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Insolvenzantragspflicht

§ 15a InsO · Zivilrecht

Die Insolvenzantragspflicht verlangt bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung für die von § 15a InsO erfassten juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften einen unverzüglichen Insolvenzantrag, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Verpflichtet sind die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler beziehungsweise bei den erfassten Personengesellschaften die nach § 15a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 InsO bestimmten Personen; bei Führungslosigkeit sind außerdem jeder Gesellschafter einer GmbH und jedes Aufsichtsratsmitglied einer AG oder Genossenschaft verpflichtet, es sei denn, die betreffende Person hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Für Vereine und Stiftungen, für die § 42 Abs. 2 BGB gilt, richtet sich die Antragspflicht nicht nach § 15a InsO, sondern nach § 42 Abs. 2 BGB; bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit besteht für den Schuldner ein Antragsrecht, aber keine entsprechende Antragspflicht.

Merksatz

Die gesetzlichen Höchstfristen sind keine frei verfügbaren Wartezeiten.

Welche Zeitgrenzen gelten für den Antrag?Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Insolvenzgrund. Ein früher gebotener Antrag darf nicht bis zum Fristende aufgeschoben werden.
  1. Eintritt des Grundes
    Antragspflicht beginnt
    Die Pflicht beginnt sofort; die Höchstfristen sind keine allgemeinen Wartefristen.
  2. Nach drei Wochen
    Höchstfrist bei Zahlungsunfähigkeit
    Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag spätestens jetzt gestellt sein.
  3. Nach sechs Wochen
    Höchstfrist bei Überschuldung
    Bei Überschuldung muss der Antrag spätestens jetzt gestellt sein.
  1. Antragspflicht beginnt Die Pflicht beginnt sofort; die Höchstfristen sind keine allgemeinen Wartefristen.
  2. Höchstfrist bei Zahlungsunfähigkeit Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag spätestens jetzt gestellt sein.
  3. Höchstfrist bei Überschuldung Bei Überschuldung muss der Antrag spätestens jetzt gestellt sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena ist alleinige Geschäftsführerin der Alpha-GmbH. Heute werden Rechnungen über 100.000 Euro fällig, von denen die Gesellschaft nur 5.000 Euro bezahlen kann; weitere Zahlungsmittel sind auch in den nächsten drei Wochen nicht verfügbar. Lena erfährt heute davon und stellt noch am selben Tag beim zuständigen Gericht einen vollständigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Gesellschaft.

Trifft „Insolvenzantragspflicht“ hier zu?

„Insolvenzantragspflicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erfasste juristische Person oder Personengesellschaft
    Eine GmbH ist eine juristische Person, die unter § 15a InsO fällt.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich bestimmter Pflichtenträger
    Als Geschäftsführerin gehört Lena zum Vertretungsorgan der GmbH.
    erfüllt
  3. 3
    Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
    Die erhebliche, nicht kurzfristig behebbare Zahlungslücke begründet Zahlungsunfähigkeit.
    erfüllt
BFall B

Lena ist alleinige Geschäftsführerin der Beta-GmbH. Die Gesellschaft kann alle jetzt und in den nächsten vier Wochen fälligen Rechnungen bezahlen; ihr Vermögen ist zu realistischen Verkaufspreisen mehr wert als sämtliche Schulden. Eine verlässliche Finanzplanung zeigt, dass ihr in zwei Monaten für mindestens sechs Wochen das Geld für fast alle fälligen Rechnungen fehlen wird; zusätzliche Einnahmen, Kredite oder rechtzeitige Verkäufe sind ausgeschlossen. Lena erfährt heute davon und stellt noch am selben Tag beim zuständigen Gericht einen vollständigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Gesellschaft.

Trifft „Insolvenzantragspflicht“ hier zu?

„Insolvenzantragspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erfasste juristische Person oder Personengesellschaft
    Auch diese GmbH fällt als juristische Person unter § 15a InsO.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich bestimmter Pflichtenträger
    Als Geschäftsführerin gehört Lena zum gesetzlich bestimmten Personenkreis.
    erfüllt
  3. 3
    Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
    Aktuell besteht weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung; die Zahlungsunfähigkeit droht lediglich.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerFür Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung wird dieselbe Höchstfrist von drei Wochen angesetzt.

RichtigBei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Höchstfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen ab Eintritt des jeweiligen Grundes.

Verwechslung

FehlerBereits eine lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit wird als Auslöser der Antragspflicht behandelt.

RichtigBei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit besteht für den Schuldner ein Antragsrecht, aber noch keine entsprechende Antragspflicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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