Definitionen
Vorkaufsrecht der Miterben
§ 2034 BGB · ZivilrechtDas Vorkaufsrecht der Miterben gewährt jedem Miterben das Recht, wenn ein anderer Miterbe einen Kaufvertrag über seinen Erbanteil mit einem Dritten geschlossen hat, durch Erklärung gegenüber dem verkaufenden Miterben einen Kaufvertrag zu den vereinbarten Bedingungen mit sich selbst als Käufer zustande zu bringen; nach Übertragung des Anteils auf den Käufer ist das Recht diesem gegenüber auszuüben. Die Ausübungsfrist beträgt zwei Monate ab Mitteilung des vollständigen Kaufvertragsinhalts; das Recht ist vererblich. Üben mehrere Miterben das Vorkaufsrecht aus, erwerben sie den Erbanteil gemeinschaftlich im Verhältnis ihrer eigenen Erbteile.
Die Berechtigten können den Kauf zu den ausgehandelten Bedingungen verlangen, nicht deren Neuverhandlung.
- MitteilungKaufvertrag mitgeteiltDer berechtigte Miterbe erhält die Mitteilung des vollständigen Kaufvertragsinhalts.
- FristendeAusübung spätestens jetztBis zum Ablauf der Frist muss das Vorkaufsrecht ausgeübt werden.
- Kaufvertrag mitgeteilt Der berechtigte Miterbe erhält die Mitteilung des vollständigen Kaufvertragsinhalts.
- Ausübung spätestens jetzt Bis zum Ablauf der Frist muss das Vorkaufsrecht ausgeübt werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna, Ben und Clara haben ihren Vater zu gleichen Teilen beerbt. Ben verkauft seinen gesamten Anteil am Nachlass für 60.000 Euro an David, der nicht zu den Erben gehört. Ben und David lassen den Kaufvertrag beim Notar beurkunden.
Trifft „Vorkaufsrecht der Miterben“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerkäufer ist ein MiterbeBen ist neben Anna und Clara am selben Nachlass als Erbe beteiligt.
- 2erfülltKaufvertrag über den ErbanteilGegenstand des Kaufs ist Bens Erbanteil und nicht ein einzelner Nachlassgegenstand.
- 3erfülltKäufer ist ein DritterDavid gehört nicht zum Kreis der Miterben.
1Anna, Ben und Clara haben ihren Vater zu gleichen Teilen beerbt. 2Ben verkauft seinen gesamten Anteil am Nachlass für 60.000 Euro an Clara. Ben und Clara lassen den Kaufvertrag beim Notar beurkunden.
Trifft „Vorkaufsrecht der Miterben“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerkäufer ist ein MiterbeBen ist neben Anna und Clara am selben Nachlass als Erbe beteiligt.
- 2erfülltKaufvertrag über den ErbanteilDer Kauf betrifft Bens gesamten Erbanteil.
- 3fehltKäufer ist ein DritterClara ist selbst Miterbin und deshalb keine Dritte.
Typische Fehler
FehlerDas Recht wird auch beim Verkauf eines einzelnen Nachlassgegenstands angenommen.
RichtigErforderlich ist der Verkauf eines Erbanteils; der Verkauf eines einzelnen Nachlassgegenstands genügt nicht.
FehlerDer ausübende Miterbe soll den Dritten im bereits bestehenden Kaufvertrag ersetzen.
RichtigBei Ausübung gegenüber dem verkaufenden Miterben entsteht ein eigener Kaufvertrag mit diesem.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema