige AnnahmeNora weist die Zuwendung unmittelbar nach ihrer erstmaligen Kenntnis zurück, ohne sie zuvor angenommen zu haben.
- 5erfülltKeine Bedingung oder ZeitbestimmungDie Erklärung enthält weder einen Vorbehalt noch eine zeitliche Einschränkung.
Eva hat in ihrem Testament ihren Sohn Paul als einzigen Erben bestimmt und ihrer Freundin Nora ihre Armbanduhr zugedacht. Nach Evas Tod sagt Nora zu Paul: „Ich nehme die mir im Testament zugedachte Uhr an.“ Einige Tage später sagt sie zu Paul: „Ich will die Uhr aus Evas Testament nicht haben.“ Paul hat ihr die Uhr noch nicht gegeben.
Trifft „Ausschlagung des Vermächtnisses“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEmpfangsbedürftige Erklärung des Bedachten gegenüber dem BeschwertenNora richtet auch ihre spätere Erklärung unmittelbar an den beschwerten Erben Paul.
- 2erfülltWille zur Zurückweisung des VermächtnissesDie spätere Erklärung bringt Noras Willen zur Zurückweisung eindeutig zum Ausdruck.
- 3erfülltErklärung nach dem ErbfallAuch die spätere Erklärung erfolgt erst nach Evas Tod.
- 4fehltKeine vorherige AnnahmeNora hat die Zuwendung bereits ausdrücklich gegenüber Paul angenommen.
- 5erfülltKeine Bedingung oder ZeitbestimmungDie spätere Erklärung enthält weder einen Vorbehalt noch eine zeitliche Einschränkung.
Typische Fehler
FehlerWie bei der Erbschaftsausschlagung wird das Nachlassgericht als Erklärungsempfänger angesehen.
RichtigDie Erklärung ist gegenüber dem Beschwerten abzugeben, nicht gegenüber dem Nachlassgericht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema