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Praktische Konkordanz

Art. 1 ff. GG · Öffentliches Recht

Praktische Konkordanz bezeichnet das verfassungsrechtliche Prinzip, nach dem kollidierende Grundrechte oder Verfassungsgüter nicht durch Vorrang des einen vor dem anderen aufgelöst werden, sondern beide Rechtspositionen so weit wie möglich in einen schonenden Ausgleich gebracht werden müssen, sodass jede von ihnen zu optimaler Wirksamkeit gelangt.

Merksatz

Entscheidend ist ein schonender Ausgleich, nicht ein pauschaler Vorrang.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Zwei Gruppen melden für dieselbe Zeit jeweils eine friedliche Kundgebung auf dem einzigen zentralen Platz der Stadt an und möchten beide den gesamten Platz nutzen. Die beiden Hälften des Platzes sind gleich groß, gleich gut sichtbar und für die jeweilige Teilnehmerzahl ausreichend. Die Behörde weist jeder Gruppe eine Hälfte zu, sodass beide Kundgebungen gleichzeitig stattfinden können und ihre Reden sich nicht gegenseitig übertönen.

Trifft „Praktische Konkordanz“ hier zu?

„Praktische Konkordanz“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrechte oder Verfassungsgüter auf beiden Seiten
    Beide Gruppen berufen sich auf ihre grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit.
    erfüllt
  2. 2
    Kollision der Rechtspositionen
    Beide Gruppen können den Platz nicht gleichzeitig jeweils vollständig für sich beanspruchen.
    erfüllt
  3. 3
    Schonender Ausgleich statt pauschalem Vorrang
    Die Aufteilung erhält beiden Gruppen genügend Raum und ermöglicht ihre Kundgebungen unter gleichwertigen Bedingungen.
    erfüllt
BFall B

Zwei Gruppen melden für dieselbe Zeit jeweils eine friedliche Kundgebung auf dem einzigen zentralen Platz der Stadt an und möchten beide den gesamten Platz nutzen. Die beiden Hälften des Platzes sind gleich groß, gleich gut sichtbar und für die jeweilige Teilnehmerzahl ausreichend. Bei einer Aufteilung könnten beide Kundgebungen gleichzeitig stattfinden, ohne dass ihre Reden sich gegenseitig übertönen. Die Behörde untersagt einer Gruppe die Kundgebung allein mit der Begründung, die politischen Anliegen der anderen Gruppe seien wichtiger.

Trifft „Praktische Konkordanz“ hier zu?

„Praktische Konkordanz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schonender Ausgleich statt pauschalem Vorrang

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundrechte oder Verfassungsgüter auf beiden Seiten
    Beide Gruppen berufen sich auf ihre grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit.
    erfüllt
  2. 2
    Kollision der Rechtspositionen
    Die vollständige Nutzung des Platzes durch eine Gruppe schließt die entsprechende Nutzung durch die andere aus.
    erfüllt
  3. 3
    Schonender Ausgleich statt pauschalem Vorrang
    Die Behörde gibt einer Gruppe pauschal Vorrang, obwohl eine Aufteilung beide Kundgebungen ermöglichen würde.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Kollision wird über eine abstrakte Rangfolge gelöst, nach der ein Grundrecht stets vorgeht.

RichtigKollidierende Positionen sind im konkreten Fall so auszugleichen, dass beide möglichst weitgehend wirksam bleiben.

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch die Menschenwürde wird gegen andere Verfassungsgüter abgewogen.

RichtigDie Menschenwürde ist unantastbar und kann nicht im Wege eines Ausgleichs relativiert werden.

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