Definitionen
Eine Gesamthandsgemeinschaft ist eine durch Gesetz oder Vertrag begründete Personenverbindung, bei der das gemeinschaftliche Vermögen den Mitgliedern nicht nach Bruchteilen, sondern als Gesamtheit gemeinschaftlich zusteht, sodass kein Mitglied über seinen Anteil an einzelnen dazu gehörenden Gegenständen allein verfügen kann.
Gemeinsame Eigentümerschaft allein genügt nicht; entscheidend ist die Bindung des Vermögens an die Mitglieder als Gesamtheit.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben erben allein und zu gleichen Teilen das gesamte Vermögen ihres Vaters, darunter ein Grundstück. Sie haben das geerbte Vermögen noch nicht untereinander aufgeteilt.
Trifft „Gesamthandsgemeinschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich oder vertraglich verbundene PersonenDurch den gemeinsamen Erbanfall entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft.
- 2erfülltGemeinschaftliche Vermögensbindung ohne frei verfügbare SachanteileDas ungeteilte Erbe gehört beiden gemeinschaftlich, ohne dass einer einen eigenen Grundstücksanteil übertragen könnte.
Anna und Ben bekommen von ihrem Vater ein Grundstück geschenkt. 1Beide werden im Grundbuch mit jeweils einem hälftigen Eigentumsanteil eingetragen; weitere Vereinbarungen treffen sie nicht.
Trifft „Gesamthandsgemeinschaft“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich oder vertraglich verbundene PersonenDurch den Eigentumserwerb sind beide in einer gesetzlich geregelten Gemeinschaft von Miteigentümern verbunden.
- 2fehltGemeinschaftliche Vermögensbindung ohne frei verfügbare SachanteileJeder hält einen eigenen Bruchteil am Grundstück und kann diesen selbstständig übertragen.
Typische Fehler
FehlerAus der Beteiligungsquote wird ein selbstständig übertragbarer Anteil an jedem einzelnen Vermögensgegenstand abgeleitet.
RichtigDie Beteiligungsquote verschafft dem Mitglied keinen eigenen Sachanteil, den es selbstständig übertragen könnte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema