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Verfügung von Todes wegen

§ 1937 ff. BGB · Zivilrecht

Eine Verfügung von Todes wegen ist ein einseitiges oder vertragliches Rechtsgeschäft, durch das eine Person (Erblasser) Anordnungen für den Fall ihres Todes trifft; sie wird als Testament (§ 1937 BGB) oder Erbvertrag (§ 1941 BGB) errichtet und kann insbesondere Vermächtnisse (§ 1939 BGB) oder Auflagen (§ 1940 BGB) enthalten.

Merksatz

Testament und Erbvertrag sind die Formen, Vermächtnis und Auflage mögliche Inhalte.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara schreibt den Satz „Nach meinem Tod soll meine Tochter Lea alles erben“ vollständig mit der Hand auf ein Blatt und unterschreibt unmittelbar darunter mit ihrem vollen Namen.

Trifft „Verfügung von Todes wegen“ hier zu?

„Verfügung von Todes wegen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitiges oder vertragliches Rechtsgeschäft
    Mara legt durch eine einseitige Erklärung rechtsverbindlich ihre Erbfolge fest.
    erfüllt
  2. 2
    Anordnungen für den eigenen Todesfall
    Die Erbeinsetzung soll mit Maras Tod wirken.
    erfüllt
  3. 3
    Errichtung als Testament oder Erbvertrag
    Die eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung ist ein eigenhändiges Testament.
    erfüllt
BFall B

1Mara schließt mit einer Versicherung eine Lebensversicherung auf ihren eigenen Tod ab. In dem Vertrag vereinbaren beide, 2dass ihre Tochter Lea nach Maras Tod die Versicherungssumme direkt von der Versicherung verlangen kann.

Trifft „Verfügung von Todes wegen“ hier zu?

„Verfügung von Todes wegen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Errichtung als Testament oder Erbvertrag

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitiges oder vertragliches Rechtsgeschäft
    Der Versicherungsvertrag entsteht durch übereinstimmende Erklärungen von Mara und der Versicherung.
    erfüllt
  2. 2
    Anordnungen für den eigenen Todesfall
    Mara regelt, wer nach ihrem Tod die Versicherungssumme erhalten soll.
    erfüllt
  3. 3
    Errichtung als Testament oder Erbvertrag
    Der Versicherungsvertrag ist ein Vertrag unter Lebenden zugunsten der Tochter, weder ein Testament noch ein Erbvertrag.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEs werden nur einseitige Erklärungen erfasst und vertragliche Gestaltungen ausgeschlossen.

RichtigAuch ein Erbvertrag kann Verfügungen von Todes wegen enthalten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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