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Recht der persönlichen Ehre

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Das Recht der persönlichen Ehre schützt den sozialen Geltungsanspruch des Einzelnen, d.h. seinen Anspruch auf Achtung und Anerkennung in der Gemeinschaft, und ist als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich garantiert; es schützt vor unwahren Tatsachenbehauptungen sowie vor herabsetzenden Werturteilen, die geeignet sind, den persönlichen Achtungsanspruch zu beeinträchtigen. Eine öffentliche Äußerung ist hierfür nicht erforderlich; bei Werturteilen ist grundsätzlich eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit vorzunehmen.

Merksatz

Eine Äußerung kann die persönliche Ehre bereits durch ihre Eignung zur Herabsetzung beeinträchtigen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben sagt Lea unter vier Augen, sie habe Geld aus der gemeinsamen Haushaltskasse gestohlen. Tatsächlich hat Lea kein Geld aus dieser Kasse genommen.

Trifft „Recht der persönlichen Ehre“ hier zu?

„Recht der persönlichen Ehre“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unwahre Tatsachenbehauptung oder herabsetzendes Werturteil
    Der Diebstahlsvorwurf ist eine überprüfbare und hier unwahre Behauptung.
    erfüllt
  2. 2
    Eignung zur Beeinträchtigung des persönlichen Achtungsanspruchs
    Der Vorwurf, gestohlen zu haben, setzt Leas persönlichen Achtungsanspruch auch ohne Publikum herab.
    erfüllt
BFall B

1Ben sagt Lea unter vier Augen, sie fahre ein blaues Fahrrad. Tatsächlich fährt Lea ein grünes Fahrrad und besitzt kein blaues.

Trifft „Recht der persönlichen Ehre“ hier zu?

„Recht der persönlichen Ehre“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eignung zur Beeinträchtigung des persönlichen Achtungsanspruchs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unwahre Tatsachenbehauptung oder herabsetzendes Werturteil
    Die Angabe zur Fahrradfarbe ist überprüfbar und hier unwahr.
    erfüllt
  2. 2
    Eignung zur Beeinträchtigung des persönlichen Achtungsanspruchs
    Die bloße Verwechslung der Fahrradfarbe enthält keine Herabsetzung Leas.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEhrschutz wird nur geprüft, wenn die Äußerung öffentlich oder gegenüber Dritten erfolgt.

RichtigAuch eine Äußerung allein gegenüber der betroffenen Person kann deren persönliche Ehre beeinträchtigen.

Rechtsfolge falsch

FehlerJedes herabsetzende Werturteil wird wegen seiner ehrbeeinträchtigenden Wirkung als unzulässig behandelt.

RichtigAus der Betroffenheit des Ehrschutzes folgt noch kein Verbot; grundsätzlich muss mit der Meinungsfreiheit abgewogen werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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