Definitionen
Erbanteil
§ 2033 BGB · ZivilrechtDer Erbanteil ist der ideelle Bruchteil am gesamten Nachlass, der einem Miterben bei Gesamtrechtsnachfolge mehrerer Erben zusteht und seinen quotenmäßigen Anteil an der Erbengemeinschaft bestimmt. An einzelnen Nachlassgegenständen hat der Miterbe dagegen keinen selbständig verfügbaren Bruchteilsanteil. Der Erbanteil ist übertragbar; der Übertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Die Übertragbarkeit des Erbanteils macht einzelne Nachlassgegenstände nicht anteilig verfügbar.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna und Ben haben ihre Mutter zu gleichen Teilen beerbt; zum geerbten Vermögen gehören ein Haus und ein Auto. Anna und Clara lassen beim Notar einen Vertrag beurkunden. Danach soll 2Annas gesamte Beteiligung am geerbten Vermögen auf Clara übergehen.
Trifft „Erbanteil“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBerechtigung eines Miterben bei mehreren ErbenAnna ist neben Ben Miterbin ihrer Mutter.
- 2erfülltIdeeller Bruchteil am gesamten NachlassDer Vertragsgegenstand ist Annas hälftige Beteiligung am Nachlass als Ganzem.
1Anna und Ben haben ihre Mutter zu gleichen Teilen beerbt; zum geerbten Vermögen gehören ein Haus und ein Auto. Anna und Clara lassen beim Notar einen Vertrag beurkunden. Danach soll ausschließlich ein hälftiger Anteil am Auto auf Clara übergehen.
Trifft „Erbanteil“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBerechtigung eines Miterben bei mehreren ErbenAnna ist neben Ben Miterbin ihrer Mutter.
- 2fehltIdeeller Bruchteil am gesamten NachlassDer Vertragsgegenstand betrifft nur das Auto und nicht Annas Beteiligung am Nachlass als Ganzem.
Typische Fehler
FehlerFür die Übertragung des Erbanteils wird eine mündliche oder lediglich schriftliche Einigung für ausreichend gehalten.
RichtigDer Vertrag zur Übertragung des Erbanteils muss notariell beurkundet werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema