Definitionen
Hin- und Herzahlen
§ 19 Abs. 5 GmbHG · ZivilrechtHin- und Herzahlen liegt vor, wenn ein Gesellschafter seine Bareinlage an die GmbH leistet und die Gesellschaft den Betrag aufgrund einer vor der Einlage getroffenen Vereinbarung an ihn zurückfließen lässt, typischerweise als Darlehen (§ 488 BGB), ohne dass eine verdeckte Sacheinlage vorliegt. Nach § 19 Abs. 5 GmbHG wird der Gesellschafter dann von seiner Einlageverpflichtung nur befreit, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung der Gesellschaft fällig werden kann, und die Vereinbarung in der Anmeldung zum Handelsregister angegeben wird.
Die Einlagepflicht erlischt nur bei vollwertigem, sofort fälligem oder fristlos kündbarem und offengelegtem Rückzahlungsanspruch.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea und Tom gründen eine GmbH; 1Lea zahlt ihre Einlage von 12.500 Euro in Geld auf das Konto der Gesellschaft ein. 2Schon vor der Einzahlung hatten beide abgesprochen, dass die Gesellschaft ihr den Betrag sofort als Darlehen zurücküberweist. Zwei Tage nach der Einzahlung überweist die Gesellschaft Lea die 12.500 Euro. 3Die Gesellschaft erwirbt von Lea dabei keinen Gegenstand.
Trifft „Hin- und Herzahlen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistung der Bareinlage an die GmbHLea erbringt ihre Einlage in Geld an die Gesellschaft.
- 2erfülltVorher vereinbarter Rückfluss an den GesellschafterDer Rückfluss als Darlehen war vor der Einlage verabredet und wird zwei Tage später vollzogen.
- 3erfülltKeine verdeckte SacheinlageDie Gesellschaft erhält von Lea keinen Sachwert, sodass keine verdeckte Sacheinlage vorliegt.
Lea und Tom gründen eine GmbH; 1Lea zahlt ihre Einlage von 12.500 Euro in Geld auf das Konto der Gesellschaft ein. 2Schon vor der Einzahlung hatten beide abgesprochen, dass die Gesellschaft mit dem Geld Leas gebrauchten Lieferwagen kauft. Zwei Tage nach der Einzahlung überweist die Gesellschaft Lea die 12.500 Euro als Kaufpreis und erhält den Lieferwagen.
Trifft „Hin- und Herzahlen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLeistung der Bareinlage an die GmbHLea erbringt ihre Einlage in Geld an die Gesellschaft.
- 2erfülltVorher vereinbarter Rückfluss an den GesellschafterDer Rückfluss des Geldes an Lea war schon vor der Einlage verabredet.
- 3fehltKeine verdeckte SacheinlageDie Gesellschaft erwirbt mit dem Geld Leas Lieferwagen; wirtschaftlich bringt Lea eine Sache ein, sodass eine verdeckte Sacheinlage vorliegt.
Typische Fehler
FehlerDie vorab vereinbarte Rückzahlung der Bareinlage als Darlehen wird als verdeckte Sacheinlage behandelt.
RichtigErwirbt die Gesellschaft vom Gesellschafter keinen Sachwert, liegt keine verdeckte Sacheinlage vor; die Befreiung richtet sich dann nach § 19 Abs. 5 GmbHG.
FehlerDie Befreiung von der Einlagepflicht wird bejaht, ohne Vollwertigkeit und Fälligkeit des Rückgewähranspruchs sowie die Angabe in der Anmeldung zu prüfen.
RichtigBefreit wird nur bei vollwertigem Rückgewähranspruch, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung fällig werden kann, und bei Angabe der Vereinbarung in der Anmeldung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema