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Erbfähigkeit

§ 1923 BGB · Zivilrecht

Erbfähigkeit ist die Fähigkeit natürlicher Personen, juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften, Erbe zu werden; sie setzt deren rechtliche Existenz im Zeitpunkt des Erbfalls voraus, die das Gesetz in bestimmten Fällen fingiert. Natürliche Personen müssen bei Eintritt des Erbfalls leben (§ 1923 Abs. 1 BGB) oder bereits gezeugt sein und später lebend geboren werden (§ 1923 Abs. 2 BGB). Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften müssen bei Eintritt des Erbfalls rechtlich existent sein; für eine erst nach dem Tod des Stifters anerkannte Stiftung gilt hinsichtlich der Zuwendungen des Stifters eine gesetzliche Rückwirkungsfiktion.

Merksatz

Bei bereits gezeugten Kindern entscheidet die spätere Lebendgeburt rückwirkend über die Erbfähigkeit beim Erbfall.

Wann kann ein ungeborenes Kind erben?Die spätere Lebendgeburt wirkt auf den Erbfall zurück. Dafür muss das Kind beim Erbfall bereits gezeugt gewesen sein.
  1. Vor dem Erbfall
    Kind bereits gezeugt
    Die Zeugung liegt vor dem Tod des Erblassers.
  2. Erbfall
    Kind noch ungeboren
    Beim Tod des Erblassers ist das Kind noch nicht geboren.
  3. Nach dem Erbfall
    Lebendgeburt
    Mit der Lebendgeburt steht fest, dass das Kind schon beim Erbfall erbfähig war.
  1. Kind bereits gezeugt Die Zeugung liegt vor dem Tod des Erblassers.
  2. Kind noch ungeboren Beim Tod des Erblassers ist das Kind noch nicht geboren.
  3. Lebendgeburt Mit der Lebendgeburt steht fest, dass das Kind schon beim Erbfall erbfähig war.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul stirbt, während seine Ehefrau mit ihrem gemeinsamen Kind schwanger ist. Das Kind wurde drei Monate vor Pauls Tod gezeugt und kommt sechs Monate danach lebend zur Welt.

Trifft „Erbfähigkeit“ hier zu?

„Erbfähigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft
    Das Kind gehört zu den natürlichen Personen.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliche Existenz beim Erbfall, gegebenenfalls gesetzlich fingiert
    Wegen der Zeugung vor Pauls Tod und der späteren Lebendgeburt wird das Kind als schon vor dem Erbfall geboren behandelt.
    erfüllt
BFall B

Paul hat in seinem Testament 1seinen Freund Ben als einzigen Empfänger seines gesamten Vermögens genannt. Ben stirbt eine Woche vor Paul.

Trifft „Erbfähigkeit“ hier zu?

„Erbfähigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtliche Existenz beim Erbfall, gegebenenfalls gesetzlich fingiert

An der Definition geprüft

  1. 1
    Natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft
    Ben ist ein Mensch und gehört damit zur Gruppe der natürlichen Personen.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliche Existenz beim Erbfall, gegebenenfalls gesetzlich fingiert
    Ben lebt beim Tod Pauls nicht mehr; eine gesetzliche Rückwirkungsfiktion greift nicht ein.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Zeugung vor dem Erbfall wird für ausreichend gehalten, auch wenn das Kind später tot geboren wird.

RichtigBei einem im Zeitpunkt des Erbfalls erst gezeugten Kind ist zusätzlich die spätere Lebendgeburt erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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