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Informationsfreiheit

Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG · Öffentliches Recht

Die Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten; allgemein zugänglich ist eine Quelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu vermitteln.

Merksatz

Die bloße Möglichkeit, eine Information zu lesen, macht ihre Quelle noch nicht allgemein zugänglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara liest auf der frei aufrufbaren Internetseite eines Vereins einen Bericht über dessen Sommerfest. Der Verein stellt den Bericht dort für alle interessierten Personen bereit.

Trifft „Informationsfreiheit“ hier zu?

„Informationsfreiheit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Technische Eignung zur Informationsvermittlung
    Die Internetseite kann Informationen in lesbarer Form vermitteln.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmung für einen individuell nicht bestimmbaren Personenkreis
    Der Verein richtet den Bericht an einen offenen und nicht individuell abgegrenzten Leserkreis.
    erfüllt
  3. 3
    Aufnahme von Informationen
    Durch das Lesen nimmt Mara Informationen über das Sommerfest auf.
    erfüllt
BFall B

Mara liest einen persönlichen Brief ihrer Schwester über deren Urlaub. Ihre Schwester hat den Brief ausschließlich für Mara geschrieben.

Trifft „Informationsfreiheit“ hier zu?

„Informationsfreiheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestimmung für einen individuell nicht bestimmbaren Personenkreis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Technische Eignung zur Informationsvermittlung
    Ein lesbarer Brief kann Informationen vermitteln.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmung für einen individuell nicht bestimmbaren Personenkreis
    Der Brief ist ausschließlich für Mara und damit für eine individuell bestimmte Person vorgesehen.
    fehlt
  3. 3
    Aufnahme von Informationen
    Durch das Lesen nimmt Mara Informationen über den Urlaub auf.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerKostenpflichtige Zeitungen oder Internetangebote werden allein wegen ihres Preises aus dem Schutzbereich ausgeschlossen.

RichtigAuch kostenpflichtige Quellen können geschützt sein, wenn sie technisch zur Informationsvermittlung geeignet und für einen individuell nicht bestimmbaren Personenkreis vorgesehen sind.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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