Definitionen
Ausnutzen willensbeeinträchtigender Umstände
§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB · StrafrechtDas Ausnutzen willensbeeinträchtigender Umstände liegt vor, wenn das Opfer aufgrund äußerer oder innerer Umstände, etwa Bewusstlosigkeit, Schlaf, Krankheit oder Trunkenheit, nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, und der Täter diese Unfähigkeit erkennt und zur Vornahme der sexuellen Handlung bewusst nutzt.
Fehlende Gegenwehr allein genügt nicht; der Täter muss die Unfähigkeit zur Willensbildung oder Willensäußerung bewusst nutzen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die erwachsene Lena liegt im Bett und schläft tief. 2Paul erkennt ihren tiefen Schlaf und wählt gerade deshalb diesen Moment, um ihr unter die Kleidung zu greifen und ihre Brust zu streicheln.
Trifft „Ausnutzen willensbeeinträchtigender Umstände“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnfähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines entgegenstehenden WillensWährend des tiefen Schlafs kann Lena keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern.
- 2erfülltErkennen und bewusstes Nutzen der Unfähigkeit für die sexuelle HandlungPaul erkennt die schlafbedingte Unfähigkeit und macht sie sich für die sexuelle Berührung zunutze.
1Die erwachsene Lena ist während eines Gesprächs mit Paul eingeschlafen und schläft tief. Paul glaubt fest, sie sei noch wach, und bemerkt ihren Schlaf nicht. Er greift ihr unter die Kleidung und streichelt ihre Brust.
Trifft „Ausnutzen willensbeeinträchtigender Umstände“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnfähigkeit zur Bildung oder Äußerung eines entgegenstehenden WillensLena kann im tiefen Schlaf keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern.
- 2fehltErkennen und bewusstes Nutzen der Unfähigkeit für die sexuelle HandlungWeil Paul Lena für wach hält, erkennt und nutzt er ihre schlafbedingte Unfähigkeit nicht bewusst.
Typische Fehler
FehlerEine erhebliche Einschränkung der Willensbildung oder Willensäußerung wird bereits für § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB als ausreichend angesehen.
RichtigNr. 1 verlangt eine Unfähigkeit; eine nur erhebliche Einschränkung ist anhand von Nr. 2 zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema