Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen

Gesamthandsgemeinschaft

§ 2032 Abs. 1 BGB, § 2033 BGB, § 1419 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Eine Gesamthandsgemeinschaft ist eine durch Gesetz oder Vertrag begründete Personenverbindung, bei der das gemeinschaftliche Vermögen den Mitgliedern nicht nach Bruchteilen, sondern als Gesamtheit gemeinschaftlich zusteht, sodass kein Mitglied über seinen Anteil an einzelnen dazu gehörenden Gegenständen allein verfügen kann.

Merksatz

Gemeinsame Eigentümerschaft allein genügt nicht; entscheidend ist die Bindung des Vermögens an die Mitglieder als Gesamtheit.

Wie unterscheiden sich die Gemeinschaften?Entscheidend ist nicht die Zahl der Beteiligten, sondern die Zuordnung des Vermögens und die Verfügbarkeit einzelner Sachanteile.
Gesamthandsgemeinschaft
Bruchteilsgemeinschaft
Vermögenszuordnung
Das Vermögen steht den Mitgliedern als Gesamtheit zu.
Jeder Beteiligte hält einen eigenen Bruchteil am gemeinsamen Gegenstand.
Verfügung über Anteile
Ein Mitglied kann keinen eigenen Anteil an einem einzelnen Gegenstand selbstständig übertragen.
Jeder Beteiligte kann seinen eigenen Bruchteil selbstständig übertragen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben erben allein und zu gleichen Teilen das gesamte Vermögen ihres Vaters, darunter ein Grundstück. Sie haben das geerbte Vermögen noch nicht untereinander aufgeteilt.

Trifft „Gesamthandsgemeinschaft“ hier zu?

„Gesamthandsgemeinschaft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich oder vertraglich verbundene Personen
    Durch den gemeinsamen Erbanfall entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinschaftliche Vermögensbindung ohne frei verfügbare Sachanteile
    Das ungeteilte Erbe gehört beiden gemeinschaftlich, ohne dass einer einen eigenen Grundstücksanteil übertragen könnte.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben bekommen von ihrem Vater ein Grundstück geschenkt. 1Beide werden im Grundbuch mit jeweils einem hälftigen Eigentumsanteil eingetragen; weitere Vereinbarungen treffen sie nicht.

Trifft „Gesamthandsgemeinschaft“ hier zu?

„Gesamthandsgemeinschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gemeinschaftliche Vermögensbindung ohne frei verfügbare Sachanteile

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich oder vertraglich verbundene Personen
    Durch den Eigentumserwerb sind beide in einer gesetzlich geregelten Gemeinschaft von Miteigentümern verbunden.
    erfüllt
  2. 2
    Gemeinschaftliche Vermögensbindung ohne frei verfügbare Sachanteile
    Jeder hält einen eigenen Bruchteil am Grundstück und kann diesen selbstständig übertragen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Beteiligungsquote wird ein selbstständig übertragbarer Anteil an jedem einzelnen Vermögensgegenstand abgeleitet.

RichtigDie Beteiligungsquote verschafft dem Mitglied keinen eigenen Sachanteil, den es selbstständig übertragen könnte.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.