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Ordnungssystem

§ 1930 BGB · Zivilrecht

Das Ordnungssystem betrifft die gesetzliche Erbfolge unter Verwandten. Dabei schließen erbberechtigte Verwandte einer näheren Ordnung die Verwandten entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus. Die Ordnungen richten sich nach der Abstammung; zur ersten zählen die Abkömmlinge des Erblassers, zur zweiten seine Eltern und deren Abkömmlinge.

Merksatz

Auch verschieden nahe Verwandte können zur gleichen Ordnung gehören.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paula war nie verheiratet und hat weder ein Testament errichtet noch einen Erbvertrag geschlossen. Sie stirbt und hinterlässt ihre Tochter Anna und ihren Bruder Ben.

Trifft „Ordnungssystem“ hier zu?

„Ordnungssystem“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Erbfolge unter Verwandten
    Mangels letztwilliger Regelung richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz; Anna und Ben sind mit Paula verwandt.
    erfüllt
  2. 2
    Vorrang einer näheren vor einer entfernteren Ordnung
    Anna gehört zur ersten Ordnung und schließt Ben als Verwandten der zweiten Ordnung aus.
    erfüllt
BFall B

1Paula war nie verheiratet und hat weder ein Testament errichtet noch einen Erbvertrag geschlossen. Sie stirbt und hinterlässt ihren Sohn Ben sowie Bens Sohn Emil.

Trifft „Ordnungssystem“ hier zu?

„Ordnungssystem“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorrang einer näheren vor einer entfernteren Ordnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Erbfolge unter Verwandten
    Mangels letztwilliger Regelung richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz; Ben und Emil sind mit Paula verwandt.
    erfüllt
  2. 2
    Vorrang einer näheren vor einer entfernteren Ordnung
    Ben und Emil gehören beide zur ersten Ordnung; Bens Ausschlusswirkung gegenüber Emil beruht auf dem Repräsentationsprinzip.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Bruder erhält neben einer erbenden Tochter einen kleineren gesetzlichen Erbteil.

RichtigDie erbende Tochter gehört zur ersten Ordnung und schließt den Bruder als Verwandten der zweiten Ordnung vollständig aus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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