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Durchgriffshaftung

§ 13 Abs. 2 GmbHG (Durchbrechung), § 242 BGB · Zivilrecht

Die Durchgriffshaftung bezeichnet die ausnahmsweise persönliche Haftung der hinter einer juristischen Person stehenden Gesellschafter für deren Verbindlichkeiten, wenn die Berufung auf die Haftungsbeschränkung der juristischen Person einen Missbrauch der Rechtsform darstellt. Das kommt insbesondere bei einer dem Gesellschafter zurechenbaren Vermögensvermischung in Betracht, wenn die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen so verschleiert wird, dass die Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften nicht mehr überprüft werden kann. Eine bloße Unterkapitalisierung genügt dafür nicht.

Merksatz

Gesellschaftsschulden allein begründen keinen Haftungsdurchgriff; entscheidend ist der missbräuchliche Umgang mit der Haftungsbeschränkung.

Wer haftet wem und wofür?Der echte Durchgriff ermöglicht Gläubigern den Zugriff auf Gesellschafter. Die Existenzvernichtungshaftung ist dagegen eine Haftung gegenüber der Gesellschaft.
Durchgriffshaftung
Existenzvernichtungshaftung
Anspruchsinhaber
Gläubiger der Gesellschaft
Die Gesellschaft
Haftungsumfang
Einstand für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Ersatz des durch den existenzvernichtenden Eingriff verursachten Schadens

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH, 2die einem Lieferanten 8.000 Euro schuldet. Sie lässt seit Jahren sämtliche Einnahmen der GmbH und ihre privaten Einnahmen auf dasselbe Konto fließen und bezahlt daraus unterschiedslos geschäftliche und private Ausgaben. 3Sie führt absichtlich keinerlei Aufzeichnungen, sodass sich weder die Geldbewegungen noch das verbliebene Vermögen der GmbH oder ihr persönlich zuordnen lassen. Gegenüber dem Lieferanten erklärt sie, für die Rechnung komme nur das Vermögen der GmbH auf.

Trifft „Durchgriffshaftung“ hier zu?

„Durchgriffshaftung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesellschafterstellung bei einer juristischen Person
    Anna ist Gesellschafterin einer rechtlich selbstständigen GmbH.
    erfüllt
  2. 2
    Verbindlichkeiten der juristischen Person
    Die Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferanten trifft die GmbH.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtsformmissbrauch durch Berufung auf die Haftungsbeschränkung
    Anna beruft sich auf die Haftungstrennung, obwohl sie deren vermögensmäßige Grundlage selbst unkontrollierbar gemacht hat.
    erfüllt
BFall B

1Beate ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH, 2die einem Lieferanten 8.000 Euro schuldet. Die GmbH verfügt trotz ordnungsgemäßer Gründung nur über eine sehr knappe finanzielle Ausstattung für ihr Geschäft. Die GmbH hat ein eigenes Geschäftskonto, und Beate erfasst sämtliche geschäftlichen und privaten Geldbewegungen vollständig und getrennt. Gegenüber dem Lieferanten erklärt sie, für die Rechnung komme nur das Vermögen der GmbH auf.

Trifft „Durchgriffshaftung“ hier zu?

„Durchgriffshaftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtsformmissbrauch durch Berufung auf die Haftungsbeschränkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesellschafterstellung bei einer juristischen Person
    Beate ist Gesellschafterin einer rechtlich selbstständigen GmbH.
    erfüllt
  2. 2
    Verbindlichkeiten der juristischen Person
    Die Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferanten trifft die GmbH.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtsformmissbrauch durch Berufung auf die Haftungsbeschränkung
    Die Vermögen bleiben nachvollziehbar getrennt; die knappe Kapitalausstattung allein macht die Berufung auf die Haftungsbeschränkung nicht missbräuchlich.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine unzureichende Kapitalausstattung wird ohne Weiteres als Grund für eine persönliche Gesellschafterhaftung behandelt.

RichtigDie Kapitalausstattung allein trägt keinen Haftungsdurchgriff; erforderlich ist ein anerkannter Rechtsformmissbrauch.

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Vermischung geschäftlicher und privater Geldbewegungen wird bereits als ausreichender Durchgriffsgrund angesehen.

RichtigErforderlich ist eine dem Gesellschafter zurechenbare Verschleierung der Vermögenstrennung, die eine Kontrolle der Kapitalerhaltung unmöglich macht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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