Definitionen
Die Durchgriffshaftung bezeichnet die ausnahmsweise persönliche Haftung der hinter einer juristischen Person stehenden Gesellschafter für deren Verbindlichkeiten, wenn die Berufung auf die Haftungsbeschränkung der juristischen Person einen Missbrauch der Rechtsform darstellt. Das kommt insbesondere bei einer dem Gesellschafter zurechenbaren Vermögensvermischung in Betracht, wenn die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen so verschleiert wird, dass die Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften nicht mehr überprüft werden kann. Eine bloße Unterkapitalisierung genügt dafür nicht.
Gesellschaftsschulden allein begründen keinen Haftungsdurchgriff; entscheidend ist der missbräuchliche Umgang mit der Haftungsbeschränkung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH, 2die einem Lieferanten 8.000 Euro schuldet. Sie lässt seit Jahren sämtliche Einnahmen der GmbH und ihre privaten Einnahmen auf dasselbe Konto fließen und bezahlt daraus unterschiedslos geschäftliche und private Ausgaben. 3Sie führt absichtlich keinerlei Aufzeichnungen, sodass sich weder die Geldbewegungen noch das verbliebene Vermögen der GmbH oder ihr persönlich zuordnen lassen. Gegenüber dem Lieferanten erklärt sie, für die Rechnung komme nur das Vermögen der GmbH auf.
Trifft „Durchgriffshaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesellschafterstellung bei einer juristischen PersonAnna ist Gesellschafterin einer rechtlich selbstständigen GmbH.
- 2erfülltVerbindlichkeiten der juristischen PersonDie Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferanten trifft die GmbH.
- 3erfülltRechtsformmissbrauch durch Berufung auf die HaftungsbeschränkungAnna beruft sich auf die Haftungstrennung, obwohl sie deren vermögensmäßige Grundlage selbst unkontrollierbar gemacht hat.
1Beate ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH, 2die einem Lieferanten 8.000 Euro schuldet. Die GmbH verfügt trotz ordnungsgemäßer Gründung nur über eine sehr knappe finanzielle Ausstattung für ihr Geschäft. Die GmbH hat ein eigenes Geschäftskonto, und Beate erfasst sämtliche geschäftlichen und privaten Geldbewegungen vollständig und getrennt. Gegenüber dem Lieferanten erklärt sie, für die Rechnung komme nur das Vermögen der GmbH auf.
Trifft „Durchgriffshaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesellschafterstellung bei einer juristischen PersonBeate ist Gesellschafterin einer rechtlich selbstständigen GmbH.
- 2erfülltVerbindlichkeiten der juristischen PersonDie Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferanten trifft die GmbH.
- 3fehltRechtsformmissbrauch durch Berufung auf die HaftungsbeschränkungDie Vermögen bleiben nachvollziehbar getrennt; die knappe Kapitalausstattung allein macht die Berufung auf die Haftungsbeschränkung nicht missbräuchlich.
Typische Fehler
FehlerEine unzureichende Kapitalausstattung wird ohne Weiteres als Grund für eine persönliche Gesellschafterhaftung behandelt.
RichtigDie Kapitalausstattung allein trägt keinen Haftungsdurchgriff; erforderlich ist ein anerkannter Rechtsformmissbrauch.
FehlerJede Vermischung geschäftlicher und privater Geldbewegungen wird bereits als ausreichender Durchgriffsgrund angesehen.
RichtigErforderlich ist eine dem Gesellschafter zurechenbare Verschleierung der Vermögenstrennung, die eine Kontrolle der Kapitalerhaltung unmöglich macht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema