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326 Definitionen

Ausgleichungspflicht

§ 2050 BGB · Zivilrecht

Die Ausgleichungspflicht verpflichtet Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, bestimmte Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten bei der Erbauseinandersetzung untereinander auf ihren Erbteil anrechnen zu lassen. Ausstattungen sind grundsätzlich auch ohne besondere Anordnung auszugleichen, sofern der Erblasser dies nicht schon bei der Zuwendung abweichend geregelt hat; für Zuschüsse, die als Einkommen dienen sollen, und für Aufwendungen für die berufliche Vorbildung gilt dies nur hinsichtlich des nach den Vermögensverhältnissen des Erblassers übermäßigen Teils. Sonstige Zuwendungen sind nur auszugleichen, wenn der Erblasser dies bereits bei ihrer Gewährung angeordnet hat.

Merksatz

Ob eine Anordnung nötig ist, hängt von der Art der lebzeitigen Zuwendung ab.

Ausgleichung oder Pflichtteilsanrechnung?Links geht es um die Verteilung des Nachlasses, rechts um die Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs.
Ausgleichungspflicht
Pflichtteilsanrechnung (§ 2315 BGB)
Berechnungsgegenstand
Erbteil bei der Auseinandersetzung.
Pflichtteilsanspruch.
Anordnung bei Zuwendung
Bei Ausstattungen grundsätzlich nicht nötig.
Für die Anrechnung stets erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach Pauls Tod wollen seine einzigen Kinder Anna und Ben sein hinterlassenes Vermögen unter sich aufteilen. Paul war unverheiratet und hat weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen. Einige Jahre zuvor hatte er Anna 40.000 Euro überwiesen, damit sie erstmals eine eigene Tischlerei eröffnen konnte. Dabei machte er keine Vorgaben dazu, wie das Geld später bei der Verteilung seines Vermögens zu behandeln sei.

Trifft „Ausgleichungspflicht“ hier zu?

„Ausgleichungspflicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abkömmlinge als gesetzliche Erben
    Anna und Ben sind Pauls Abkömmlinge und werden seine gesetzlichen Erben.
    erfüllt
  2. 2
    Lebzeitige Zuwendung des Erblassers
    Anna erhielt das Geld von Paul bereits vor seinem Tod.
    erfüllt
  3. 3
    Ausgleichungsgrund nach Art der Zuwendung
    Die Finanzierung der ersten eigenen Tischlerei ist eine Ausstattung, deren Ausgleichung Paul nicht ausgeschlossen hat.
    erfüllt
BFall B

1Nach Pauls Tod wollen seine einzigen Kinder Anna und Ben sein hinterlassenes Vermögen unter sich aufteilen. Paul war unverheiratet und hat weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen. 2Einige Jahre zuvor hatte er Anna zu ihrem 40. Geburtstag eine goldene Armbanduhr im Wert von 4.000 Euro geschenkt. Dabei machte er keine Vorgaben dazu, wie die Uhr später bei der Verteilung seines Vermögens zu behandeln sei.

Trifft „Ausgleichungspflicht“ hier zu?

„Ausgleichungspflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ausgleichungsgrund nach Art der Zuwendung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abkömmlinge als gesetzliche Erben
    Anna und Ben sind Pauls Abkömmlinge und werden seine gesetzlichen Erben.
    erfüllt
  2. 2
    Lebzeitige Zuwendung des Erblassers
    Anna erhielt die Uhr von Paul bereits vor seinem Tod.
    erfüllt
  3. 3
    Ausgleichungsgrund nach Art der Zuwendung
    Das Geburtstagsgeschenk ist eine sonstige Zuwendung, für die Paul keine Ausgleichung angeordnet hat.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSonstige Geschenke an Abkömmlinge werden ohne Weiteres in die Ausgleichung einbezogen.

RichtigBei sonstigen Zuwendungen muss der Erblasser die Ausgleichung bereits bei ihrer Gewährung angeordnet haben.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei übermäßig hohen Aufwendungen für die Berufsvorbildung werden sämtliche Aufwendungen ausgeglichen.

RichtigAuszugleichen ist nur der Teil, der das nach den Vermögensverhältnissen des Erblassers angemessene Maß überschreitet.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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