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Spezifischer Gefahrzusammenhang

§ 18 StGB · Strafrecht

Der spezifische Gefahrzusammenhang setzt bei erfolgsqualifizierten Delikten voraus, dass sich in der durch das Grunddelikt verursachten schweren Folge gerade die dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr verwirklicht. Eine nur zufällig mit der Tat verbundene Gefahr genügt nicht. Der Zusammenhang begrenzt die objektive Zurechnung der schweren Folge und ist neben der Kausalität eigenständig zu prüfen.

Merksatz

Kausalität allein genügt nicht: Die schwere Folge muss gerade aus der grunddeliktsspezifischen Gefahr entstehen.

Wo wird der Gefahrzusammenhang geprüft?Vereinfachter Prüfungsaufbau eines erfolgsqualifizierten Delikts. Markiert ist die eigenständige Zurechnung der schweren Folge.
  1. 1
    Grunddelikt
    Die Voraussetzungen des Grunddelikts feststellen.
  2. 2
    Schwere Folge und Kausalität
    Eintritt der schweren Folge und ihre Verursachung durch das Grunddelikt prüfen.
  3. 3
    Spezifischer Gefahrzusammenhang
    Prüfen, ob sich gerade die dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr in der schweren Folge verwirklicht.
  4. 4
    Fahrlässigkeit hinsichtlich der Folge
    Mindestens Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge prüfen.
  1. 1
    Grunddelikt Die Voraussetzungen des Grunddelikts feststellen.
  2. 2
    Schwere Folge und Kausalität Eintritt der schweren Folge und ihre Verursachung durch das Grunddelikt prüfen.
  3. 3
    Spezifischer Gefahrzusammenhang Prüfen, ob sich gerade die dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr in der schweren Folge verwirklicht.
  4. 4
    Fahrlässigkeit hinsichtlich der Folge Mindestens Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge prüfen.
Spezifischer Gefahrzusammenhang

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

A schlägt B absichtlich mit großer Kraft gegen den Kopf. B erleidet dadurch eine Hirnblutung und stirbt an ihr.

Trifft „Spezifischer Gefahrzusammenhang“ hier zu?

„Spezifischer Gefahrzusammenhang“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintritt der schweren Folge
    Mit dem Tod des B ist die schwere Folge der Körperverletzung mit Todesfolge eingetreten.
    erfüllt
  2. 2
    Verursachung der schweren Folge durch das Grunddelikt
    Die vorsätzliche Körperverletzung verursacht über die Hirnblutung den Tod des B.
    erfüllt
  3. 3
    Verwirklichung der grunddeliktsspezifischen Gefahr
    Im Tod durch die Hirnblutung verwirklicht sich die typische Lebensgefahr des heftigen Kopfschlags.
    erfüllt
BFall B

A schlägt B absichtlich ins Gesicht und bricht ihm die Nase. Nur wegen dieses Bruchs wird B im Krankenhaus behandelt. Während der Behandlung stürzt das Gebäude durch ein Erdbeben ein; B wird von herabfallenden Trümmern erschlagen.

Trifft „Spezifischer Gefahrzusammenhang“ hier zu?

„Spezifischer Gefahrzusammenhang“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verwirklichung der grunddeliktsspezifischen Gefahr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eintritt der schweren Folge
    B ist gestorben, sodass die für eine Körperverletzung mit Todesfolge erforderliche schwere Folge eingetreten ist.
    erfüllt
  2. 2
    Verursachung der schweren Folge durch das Grunddelikt
    Ohne die Körperverletzung wäre B nicht zur Behandlung in dem einstürzenden Krankenhaus gewesen.
    erfüllt
  3. 3
    Verwirklichung der grunddeliktsspezifischen Gefahr
    Der Tod beruht auf der zufälligen Naturkatastrophe und nicht auf einer der Körperverletzung eigentümlichen Gefahr.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge wird unmittelbar auf den spezifischen Gefahrzusammenhang geschlossen.

RichtigZusätzlich ist eigenständig zu prüfen, ob sich gerade die dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr verwirklicht hat.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei bejahtem Gefahrzusammenhang wird die Prüfung des Verschuldens hinsichtlich der schweren Folge übersprungen.

RichtigHinsichtlich der schweren Folge muss zusätzlich mindestens Fahrlässigkeit vorliegen.

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