Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Ausschlussprinzip

§ 903 BGB · Zivilrecht

Das Ausschlussprinzip besagt, dass ein ausschließliches Recht oder eine entsprechende Rechtsposition ihrem Inhaber die Befugnis verleiht, Dritte von der Nutzung oder dem Zugriff auf den betreffenden Gegenstand auszuschließen. Im Sachenrecht folgt dies insbesondere aus dem Eigentumsrecht, das dem Eigentümer gegenüber jedermann die Befugnis gibt, andere von Einwirkungen auf die Sache auszuschließen, soweit dem keine gesetzlichen Grenzen oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Merksatz

Auch bei ungestörter eigener Nutzung kann der Eigentümer fremde Einwirkungen grundsätzlich ausschließen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna ist Eigentümerin eines umzäunten Gartengrundstücks. Ben geht durch ihren Garten, um eine Abkürzung zu nehmen, obwohl sein Grundstück einen eigenen Zugang zur öffentlichen Straße hat. Anna hat ihm die Nutzung nie erlaubt, und im Grundbuch ist kein Wegerecht eingetragen. Ein Notfall besteht nicht.

Trifft „Ausschlussprinzip“ hier zu?

„Ausschlussprinzip“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausschließliche Rechtsposition des Berechtigten
    Das Eigentum verschafft Anna eine ausschließliche Rechtsposition am Grundstück.
    erfüllt
  2. 2
    Nutzung oder Zugriff durch Dritte
    Ben nutzt als Dritter Annas Grundstück zum Durchgehen.
    erfüllt
  3. 3
    Keine entgegenstehenden gesetzlichen Grenzen oder Rechte Dritter
    Ben hat weder ein Nutzungsrecht noch besteht ein gesetzlicher Grund, den Durchgang zu dulden.
    erfüllt
BFall B

1Anna ist Eigentümerin eines umzäunten Gartengrundstücks. 2Ben geht durch ihren Garten, um zu seinem Haus zu gelangen. Zugunsten von Bens angrenzendem Grundstück ist im Grundbuch von Annas Garten ein Wegerecht eingetragen, das genau diesen Durchgang gestattet. Er bleibt auf dem dafür vorgesehenen Weg.

Trifft „Ausschlussprinzip“ hier zu?

„Ausschlussprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine entgegenstehenden gesetzlichen Grenzen oder Rechte Dritter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausschließliche Rechtsposition des Berechtigten
    Anna bleibt trotz des Wegerechts Eigentümerin des Grundstücks.
    erfüllt
  2. 2
    Nutzung oder Zugriff durch Dritte
    Ben nutzt als Dritter Annas Grundstück zum Durchgehen.
    erfüllt
  3. 3
    Keine entgegenstehenden gesetzlichen Grenzen oder Rechte Dritter
    Das Wegerecht berechtigt Ben zu diesem Durchgang und begrenzt insoweit Annas Ausschlussbefugnis.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus dem Eigentum wird eine uneingeschränkte Befugnis abgeleitet, anderen jede Einwirkung zu untersagen.

RichtigGesetzliche Grenzen und entgegenstehende Rechte Dritter müssen bei der Ausschlussbefugnis berücksichtigt werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.