Definitionen
Das Recht der persönlichen Ehre schützt den sozialen Geltungsanspruch des Einzelnen, d.h. seinen Anspruch auf Achtung und Anerkennung in der Gemeinschaft, und ist als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich garantiert; es schützt vor unwahren Tatsachenbehauptungen sowie vor herabsetzenden Werturteilen, die geeignet sind, den persönlichen Achtungsanspruch zu beeinträchtigen. Eine öffentliche Äußerung ist hierfür nicht erforderlich; bei Werturteilen ist grundsätzlich eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit vorzunehmen.
Eine Äußerung kann die persönliche Ehre bereits durch ihre Eignung zur Herabsetzung beeinträchtigen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben sagt Lea unter vier Augen, sie habe Geld aus der gemeinsamen Haushaltskasse gestohlen. Tatsächlich hat Lea kein Geld aus dieser Kasse genommen.
Trifft „Recht der persönlichen Ehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnwahre Tatsachenbehauptung oder herabsetzendes WerturteilDer Diebstahlsvorwurf ist eine überprüfbare und hier unwahre Behauptung.
- 2erfülltEignung zur Beeinträchtigung des persönlichen AchtungsanspruchsDer Vorwurf, gestohlen zu haben, setzt Leas persönlichen Achtungsanspruch auch ohne Publikum herab.
1Ben sagt Lea unter vier Augen, sie fahre ein blaues Fahrrad. Tatsächlich fährt Lea ein grünes Fahrrad und besitzt kein blaues.
Trifft „Recht der persönlichen Ehre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnwahre Tatsachenbehauptung oder herabsetzendes WerturteilDie Angabe zur Fahrradfarbe ist überprüfbar und hier unwahr.
- 2fehltEignung zur Beeinträchtigung des persönlichen AchtungsanspruchsDie bloße Verwechslung der Fahrradfarbe enthält keine Herabsetzung Leas.
Typische Fehler
FehlerEhrschutz wird nur geprüft, wenn die Äußerung öffentlich oder gegenüber Dritten erfolgt.
RichtigAuch eine Äußerung allein gegenüber der betroffenen Person kann deren persönliche Ehre beeinträchtigen.
FehlerJedes herabsetzende Werturteil wird wegen seiner ehrbeeinträchtigenden Wirkung als unzulässig behandelt.
RichtigAus der Betroffenheit des Ehrschutzes folgt noch kein Verbot; grundsätzlich muss mit der Meinungsfreiheit abgewogen werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema