Definitionen
Insolvenzantragspflicht
§ 15a InsO · ZivilrechtDie Insolvenzantragspflicht verlangt bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für die von § 15a InsO erfassten juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften einen unverzüglichen Insolvenzantrag, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Verpflichtet sind die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler beziehungsweise bei den erfassten Personengesellschaften die nach § 15a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 InsO bestimmten Personen; bei Führungslosigkeit sind außerdem jeder Gesellschafter einer GmbH und jedes Aufsichtsratsmitglied einer AG oder Genossenschaft verpflichtet, es sei denn, die betreffende Person hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Für Vereine und Stiftungen, für die § 42 Abs. 2 BGB gilt, richtet sich die Antragspflicht nicht nach § 15a InsO, sondern nach § 42 Abs. 2 BGB; bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit besteht für den Schuldner ein Antragsrecht, aber keine entsprechende Antragspflicht.
Die gesetzlichen Höchstfristen sind keine frei verfügbaren Wartezeiten.
- Eintritt des GrundesAntragspflicht beginntDie Pflicht beginnt sofort; die Höchstfristen sind keine allgemeinen Wartefristen.
- Nach drei WochenHöchstfrist bei ZahlungsunfähigkeitBei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag spätestens jetzt gestellt sein.
- Nach sechs WochenHöchstfrist bei ÜberschuldungBei Überschuldung muss der Antrag spätestens jetzt gestellt sein.
- Antragspflicht beginnt Die Pflicht beginnt sofort; die Höchstfristen sind keine allgemeinen Wartefristen.
- Höchstfrist bei Zahlungsunfähigkeit Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag spätestens jetzt gestellt sein.
- Höchstfrist bei Überschuldung Bei Überschuldung muss der Antrag spätestens jetzt gestellt sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena ist alleinige Geschäftsführerin der Alpha-GmbH. Heute werden Rechnungen über 100.000 Euro fällig, von denen die Gesellschaft nur 5.000 Euro bezahlen kann; weitere Zahlungsmittel sind auch in den nächsten drei Wochen nicht verfügbar. Lena erfährt heute davon und stellt noch am selben Tag beim zuständigen Gericht einen vollständigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Gesellschaft.
Trifft „Insolvenzantragspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfasste juristische Person oder PersonengesellschaftEine GmbH ist eine juristische Person, die unter § 15a InsO fällt.
- 2erfülltGesetzlich bestimmter PflichtenträgerAls Geschäftsführerin gehört Lena zum Vertretungsorgan der GmbH.
- 3erfülltZahlungsunfähigkeit oder ÜberschuldungDie erhebliche, nicht kurzfristig behebbare Zahlungslücke begründet Zahlungsunfähigkeit.
Lena ist alleinige Geschäftsführerin der Beta-GmbH. Die Gesellschaft kann alle jetzt und in den nächsten vier Wochen fälligen Rechnungen bezahlen; ihr Vermögen ist zu realistischen Verkaufspreisen mehr wert als sämtliche Schulden. Eine verlässliche Finanzplanung zeigt, dass ihr in zwei Monaten für mindestens sechs Wochen das Geld für fast alle fälligen Rechnungen fehlen wird; zusätzliche Einnahmen, Kredite oder rechtzeitige Verkäufe sind ausgeschlossen. Lena erfährt heute davon und stellt noch am selben Tag beim zuständigen Gericht einen vollständigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Gesellschaft.
Trifft „Insolvenzantragspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErfasste juristische Person oder PersonengesellschaftAuch diese GmbH fällt als juristische Person unter § 15a InsO.
- 2erfülltGesetzlich bestimmter PflichtenträgerAls Geschäftsführerin gehört Lena zum gesetzlich bestimmten Personenkreis.
- 3fehltZahlungsunfähigkeit oder ÜberschuldungAktuell besteht weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung; die Zahlungsunfähigkeit droht lediglich.
Typische Fehler
FehlerFür Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wird dieselbe Höchstfrist von drei Wochen angesetzt.
RichtigBei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Höchstfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen ab Eintritt des jeweiligen Grundes.
FehlerBereits eine lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit wird als Auslöser der Antragspflicht behandelt.
RichtigBei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit besteht für den Schuldner ein Antragsrecht, aber noch keine entsprechende Antragspflicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema