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Ehegattenerbrecht

§§ 1931, 1371 BGB · Zivilrecht

Das Ehegattenerbrecht bezeichnet das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten; die Erbquote richtet sich nach der Ordnung der miterbenden Verwandten und dem ehelichen Güterstand. Neben Verwandten der ersten Ordnung beträgt sie grundsätzlich ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder Großeltern grundsätzlich die Hälfte; beim Zusammentreffen von Großeltern mit Abkömmlingen anderer Großeltern erhält der Ehegatte zusätzlich den sonst auf diese Abkömmlinge entfallenden Anteil, und ohne Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung sowie ohne Großeltern erbt er allein. Bei Zugewinngemeinschaft erhöhen sich die in § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehenen Quoten im Rahmen der erbrechtlichen Lösung nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel; bei Gütertrennung erben der Ehegatte und ein oder zwei neben ihm gesetzlich erbende Kinder zu gleichen Anteilen.

Merksatz

Die Ehe allein legt die Höhe des gesetzlichen Erbteils noch nicht fest.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben sind verheiratet und haben keinen Ehevertrag geschlossen. Ben stirbt; Anna und ihr gemeinsamer Sohn leben weiter. 2Ben hat weder ein Testament gemacht noch einen Erbvertrag geschlossen.

Trifft „Ehegattenerbrecht“ hier zu?

„Ehegattenerbrecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Überlebender Ehegatte
    Anna ist beim Tod Bens mit ihm verheiratet und überlebt ihn.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzliche Erbenstellung
    Anna erbt kraft Gesetzes neben dem Sohn die Hälfte des Nachlasses.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben sind verheiratet und haben keinen Ehevertrag geschlossen. Ben stirbt; Anna und ihr gemeinsamer Sohn leben weiter. In seinem vollständig von Hand geschriebenen und unterschriebenen Testament steht: „Alles, was ich hinterlasse, soll allein unser Sohn bekommen.“

Trifft „Ehegattenerbrecht“ hier zu?

„Ehegattenerbrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzliche Erbenstellung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Überlebender Ehegatte
    Anna ist beim Tod Bens mit ihm verheiratet und überlebt ihn.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzliche Erbenstellung
    Die testamentarische Alleinerbeneinsetzung des Sohnes schließt Annas gesetzliche Erbenstellung aus.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas pauschale Zusatzviertel bei Zugewinngemeinschaft wird der güterrechtlichen Lösung zugerechnet.

RichtigDas pauschale Zusatzviertel nach § 1371 Abs. 1 BGB gehört zur erbrechtlichen Lösung.

Rechtsfolge falsch

FehlerOnkel und Tanten werden neben dem Ehegatten als gesetzliche Miterben berücksichtigt.

RichtigFehlen Verwandte der ersten und zweiten Ordnung sowie Großeltern, erbt der Ehegatte allein, auch wenn Onkel oder Tanten leben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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