Definitionen
Erbengemeinschaft
§§ 2032 ff. BGB · ZivilrechtEine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich erben; die Erben werden Gesamthänder und können über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen, während der Nachlass bis zur Auseinandersetzung als Sondervermögen gebunden bleibt.
Der Nachlass gehört den Erben gemeinsam, nicht jedem ein bestimmter Gegenstand.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea und Tom sind die einzigen Erben ihrer Mutter. Sie hat nur ein Bankguthaben von 10.000 Euro und keine Schulden hinterlassen. 2Das Geld liegt noch unverändert auf dem Konto der Mutter.
Trifft „Erbengemeinschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere Erben desselben ErblassersLea und Tom haben dieselbe Person gemeinsam beerbt.
- 2erfülltNachlass als gesamthänderisch gebundenes SondervermögenDas Guthaben gehört weiterhin zum ungeteilten Nachlass und ist beiden Erben gemeinsam zugeordnet.
1Lea und Tom sind die einzigen Erben ihrer Mutter. Sie hat nur ein Bankguthaben von 10.000 Euro und keine Schulden hinterlassen. Lea und Tom haben die Bank gemeinsam angewiesen, das Konto aufzulösen und je 5.000 Euro auf ihre eigenen Konten zu überweisen. Die Bank hat dies ausgeführt.
Trifft „Erbengemeinschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere Erben desselben ErblassersBeide bleiben auch nach der Verteilung Erben ihrer Mutter.
- 2fehltNachlass als gesamthänderisch gebundenes SondervermögenDer Nachlass ist vollständig verteilt; die ausgezahlten Beträge gehören jeweils zum eigenen Vermögen.
Typische Fehler
FehlerAus seiner Erbquote wird die Befugnis eines Miterben abgeleitet, einen einzelnen Nachlassgegenstand allein zu übertragen.
RichtigDie Erbquote allein verleiht diese Befugnis nicht; über einzelne Nachlassgegenstände müssen die Miterben grundsätzlich gemeinsam verfügen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata