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Eigenhändige Unterschrift

§ 126 BGB · Zivilrecht

Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn der Aussteller den Urkundentext mit einem seine Identität hinreichend kennzeichnenden, individuellen Namenszug eigenhändig, d.h. durch eigene Handschrift, unterzeichnet. Der Schriftzug muss den Willen zu einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen und darf nicht lediglich eine Paraphe oder ein Handzeichen sein; lesbar muss er nicht sein.

Merksatz

Die Lesbarkeit ist nicht entscheidend, wohl aber der erkennbare Wille zur vollen Unterschriftsleistung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora Winter setzt mit einem Stift einen Namenszug unter den Text eines Briefes. 2Der Namenszug zeigt die für sie typischen Schleifen und lässt sich ihr eindeutig zuordnen. 3Sie schreibt ihren vollständigen Nachnamen aus und will den Brief damit endgültig abschließen.

Trifft „Eigenhändige Unterschrift“ hier zu?

„Eigenhändige Unterschrift“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene handschriftliche Leistung
    Nora bringt den Namenszug selbst mit der Hand auf dem Brief an.
    erfüllt
  2. 2
    Individueller und identifizierender Namenszug
    Die persönlichen Schriftmerkmale ermöglichen eine eindeutige Zuordnung zu Nora.
    erfüllt
  3. 3
    Erkennbarer Wille zur vollen Unterschriftsleistung
    Der ausgeschriebene Nachname und der Abschlusswille zeigen eine volle Namenszeichnung statt einer bloßen Abkürzung.
    erfüllt
BFall B

Nora Winter lässt eine zuvor eingescannte Abbildung ihres handschriftlichen Namenszuges unter den Text eines Briefes drucken. 2Der abgebildete Namenszug zeigt die für sie typischen Schleifen und lässt sich ihr eindeutig zuordnen. 3Die Abbildung gibt ihren vollständigen Nachnamen wieder; sie will den Brief damit endgültig abschließen.

Trifft „Eigenhändige Unterschrift“ hier zu?

„Eigenhändige Unterschrift“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigene handschriftliche Leistung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene handschriftliche Leistung
    Auf dem Brief befindet sich nur ein Ausdruck, kein dort von Nora handschriftlich geleisteter Namenszug.
    fehlt
  2. 2
    Individueller und identifizierender Namenszug
    Auch die Abbildung enthält Noras persönliche und eindeutig zuordenbare Schriftmerkmale.
    erfüllt
  3. 3
    Erkennbarer Wille zur vollen Unterschriftsleistung
    Die vollständige Namenszeichnung und der Abschlusswille liegen vor, obwohl die persönliche Handschrift auf dem Brief fehlt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Ausdruck eines eingescannten Namenszuges wird einer eigenhändigen Unterzeichnung gleichgestellt.

RichtigEin bloßer Ausdruck genügt nicht, weil die persönliche handschriftliche Leistung auf der Urkunde fehlt.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin bloßes Handzeichen wird ohne notarielle Beglaubigung zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform verwendet.

RichtigEin bloßes Handzeichen ist keine Namensunterschrift; als Alternative benötigt es nach § 126 Abs. 1 BGB eine notarielle Beglaubigung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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