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Unterbilanzhaftung

§ 9 GmbHG analog · Zivilrecht

Die Unterbilanzhaftung (Vorbelastungshaftung) bezeichnet die richterrechtlich in Analogie zu § 9 GmbHG entwickelte persönliche Haftung der Gründer einer GmbH für eine zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister bestehende Differenz zwischen dem satzungsmäßigen Stammkapital und dem tatsächlichen Reinvermögen der Gesellschaft (Unterbilanz), soweit diese Differenz auf Vorbelastungen im Gründungsstadium beruht. Wirksam von der Gesellschaft übernommene Gründungskosten sind vom Ausgleich ausgenommen. Die Gründer haften der Gesellschaft gegenüber unbeschränkt und grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile auf Ausgleich dieser Unterdeckung, um die reale Kapitalaufbringung sicherzustellen.

Merksatz

Entscheidend ist die Vermögenslage bei Eintragung, nicht ein erst später entstandener Verlust.

Wann wird die Unterdeckung bestimmt?Die Vorbelastungen entstehen im Gründungsstadium; für die Unterdeckung ist die Vermögenslage bei Eintragung maßgeblich.
  1. Vor Eintragung
    Vorbelastungen entstehen
    Verbindlichkeiten und Verluste aus dem Gründungsstadium können das Reinvermögen mindern.
  2. Eintragung
    Unterdeckung bestimmen
    Die auszugleichende Unterdeckung wird anhand des Reinvermögens bei Eintragung bestimmt.
  1. Vorbelastungen entstehen Verbindlichkeiten und Verluste aus dem Gründungsstadium können das Reinvermögen mindern.
  2. Unterdeckung bestimmen Die auszugleichende Unterdeckung wird anhand des Reinvermögens bei Eintragung bestimmt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna gründet allein eine GmbH und zahlt das vereinbarte Kapital vollständig ein. Noch vor der Eintragung lässt sie im Namen der Gesellschaft für 1.000 Euro Werbung schalten; Einnahmen entstehen daraus nicht. Bei der Eintragung verbleiben der Gesellschaft nach Abzug aller Schulden 24.000 Euro gegenüber den im Gesellschaftsvertrag festgelegten 25.000 Euro. Die Notar- und Registerkosten trägt Anna selbst; nach der Eintragung verlangt die Gesellschaft von ihr 1.000 Euro.

Trifft „Unterbilanzhaftung“ hier zu?

„Unterbilanzhaftung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gründereigenschaft des in Anspruch Genommenen
    Anna ist die einzige Gründungsgesellschafterin.
    erfüllt
  2. 2
    Unterdeckung bei Eintragung
    Das Reinvermögen unterschreitet das Stammkapital bei Eintragung um 1.000 Euro.
    erfüllt
  3. 3
    Verursachung durch Vorbelastungen im Gründungsstadium
    Die von Anna veranlassten Werbeausgaben vor der Eintragung verursachen die Unterdeckung.
    erfüllt
  4. 4
    Unterdeckung jenseits wirksam übernommener Gründungskosten
    Die Unterdeckung stammt aus Werbung für den Geschäftsbetrieb und nicht aus ausgenommenen Gründungskosten.
    erfüllt
BFall B

Ben gründet allein eine GmbH und zahlt das vereinbarte Kapital vollständig ein. Im Gesellschaftsvertrag steht, dass die Gesellschaft die vor der Eintragung anfallenden Notar- und Registerkosten bis insgesamt 1.000 Euro übernimmt. Genau diese Kosten fallen an; allein deshalb verbleiben bei der Eintragung nach Abzug aller Schulden 24.000 Euro gegenüber den im Gesellschaftsvertrag festgelegten 25.000 Euro. Nach der Eintragung verlangt die Gesellschaft von Ben 1.000 Euro.

Trifft „Unterbilanzhaftung“ hier zu?

„Unterbilanzhaftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unterdeckung jenseits wirksam übernommener Gründungskosten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gründereigenschaft des in Anspruch Genommenen
    Ben ist der einzige Gründungsgesellschafter.
    erfüllt
  2. 2
    Unterdeckung bei Eintragung
    Bei Eintragung liegt das Reinvermögen um 1.000 Euro unter dem Stammkapital.
    erfüllt
  3. 3
    Verursachung durch Vorbelastungen im Gründungsstadium
    Die Unterdeckung beruht vollständig auf Kosten, die vor der Eintragung anfallen.
    erfüllt
  4. 4
    Unterdeckung jenseits wirksam übernommener Gründungskosten
    Die gesamte Unterdeckung entfällt auf wirksam im Gesellschaftsvertrag übernommene Gründungskosten.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Ausgleichspflicht eines Gründers wird auf den Nennbetrag seines Geschäftsanteils begrenzt.

RichtigDie Haftung ist betragsmäßig unbeschränkt; die Unterdeckung wird grundsätzlich entsprechend den Beteiligungsquoten verteilt.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Gesellschaftsgläubiger soll allein aufgrund der Unterbilanzhaftung unmittelbar Zahlung vom Gründer verlangen können.

RichtigDer Ausgleichsanspruch steht der Gesellschaft zu, nicht unmittelbar ihren Gläubigern.

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