Definitionen
Auseinandersetzung
§§ 735 ff., 740b ff., 749 ff. BGB · ZivilrechtDie Auseinandersetzung ist bei einer Gemeinschaft oder Gesellschaft die vermögensrechtliche Abwicklung zur Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens unter den Beteiligten. Je nach Rechtsverhältnis gehören dazu die Berichtigung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten, die Rückerstattung von Einlagen sowie die Verteilung eines verbleibenden Überschusses oder die Deckung eines Fehlbetrags nach den maßgeblichen Beteiligungsverhältnissen.
Die erforderlichen Abwicklungsschritte hängen vom jeweiligen Rechtsverhältnis ab.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein vermietetes Hausgrundstück gehört Anna und Ben je zur Hälfte; weiteres gemeinsames Vermögen haben sie nicht. 2Sie verkaufen das Grundstück, um ihr gemeinsames Vermögen vollständig aufzuteilen. Schulden bestehen nicht, und alle Verkaufskosten sind bezahlt. Den verbleibenden Kaufpreis teilen sie zu gleichen Teilen.
Trifft „Auseinandersetzung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGemeinschaft oder GesellschaftAnna und Ben bilden hinsichtlich des Grundstücks eine Bruchteilsgemeinschaft.
- 2erfülltVermögensrechtliche Abwicklung zur VermögensaufteilungVerkauf und anschließende Erlösverteilung beenden die gemeinsame Vermögensbindung.
1Ein vermietetes Hausgrundstück gehört Anna und Ben je zur Hälfte. Sie wollen es dauerhaft gemeinsam behalten und weiter vermieten. Nach Zahlung sämtlicher laufender Kosten teilen sie die Mieteinnahmen jeden Monat zu gleichen Teilen.
Trifft „Auseinandersetzung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGemeinschaft oder GesellschaftAnna und Ben bilden hinsichtlich des Grundstücks eine Bruchteilsgemeinschaft.
- 2fehltVermögensrechtliche Abwicklung zur VermögensaufteilungSie verteilen nur laufende Erträge und behalten das Grundstück dauerhaft gemeinsam.
Typische Fehler
FehlerSchon die regelmäßige Verteilung gemeinschaftlicher Mieteinnahmen wird als Auseinandersetzung eingeordnet.
RichtigDie bloße Verteilung laufender Erträge genügt nicht; erforderlich ist eine auf Vermögensaufteilung gerichtete Abwicklung.
FehlerDas vorhandene Vermögen wird unter den Beteiligten verteilt, ohne gemeinschaftliche Schulden zu berücksichtigen.
RichtigGemeinschaftliche Verbindlichkeiten sind nach den für das jeweilige Rechtsverhältnis geltenden Abwicklungsregeln zu berücksichtigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema