Definitionen
Nachlassinsolvenz
§§ 315 ff. InsO · ZivilrechtDie Nachlassinsolvenz ist das Insolvenzverfahren über den Nachlass eines Erblassers, das auf Antrag eines Erben, eines Nachlassgläubigers, des Nachlassverwalters, eines anderen Nachlasspflegers oder eines zur Verwaltung des Nachlasses berechtigten Testamentsvollstreckers eröffnet wird und der Haftungsbeschränkung des Erben auf den Nachlass dient, indem es die Nachlassgläubiger von den Eigengläubigern des Erben trennt. Eröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses; bei einem Antrag des Erben, des Nachlassverwalters, eines anderen Nachlasspflegers oder eines zur Verwaltung des Nachlasses berechtigten Testamentsvollstreckers genügt auch drohende Zahlungsunfähigkeit.
Für den Eröffnungsgrund zählt die Vermögenslage des Nachlasses, nicht das private Vermögen des Erben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea ist die einzige Erbin ihres verstorbenen Vaters. 3Er hinterlässt als einzige Verpflichtungen 40.000 Euro sofort zu zahlende Schulden und als einzigen Vermögenswert 5.000 Euro auf einem frei verfügbaren Konto. 2Lea beantragt beim zuständigen Gericht 1ein Verfahren über das geerbte Vermögen; die Kosten dieses Verfahrens sind gedeckt. 4Dabei sollen die Gläubiger ihres Vaters auf das Erbe beschränkt werden und Leas persönliche Gläubiger nicht auf dieses Erbe zugreifen können.
Trifft „Nachlassinsolvenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNachlass als VerfahrensgegenstandGegenstand des beantragten Verfahrens ist das hinterlassene Vermögen des Vaters.
- 2erfülltAntrag einer antragsberechtigten PersonLea ist als Erbin zur Antragstellung berechtigt.
- 3erfülltEröffnungsgrund im NachlassDer Nachlass ist zahlungsunfähig und überschuldet, weil den fälligen Schulden nur 5.000 Euro gegenüberstehen.
- 4erfülltZweck: Haftungsbeschränkung durch GläubigertrennungDas beantragte Verfahren soll die Gläubigergruppen trennen und Leas eigenes Vermögen schützen.
Lea ist die einzige Erbin ihres verstorbenen Vaters. Er hinterlässt als einzige Verpflichtungen 40.000 Euro sofort zu zahlende Schulden und als einzigen Vermögenswert 100.000 Euro auf einem frei verfügbaren Konto. 2Lea beantragt beim zuständigen Gericht 1ein Verfahren über das geerbte Vermögen; die Kosten dieses Verfahrens sind gedeckt. 4Dabei sollen die Gläubiger ihres Vaters auf das Erbe beschränkt werden und Leas persönliche Gläubiger nicht auf dieses Erbe zugreifen können.
Trifft „Nachlassinsolvenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNachlass als VerfahrensgegenstandGegenstand des beantragten Verfahrens ist das hinterlassene Vermögen des Vaters.
- 2erfülltAntrag einer antragsberechtigten PersonLea ist als Erbin zur Antragstellung berechtigt.
- 3fehltEröffnungsgrund im NachlassDas verfügbare Guthaben deckt sämtliche Verpflichtungen; weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit liegen vor.
- 4erfülltZweck: Haftungsbeschränkung durch GläubigertrennungDie angestrebte Gläubigertrennung entspricht dem Verfahrenszweck, ersetzt aber keinen Eröffnungsgrund.
Typische Fehler
FehlerBei einem Antrag eines Nachlassgläubigers wird bereits drohende Zahlungsunfähigkeit als ausreichend angesehen.
RichtigFür den Antrag eines Nachlassgläubigers muss der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet sein; drohende Zahlungsunfähigkeit genügt hierfür nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata