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Objektive Wertordnung

Art. 1 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Die objektive Wertordnung bezeichnet die Gesamtheit der im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes verkörperten Wertentscheidungen, die als objektive Prinzipien die gesamte Rechtsordnung durchdringen und alle staatlichen Gewalten – Legislative, Exekutive und Judikative – bei der Auslegung und Anwendung des Rechts binden, ohne dass es eines subjektiven Rechtsverhältnisses bedarf.

Merksatz

Die objektive Wirkung der Grundrechte setzt kein subjektives Rechtsverhältnis voraus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Kundin schreibt im Internet, dass ihr die Limonade einer Firma nicht schmeckt. Die Firma verlangt vor einem Gericht, dass die Kundin die Bewertung löscht. 3Bei der Auslegung der zivilrechtlichen Regeln berücksichtigt das Gericht 1die im Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit 2als verbindliche Vorgabe für das gesamte Recht.

Trifft „Objektive Wertordnung“ hier zu?

„Objektive Wertordnung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wertentscheidung aus dem Grundrechtskatalog
    Die Meinungsfreiheit enthält eine Wertentscheidung des Grundrechtskatalogs.
    erfüllt
  2. 2
    Objektiver Maßstab für die gesamte Rechtsordnung
    Das Gericht berücksichtigt die Meinungsfreiheit als übergreifenden Maßstab auch im Privatrecht.
    erfüllt
  3. 3
    Bindung staatlicher Rechtsauslegung und Rechtsanwendung
    Das Gericht beachtet die grundrechtliche Vorgabe bei seiner staatlichen Rechtsauslegung.
    erfüllt
BFall B

Ein Gericht muss klären, welche Behörde nach einem Gesetz eine bestimmte Entscheidung treffen darf. Es berücksichtigt dabei ausschließlich den Verfassungsgrundsatz, dass staatliche Herrschaft auf das Volk zurückgehen muss. Diesen Grundsatz behandelt es bei der Auslegung des Gesetzes als verbindliche Vorgabe für das gesamte Recht.

Trifft „Objektive Wertordnung“ hier zu?

„Objektive Wertordnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wertentscheidung aus dem Grundrechtskatalog

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wertentscheidung aus dem Grundrechtskatalog
    Das Demokratieprinzip ist ein Staatsstrukturprinzip und keine Wertentscheidung aus dem Grundrechtskatalog.
    fehlt
  2. 2
    Objektiver Maßstab für die gesamte Rechtsordnung
    Das Demokratieprinzip wird als übergreifender objektiver Verfassungsmaßstab herangezogen.
    erfüllt
  3. 3
    Bindung staatlicher Rechtsauslegung und Rechtsanwendung
    Das Gericht beachtet bei seiner Rechtsauslegung eine verbindliche verfassungsrechtliche Vorgabe.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDen Grundrechten wird jede Bedeutung für das Privatrecht abgesprochen, weil sich dort Privatpersonen gegenüberstehen.

RichtigAuch Zivilgerichte müssen bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts die grundrechtlichen Wertentscheidungen berücksichtigen.

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