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Eintrittsrecht

§ 400 HGB · Zivilrecht

Das Eintrittsrecht ist das Recht des Kommissionärs, bei einer Einkaufs- oder Verkaufskommission selbst als Verkäufer zu liefern oder als Käufer zu übernehmen, statt mit einem Dritten das Ausführungsgeschäft abzuschließen. Es besteht nur bei Waren mit Börsen- oder Marktpreis oder bei Wertpapieren mit amtlich festgestelltem Börsen- oder Marktpreis und nur, wenn der Kommittent nichts anderes bestimmt hat.

Merksatz

Nicht ein Dritter, sondern der Kommissionär selbst übernimmt die Verkäufer- oder Käuferrolle.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Mühle beauftragt einen gewerblichen Getreidehändler, im eigenen Namen für Rechnung der Mühle zehn Tonnen Weizen zu kaufen. 3Für Weizen dieser Sorte und Qualität besteht ein Börsenpreis. 4Die Mühle macht keine Vorgaben dazu, wer als Verkäufer auftreten soll. 2Der Händler möchte den Weizen aus seinem eigenen Lager zum Börsenpreis liefern und dabei selbst als Verkäufer auftreten.

Trifft „Eintrittsrecht“ hier zu?

„Eintrittsrecht“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einkaufs- oder Verkaufskommission
    Der Händler soll gewerblich Waren im eigenen Namen für fremde Rechnung einkaufen.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Verkäufer- oder Käuferrolle
    Bei der vorgesehenen Ausführung soll der Händler selbst die Verkäuferrolle übernehmen.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderlicher Börsen- oder Marktpreis
    Der Auftrag betrifft Waren, für die ein Börsenpreis besteht.
    erfüllt
  4. 4
    Keine abweichende Bestimmung des Kommittenten
    Die Mühle hat die eigene Verkäuferrolle des Händlers nicht ausgeschlossen.
    erfüllt
BFall B

1Eine Mühle beauftragt einen gewerblichen Getreidehändler, im eigenen Namen für Rechnung der Mühle zehn Tonnen Weizen zu kaufen. 3Für Weizen dieser Sorte und Qualität besteht ein Börsenpreis. Die Mühle untersagt dem Händler ausdrücklich, selbst als Verkäufer aufzutreten. 2Der Händler möchte den Weizen aus seinem eigenen Lager zum Börsenpreis liefern und dabei selbst als Verkäufer auftreten.

Trifft „Eintrittsrecht“ hier zu?

„Eintrittsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine abweichende Bestimmung des Kommittenten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einkaufs- oder Verkaufskommission
    Der Händler soll gewerblich Waren im eigenen Namen für fremde Rechnung einkaufen.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Verkäufer- oder Käuferrolle
    Bei der vorgesehenen Ausführung soll der Händler selbst die Verkäuferrolle übernehmen.
    erfüllt
  3. 3
    Erforderlicher Börsen- oder Marktpreis
    Der Auftrag betrifft Waren, für die ein Börsenpreis besteht.
    erfüllt
  4. 4
    Keine abweichende Bestimmung des Kommittenten
    Die Mühle hat die eigene Verkäuferrolle des Händlers ausdrücklich ausgeschlossen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDas Eintrittsrecht wird dem Kommittenten zugeordnet.

RichtigDas Eintrittsrecht steht dem Kommissionär zu.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei Wertpapieren wird jeder am Markt beobachtbare Preis als ausreichend angesehen.

RichtigBei Wertpapieren muss der Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt sein; bei Waren ist eine amtliche Feststellung nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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