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Kapitalerhaltung

§§ 30, 31 GmbHG · Zivilrecht

Die Kapitalerhaltung bezeichnet das Verbot von Leistungen der Gesellschaft an Gesellschafter, die das Reinvermögen unter den Betrag des Stammkapitals mindern oder ein bereits bestehendes Defizit vertiefen, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Ausgenommen sind insbesondere Leistungen bei bestehendem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, Leistungen mit vollwertigem Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter sowie die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen und Leistungen auf wirtschaftlich entsprechende Forderungen. Verbotene Auszahlungen begründen einen Erstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den empfangenden Gesellschafter, der bei gutgläubigem Empfang auf den zur Gläubigerbefriedigung erforderlichen Umfang beschränkt ist.

Merksatz

Geschützt ist grundsätzlich das Reinvermögen in Stammkapitalhöhe, nicht ein bestimmter Geldbestand.

Kapitalerhaltung oder Kapitalaufbringung?Links steht der Schutz des gebundenen Vermögens, rechts die Erfüllung der Einlagepflicht.
Kapitalerhaltung
Kapitalaufbringung
Schutzrichtung
Erhaltung des zur Stammkapitaldeckung nötigen Reinvermögens.
Ordnungsgemäße Erbringung der geschuldeten Einlagen.
Leistungsrichtung
Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter.
Einlage eines Gesellschafters in die Gesellschaft.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro; nach Abzug sämtlicher Schulden verbleibt ihr ein Vermögen von 25.000 Euro. Sie schenkt ihrem einzigen Gesellschafter 5.000 Euro und überweist das Geld aus ihrem Bankguthaben. Eine Gegenleistung oder spätere Rückzahlung ist nicht vereinbart. Die Zahlung betrifft weder ein Darlehen noch eine vergleichbare Finanzierung; ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag besteht nicht.

Trifft „Kapitalerhaltung“ hier zu?

„Kapitalerhaltung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung der Gesellschaft
    Die GmbH leistet aus ihrem eigenen Vermögen.
    erfüllt
  2. 2
    Empfänger ist Gesellschafter
    Der Empfänger ist an der GmbH beteiligt.
    erfüllt
  3. 3
    Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz
    Das Reinvermögen sinkt auf 20.000 Euro und unterschreitet damit das Stammkapital.
    erfüllt
  4. 4
    Keine gesetzliche Ausnahme
    Keine der genannten Ausnahmen vom Auszahlungsverbot greift ein.
    erfüllt
BFall B

Eine GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro; nach Abzug sämtlicher Schulden verbleibt ihr ein Vermögen von 30.000 Euro. Sie schenkt 2ihrem einzigen Gesellschafter 5.000 Euro und 1überweist das Geld aus ihrem Bankguthaben. 4Eine Gegenleistung oder spätere Rückzahlung ist nicht vereinbart. Die Zahlung betrifft weder ein Darlehen noch eine vergleichbare Finanzierung; ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag besteht nicht.

Trifft „Kapitalerhaltung“ hier zu?

„Kapitalerhaltung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Leistung der Gesellschaft
    Die GmbH leistet aus ihrem eigenen Vermögen.
    erfüllt
  2. 2
    Empfänger ist Gesellschafter
    Der Empfänger ist an der GmbH beteiligt.
    erfüllt
  3. 3
    Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz
    Nach der Zahlung verbleiben 25.000 Euro Reinvermögen, sodass das Stammkapital vollständig gedeckt bleibt.
    fehlt
  4. 4
    Keine gesetzliche Ausnahme
    Keine der genannten Ausnahmen vom Auszahlungsverbot greift ein.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens wird bei einer Unterbilanz stets als verbotene Auszahlung behandelt.

RichtigDie Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens ist vom Verbot des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausgenommen.

Rechtsfolge falsch

FehlerGutgläubiger Empfang schließt den Erstattungsanspruch stets vollständig aus.

RichtigAuch ein gutgläubiger Empfänger muss erstatten, soweit dies zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

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