Definitionen
Erbfähigkeit
§ 1923 BGB · ZivilrechtErbfähigkeit ist die Fähigkeit natürlicher Personen, juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften, Erbe zu werden; sie setzt deren rechtliche Existenz im Zeitpunkt des Erbfalls voraus, die das Gesetz in bestimmten Fällen fingiert. Natürliche Personen müssen bei Eintritt des Erbfalls leben (§ 1923 Abs. 1 BGB) oder bereits gezeugt sein und später lebend geboren werden (§ 1923 Abs. 2 BGB). Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften müssen bei Eintritt des Erbfalls rechtlich existent sein; für eine erst nach dem Tod des Stifters anerkannte Stiftung gilt hinsichtlich der Zuwendungen des Stifters eine gesetzliche Rückwirkungsfiktion.
Bei bereits gezeugten Kindern entscheidet die spätere Lebendgeburt rückwirkend über die Erbfähigkeit beim Erbfall.
- Vor dem ErbfallKind bereits gezeugtDie Zeugung liegt vor dem Tod des Erblassers.
- ErbfallKind noch ungeborenBeim Tod des Erblassers ist das Kind noch nicht geboren.
- Nach dem ErbfallLebendgeburtMit der Lebendgeburt steht fest, dass das Kind schon beim Erbfall erbfähig war.
- Kind bereits gezeugt Die Zeugung liegt vor dem Tod des Erblassers.
- Kind noch ungeboren Beim Tod des Erblassers ist das Kind noch nicht geboren.
- Lebendgeburt Mit der Lebendgeburt steht fest, dass das Kind schon beim Erbfall erbfähig war.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul stirbt, während seine Ehefrau mit ihrem gemeinsamen Kind schwanger ist. Das Kind wurde drei Monate vor Pauls Tod gezeugt und kommt sechs Monate danach lebend zur Welt.
Trifft „Erbfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige PersonengesellschaftDas Kind gehört zu den natürlichen Personen.
- 2erfülltRechtliche Existenz beim Erbfall, gegebenenfalls gesetzlich fingiertWegen der Zeugung vor Pauls Tod und der späteren Lebendgeburt wird das Kind als schon vor dem Erbfall geboren behandelt.
Paul hat in seinem Testament 1seinen Freund Ben als einzigen Empfänger seines gesamten Vermögens genannt. Ben stirbt eine Woche vor Paul.
Trifft „Erbfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNatürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige PersonengesellschaftBen ist ein Mensch und gehört damit zur Gruppe der natürlichen Personen.
- 2fehltRechtliche Existenz beim Erbfall, gegebenenfalls gesetzlich fingiertBen lebt beim Tod Pauls nicht mehr; eine gesetzliche Rückwirkungsfiktion greift nicht ein.
Typische Fehler
FehlerDie Zeugung vor dem Erbfall wird für ausreichend gehalten, auch wenn das Kind später tot geboren wird.
RichtigBei einem im Zeitpunkt des Erbfalls erst gezeugten Kind ist zusätzlich die spätere Lebendgeburt erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema