Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Vorgesellschaft

§ 11 GmbHG, § 41 AktG · Zivilrecht

Die Vorgesellschaft ist die nach der formwirksamen Errichtung, aber vor der Eintragung in das Handelsregister bestehende Personenvereinigung, die bereits die wesentlichen Strukturmerkmale der angestrebten Kapitalgesellschaft aufweist und als eigenständiges Rechtssubjekt sui generis anerkannt ist. Die Errichtung erfordert bei der GmbH den notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag, bei der AG die notarielle Feststellung der Satzung und die Übernahme aller Aktien durch die Gründer. Auf sie finden die Vorschriften der jeweiligen Zielrechtsform entsprechend Anwendung, soweit diese die Eintragung nicht voraussetzen.

Merksatz

Die Vorgesellschaft kann schon vor der Registereintragung selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.

Wann besteht die Vorgesellschaft?Die Vorgesellschaft beginnt mit der formwirksamen Errichtung und endet mit der Handelsregistereintragung.
  1. Errichtung
    Beginn der Vorgesellschaft
    GmbH: notarieller Gesellschaftsvertrag; AG: notarielle Satzung und Übernahme aller Aktien.
  2. Eintragung
    Ende der Vorgesellschaft
    Mit der Handelsregistereintragung endet dieses Gründungsstadium.
  1. Beginn der Vorgesellschaft GmbH: notarieller Gesellschaftsvertrag; AG: notarielle Satzung und Übernahme aller Aktien.
  2. Ende der Vorgesellschaft Mit der Handelsregistereintragung endet dieses Gründungsstadium.
Vorgesellschaft

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben lassen ihren Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH von einer Notarin beurkunden. 3Der Vertrag legt ein Stammkapital von 25.000 Euro und für beide jeweils einen Geschäftsanteil von 12.500 Euro fest. Sie bestellen Clara zur Geschäftsführerin. 2Die Gesellschaft ist noch nicht im Handelsregister eingetragen.

Trifft „Vorgesellschaft“ hier zu?

„Vorgesellschaft“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Formwirksame Errichtung der Gesellschaft
    Durch den notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag ist die GmbH formwirksam errichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Noch keine Eintragung im Handelsregister
    Die für das Ende dieses Gründungsstadiums maßgebliche Eintragung steht noch aus.
    erfüllt
  3. 3
    Wesentliche Strukturmerkmale der Zielrechtsform
    Stammkapital, Geschäftsanteile und Geschäftsführung entsprechen bereits der Struktur einer GmbH.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben lassen ihren Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH von einer Notarin beurkunden. 3Der Vertrag legt ein Stammkapital von 25.000 Euro und für beide jeweils einen Geschäftsanteil von 12.500 Euro fest. Sie bestellen Clara zur Geschäftsführerin. Inzwischen ist die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen.

Trifft „Vorgesellschaft“ hier zu?

„Vorgesellschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Noch keine Eintragung im Handelsregister

An der Definition geprüft

  1. 1
    Formwirksame Errichtung der Gesellschaft
    Der Gesellschaftsvertrag wurde notariell beurkundet und die Gesellschaft damit formwirksam errichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Noch keine Eintragung im Handelsregister
    Die bereits erfolgte Registereintragung hat das Gründungsstadium beendet.
    fehlt
  3. 3
    Wesentliche Strukturmerkmale der Zielrechtsform
    Die Gesellschaft besitzt weiterhin die für eine GmbH kennzeichnende Kapitalstruktur und Geschäftsführung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine bloße Absprache, später eine GmbH oder AG zu gründen, wird bereits als Vorgesellschaft eingeordnet.

RichtigDie Vorgesellschaft setzt die formwirksame Errichtung voraus; eine bloße Gründungsabsprache reicht nicht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.