Definitionen
Ausgleichungspflicht
§ 2050 BGB · ZivilrechtDie Ausgleichungspflicht verpflichtet Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, bestimmte Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten bei der Erbauseinandersetzung untereinander auf ihren Erbteil anrechnen zu lassen. Ausstattungen sind grundsätzlich auch ohne besondere Anordnung auszugleichen, sofern der Erblasser dies nicht schon bei der Zuwendung abweichend geregelt hat; für Zuschüsse, die als Einkommen dienen sollen, und für Aufwendungen für die berufliche Vorbildung gilt dies nur hinsichtlich des nach den Vermögensverhältnissen des Erblassers übermäßigen Teils. Sonstige Zuwendungen sind nur auszugleichen, wenn der Erblasser dies bereits bei ihrer Gewährung angeordnet hat.
Ob eine Anordnung nötig ist, hängt von der Art der lebzeitigen Zuwendung ab.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nach Pauls Tod wollen seine einzigen Kinder Anna und Ben sein hinterlassenes Vermögen unter sich aufteilen. Paul war unverheiratet und hat weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen. Einige Jahre zuvor hatte er Anna 40.000 Euro überwiesen, damit sie erstmals eine eigene Tischlerei eröffnen konnte. Dabei machte er keine Vorgaben dazu, wie das Geld später bei der Verteilung seines Vermögens zu behandeln sei.
Trifft „Ausgleichungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbkömmlinge als gesetzliche ErbenAnna und Ben sind Pauls Abkömmlinge und werden seine gesetzlichen Erben.
- 2erfülltLebzeitige Zuwendung des ErblassersAnna erhielt das Geld von Paul bereits vor seinem Tod.
- 3erfülltAusgleichungsgrund nach Art der ZuwendungDie Finanzierung der ersten eigenen Tischlerei ist eine Ausstattung, deren Ausgleichung Paul nicht ausgeschlossen hat.
1Nach Pauls Tod wollen seine einzigen Kinder Anna und Ben sein hinterlassenes Vermögen unter sich aufteilen. Paul war unverheiratet und hat weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen. 2Einige Jahre zuvor hatte er Anna zu ihrem 40. Geburtstag eine goldene Armbanduhr im Wert von 4.000 Euro geschenkt. Dabei machte er keine Vorgaben dazu, wie die Uhr später bei der Verteilung seines Vermögens zu behandeln sei.
Trifft „Ausgleichungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbkömmlinge als gesetzliche ErbenAnna und Ben sind Pauls Abkömmlinge und werden seine gesetzlichen Erben.
- 2erfülltLebzeitige Zuwendung des ErblassersAnna erhielt die Uhr von Paul bereits vor seinem Tod.
- 3fehltAusgleichungsgrund nach Art der ZuwendungDas Geburtstagsgeschenk ist eine sonstige Zuwendung, für die Paul keine Ausgleichung angeordnet hat.
Typische Fehler
FehlerSonstige Geschenke an Abkömmlinge werden ohne Weiteres in die Ausgleichung einbezogen.
RichtigBei sonstigen Zuwendungen muss der Erblasser die Ausgleichung bereits bei ihrer Gewährung angeordnet haben.
FehlerBei übermäßig hohen Aufwendungen für die Berufsvorbildung werden sämtliche Aufwendungen ausgeglichen.
RichtigAuszugleichen ist nur der Teil, der das nach den Vermögensverhältnissen des Erblassers angemessene Maß überschreitet.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema