Definitionen
Ordnungssystem
§ 1930 BGB · ZivilrechtDas Ordnungssystem betrifft die gesetzliche Erbfolge unter Verwandten. Dabei schließen erbberechtigte Verwandte einer näheren Ordnung die Verwandten entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Die Ordnungen richten sich nach der Abstammung; zur ersten zählen die Abkömmlinge des Erblassers, zur zweiten seine Eltern und deren Abkömmlinge.
Auch verschieden nahe Verwandte können zur gleichen Ordnung gehören.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paula war nie verheiratet und hat weder ein Testament errichtet noch einen Erbvertrag geschlossen. Sie stirbt und hinterlässt ihre Tochter Anna und ihren Bruder Ben.
Trifft „Ordnungssystem“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche Erbfolge unter VerwandtenMangels letztwilliger Regelung richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz; Anna und Ben sind mit Paula verwandt.
- 2erfülltVorrang einer näheren vor einer entfernteren OrdnungAnna gehört zur ersten Ordnung und schließt Ben als Verwandten der zweiten Ordnung aus.
1Paula war nie verheiratet und hat weder ein Testament errichtet noch einen Erbvertrag geschlossen. Sie stirbt und hinterlässt ihren Sohn Ben sowie Bens Sohn Emil.
Trifft „Ordnungssystem“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche Erbfolge unter VerwandtenMangels letztwilliger Regelung richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz; Ben und Emil sind mit Paula verwandt.
- 2fehltVorrang einer näheren vor einer entfernteren OrdnungBen und Emil gehören beide zur ersten Ordnung; Bens Ausschlusswirkung gegenüber Emil beruht auf dem Repräsentationsprinzip.
Typische Fehler
FehlerEin Bruder erhält neben einer erbenden Tochter einen kleineren gesetzlichen Erbteil.
RichtigDie erbende Tochter gehört zur ersten Ordnung und schließt den Bruder als Verwandten der zweiten Ordnung vollständig aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema