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Grundrechtskonforme Auslegung

Art. 1 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Die grundrechtskonforme Auslegung ist eine Methode der Norminterpretation, bei der unter mehreren möglichen Auslegungen einer einfachgesetzlichen Vorschrift eine mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbare Auslegung zu wählen ist, um eine Verfassungswidrigkeit der Norm zu vermeiden. Grenzen bilden der mögliche Wortsinn und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers.

Merksatz

Eine grundrechtswidrige Deutungsmöglichkeit macht die gesetzliche Vorschrift noch nicht zwangsläufig verfassungswidrig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Landesgesetz erlaubt Verbote von Kundgebungen bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Ordnung; weder der Gesetzestext noch seine Begründung erläutern, ob bloße Unhöflichkeit dazu zählt. Eine Gruppe plant auf dem Marktplatz eine friedliche Kundgebung mit Plakaten, auf denen sie die Verkehrspolitik der Regierung als planlos kritisiert. Die Behörde will die Kundgebung allein deshalb verbieten, weil Regierungsmitglieder diese Kritik als unhöflich empfinden. Das Gericht legt den Ausdruck öffentliche Ordnung so aus, dass bloße Unhöflichkeit politischer Sachkritik davon nicht erfasst wird.

Trifft „Grundrechtskonforme Auslegung“ hier zu?

„Grundrechtskonforme Auslegung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere mögliche Deutungen einer einfachgesetzlichen Vorschrift
    Der offene gesetzliche Ausdruck lässt sprachlich eine engere oder weitere Deutung der erfassten Verhaltensregeln zu.
    erfüllt
  2. 2
    Grundrechtsverträgliches Auslegungsergebnis
    Diese Deutung wahrt hier die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit.
    erfüllt
  3. 3
    Möglicher Wortsinn gewahrt
    Der offene Ausdruck lässt es sprachlich zu, bloße Höflichkeitsanforderungen auszunehmen.
    erfüllt
  4. 4
    Klar erkennbarer Gesetzgeberwille gewahrt
    Eine klare gesetzgeberische Festlegung, die bloße Unhöflichkeit einbeziehen würde, besteht nicht.
    erfüllt
BFall B

1Ein Landesgesetz erlaubt Verbote von Kundgebungen bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Ordnung; 4weder der Gesetzestext noch seine Begründung erläutern, ob bloße Unhöflichkeit dazu zählt. Eine Gruppe plant auf dem Marktplatz eine friedliche Kundgebung mit Plakaten, auf denen sie die Verkehrspolitik der Regierung als planlos kritisiert. Die Behörde will die Kundgebung allein deshalb verbieten, weil Regierungsmitglieder diese Kritik als unhöflich empfinden. 3Das Gericht versteht die öffentliche Ordnung auch als Pflicht, die Regierung nur in höflicher Form zu kritisieren.

Trifft „Grundrechtskonforme Auslegung“ hier zu?

„Grundrechtskonforme Auslegung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundrechtsverträgliches Auslegungsergebnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere mögliche Deutungen einer einfachgesetzlichen Vorschrift
    Der offene gesetzliche Ausdruck lässt sprachlich eine engere oder weitere Deutung der erfassten Verhaltensregeln zu.
    erfüllt
  2. 2
    Grundrechtsverträgliches Auslegungsergebnis
    Ein Verbot allein wegen unhöflicher politischer Sachkritik verletzt hier die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit.
    fehlt
  3. 3
    Möglicher Wortsinn gewahrt
    Rein sprachlich lassen sich auch Höflichkeitsregeln unter Regeln des öffentlichen Zusammenlebens fassen.
    erfüllt
  4. 4
    Klar erkennbarer Gesetzgeberwille gewahrt
    Die weite Deutung widerspricht keiner klar erkennbaren gesetzgeberischen Festlegung zur Behandlung bloßer Unhöflichkeit.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEin grundrechtsfreundliches Ergebnis wird auch dann durch Auslegung erreicht, wenn es dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspricht.

RichtigDie Auslegung muss innerhalb des möglichen Wortsinns bleiben und den klar erkennbaren Gesetzgeberwillen respektieren.

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