Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Auseinandersetzung

§§ 735 ff., 740b ff., 749 ff. BGB · Zivilrecht

Die Auseinandersetzung ist bei einer Gemeinschaft oder Gesellschaft die vermögensrechtliche Abwicklung zur Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens unter den Beteiligten. Je nach Rechtsverhältnis gehören dazu die Berichtigung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten, die Rückerstattung von Einlagen sowie die Verteilung eines verbleibenden Überschusses oder die Deckung eines Fehlbetrags nach den maßgeblichen Beteiligungsverhältnissen.

Merksatz

Die erforderlichen Abwicklungsschritte hängen vom jeweiligen Rechtsverhältnis ab.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein vermietetes Hausgrundstück gehört Anna und Ben je zur Hälfte; weiteres gemeinsames Vermögen haben sie nicht. 2Sie verkaufen das Grundstück, um ihr gemeinsames Vermögen vollständig aufzuteilen. Schulden bestehen nicht, und alle Verkaufskosten sind bezahlt. Den verbleibenden Kaufpreis teilen sie zu gleichen Teilen.

Trifft „Auseinandersetzung“ hier zu?

„Auseinandersetzung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinschaft oder Gesellschaft
    Anna und Ben bilden hinsichtlich des Grundstücks eine Bruchteilsgemeinschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Vermögensrechtliche Abwicklung zur Vermögensaufteilung
    Verkauf und anschließende Erlösverteilung beenden die gemeinsame Vermögensbindung.
    erfüllt
BFall B

1Ein vermietetes Hausgrundstück gehört Anna und Ben je zur Hälfte. Sie wollen es dauerhaft gemeinsam behalten und weiter vermieten. Nach Zahlung sämtlicher laufender Kosten teilen sie die Mieteinnahmen jeden Monat zu gleichen Teilen.

Trifft „Auseinandersetzung“ hier zu?

„Auseinandersetzung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vermögensrechtliche Abwicklung zur Vermögensaufteilung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gemeinschaft oder Gesellschaft
    Anna und Ben bilden hinsichtlich des Grundstücks eine Bruchteilsgemeinschaft.
    erfüllt
  2. 2
    Vermögensrechtliche Abwicklung zur Vermögensaufteilung
    Sie verteilen nur laufende Erträge und behalten das Grundstück dauerhaft gemeinsam.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon die regelmäßige Verteilung gemeinschaftlicher Mieteinnahmen wird als Auseinandersetzung eingeordnet.

RichtigDie bloße Verteilung laufender Erträge genügt nicht; erforderlich ist eine auf Vermögensaufteilung gerichtete Abwicklung.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas vorhandene Vermögen wird unter den Beteiligten verteilt, ohne gemeinschaftliche Schulden zu berücksichtigen.

RichtigGemeinschaftliche Verbindlichkeiten sind nach den für das jeweilige Rechtsverhältnis geltenden Abwicklungsregeln zu berücksichtigen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.