Definitionen
Wesensgehalt
Art. 19 II GG · Öffentliches RechtDer Wesensgehalt eines Grundrechts ist dessen unantastbarer Kernbereich, der durch Art. 19 II GG absolut geschützt ist und durch Gesetz unter keinen Umständen angetastet werden darf. Nach der relativen Theorie bestimmt sich der Wesensgehalt einzelfallbezogen durch Abwägung, während die absolute Theorie einen für alle Grundrechtsträger gleichermaßen geltenden, unveränderlichen Kernbestand annimmt.
Auch gewichtige Gründe erlauben es dem Gesetzgeber nicht, den grundrechtlichen Kern preiszugeben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Gesetz verlangt von allen Menschen im Land, 1ihren persönlichen Glauben aufzugeben und 2innerlich eine staatlich vorgegebene Religion anzunehmen.
Trifft „Wesensgehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug auf ein GrundrechtDie persönliche Glaubensüberzeugung wird durch die Glaubensfreiheit geschützt.
- 2erfülltZugehörigkeit zum unantastbaren KernbereichDie Freiheit der inneren Glaubensentscheidung gehört zum unantastbaren Kern der Glaubensfreiheit.
Eine Glaubensgemeinschaft möchte um Mitternacht auf dem Marktplatz 1Gebete über große Lautsprecher übertragen. Wegen des Lärms verbietet die Gemeinde nur diese Lautsprecherübertragung; ohne Verstärkung darf die Gruppe dort weiter gemeinsam beten.
Trifft „Wesensgehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug auf ein GrundrechtDie öffentliche Verbreitung religiöser Gebete fällt grundsätzlich unter die Glaubensfreiheit.
- 2fehltZugehörigkeit zum unantastbaren KernbereichDie nächtliche Lautsprecherübertragung gehört nicht zum unantastbaren Kern der Glaubensfreiheit.
Typische Fehler
FehlerDer Wesensgehalt wird mit dem gesamten Schutzbereich eines Grundrechts gleichgesetzt.
RichtigDer Wesensgehalt bezeichnet nur den unantastbaren Kern, nicht den gesamten Schutzbereich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata