Definitionen
Spezifischer Gefahrzusammenhang
§ 18 StGB · StrafrechtDer spezifische Gefahrzusammenhang setzt bei erfolgsqualifizierten Delikten voraus, dass sich in der durch das Grunddelikt verursachten schweren Folge gerade die dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr verwirklicht. Eine nur zufällig mit der Tat verbundene Gefahr genügt nicht. Der Zusammenhang begrenzt die objektive Zurechnung der schweren Folge und ist neben der Kausalität eigenständig zu prüfen.
Kausalität allein genügt nicht: Die schwere Folge muss gerade aus der grunddeliktsspezifischen Gefahr entstehen.
- 1GrunddeliktDie Voraussetzungen des Grunddelikts feststellen.
- 2Schwere Folge und KausalitätEintritt der schweren Folge und ihre Verursachung durch das Grunddelikt prüfen.
- 3Spezifischer GefahrzusammenhangPrüfen, ob sich gerade die dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr in der schweren Folge verwirklicht.
- 4Fahrlässigkeit hinsichtlich der FolgeMindestens Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge prüfen.
- 1Grunddelikt Die Voraussetzungen des Grunddelikts feststellen.
- 2Schwere Folge und Kausalität Eintritt der schweren Folge und ihre Verursachung durch das Grunddelikt prüfen.
- 3Spezifischer Gefahrzusammenhang Prüfen, ob sich gerade die dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr in der schweren Folge verwirklicht.
- 4Fahrlässigkeit hinsichtlich der Folge Mindestens Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge prüfen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
A schlägt B absichtlich mit großer Kraft gegen den Kopf. B erleidet dadurch eine Hirnblutung und stirbt an ihr.
Trifft „Spezifischer Gefahrzusammenhang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEintritt der schweren FolgeMit dem Tod des B ist die schwere Folge der Körperverletzung mit Todesfolge eingetreten.
- 2erfülltVerursachung der schweren Folge durch das GrunddeliktDie vorsätzliche Körperverletzung verursacht über die Hirnblutung den Tod des B.
- 3erfülltVerwirklichung der grunddeliktsspezifischen GefahrIm Tod durch die Hirnblutung verwirklicht sich die typische Lebensgefahr des heftigen Kopfschlags.
A schlägt B absichtlich ins Gesicht und bricht ihm die Nase. Nur wegen dieses Bruchs wird B im Krankenhaus behandelt. Während der Behandlung stürzt das Gebäude durch ein Erdbeben ein; B wird von herabfallenden Trümmern erschlagen.
Trifft „Spezifischer Gefahrzusammenhang“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEintritt der schweren FolgeB ist gestorben, sodass die für eine Körperverletzung mit Todesfolge erforderliche schwere Folge eingetreten ist.
- 2erfülltVerursachung der schweren Folge durch das GrunddeliktOhne die Körperverletzung wäre B nicht zur Behandlung in dem einstürzenden Krankenhaus gewesen.
- 3fehltVerwirklichung der grunddeliktsspezifischen GefahrDer Tod beruht auf der zufälligen Naturkatastrophe und nicht auf einer der Körperverletzung eigentümlichen Gefahr.
Typische Fehler
FehlerAus der Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge wird unmittelbar auf den spezifischen Gefahrzusammenhang geschlossen.
RichtigZusätzlich ist eigenständig zu prüfen, ob sich gerade die dem Grunddelikt eigentümliche Gefahr verwirklicht hat.
FehlerBei bejahtem Gefahrzusammenhang wird die Prüfung des Verschuldens hinsichtlich der schweren Folge übersprungen.
RichtigHinsichtlich der schweren Folge muss zusätzlich mindestens Fahrlässigkeit vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata