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Nachlassinsolvenz

§§ 315 ff. InsO · Zivilrecht

Die Nachlassinsolvenz ist das Insolvenzverfahren über den Nachlass eines Erblassers, das auf Antrag eines Erben, eines Nachlassgläubigers, des Nachlassverwalters, eines anderen Nachlasspflegers oder eines zur Verwaltung des Nachlasses berechtigten Testamentsvollstreckers eröffnet wird und der Haftungsbeschränkung des Erben auf den Nachlass dient, indem es die Nachlassgläubiger von den Eigengläubigern des Erben trennt. Eröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses; bei einem Antrag des Erben, des Nachlassverwalters, eines anderen Nachlasspflegers oder eines zur Verwaltung des Nachlasses berechtigten Testamentsvollstreckers genügt auch drohende Zahlungsunfähigkeit.

Merksatz

Für den Eröffnungsgrund zählt die Vermögenslage des Nachlasses, nicht das private Vermögen des Erben.

Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung?Beide Verfahren können die Erbenhaftung auf den Nachlass begrenzen. Unterschiede bestehen vor allem beim Eröffnungsgrund und beim zuständigen Gericht.
Nachlassinsolvenz
Nachlassverwaltung
Vermögenslage
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; für bestimmte Antragsteller genügt drohende Zahlungsunfähigkeit.
Keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorausgesetzt.
Zuständiges Gericht
Insolvenzgericht
Nachlassgericht

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea ist die einzige Erbin ihres verstorbenen Vaters. 3Er hinterlässt als einzige Verpflichtungen 40.000 Euro sofort zu zahlende Schulden und als einzigen Vermögenswert 5.000 Euro auf einem frei verfügbaren Konto. 2Lea beantragt beim zuständigen Gericht 1ein Verfahren über das geerbte Vermögen; die Kosten dieses Verfahrens sind gedeckt. 4Dabei sollen die Gläubiger ihres Vaters auf das Erbe beschränkt werden und Leas persönliche Gläubiger nicht auf dieses Erbe zugreifen können.

Trifft „Nachlassinsolvenz“ hier zu?

„Nachlassinsolvenz“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nachlass als Verfahrensgegenstand
    Gegenstand des beantragten Verfahrens ist das hinterlassene Vermögen des Vaters.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag einer antragsberechtigten Person
    Lea ist als Erbin zur Antragstellung berechtigt.
    erfüllt
  3. 3
    Eröffnungsgrund im Nachlass
    Der Nachlass ist zahlungsunfähig und überschuldet, weil den fälligen Schulden nur 5.000 Euro gegenüberstehen.
    erfüllt
  4. 4
    Zweck: Haftungsbeschränkung durch Gläubigertrennung
    Das beantragte Verfahren soll die Gläubigergruppen trennen und Leas eigenes Vermögen schützen.
    erfüllt
BFall B

Lea ist die einzige Erbin ihres verstorbenen Vaters. Er hinterlässt als einzige Verpflichtungen 40.000 Euro sofort zu zahlende Schulden und als einzigen Vermögenswert 100.000 Euro auf einem frei verfügbaren Konto. 2Lea beantragt beim zuständigen Gericht 1ein Verfahren über das geerbte Vermögen; die Kosten dieses Verfahrens sind gedeckt. 4Dabei sollen die Gläubiger ihres Vaters auf das Erbe beschränkt werden und Leas persönliche Gläubiger nicht auf dieses Erbe zugreifen können.

Trifft „Nachlassinsolvenz“ hier zu?

„Nachlassinsolvenz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eröffnungsgrund im Nachlass

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nachlass als Verfahrensgegenstand
    Gegenstand des beantragten Verfahrens ist das hinterlassene Vermögen des Vaters.
    erfüllt
  2. 2
    Antrag einer antragsberechtigten Person
    Lea ist als Erbin zur Antragstellung berechtigt.
    erfüllt
  3. 3
    Eröffnungsgrund im Nachlass
    Das verfügbare Guthaben deckt sämtliche Verpflichtungen; weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit liegen vor.
    fehlt
  4. 4
    Zweck: Haftungsbeschränkung durch Gläubigertrennung
    Die angestrebte Gläubigertrennung entspricht dem Verfahrenszweck, ersetzt aber keinen Eröffnungsgrund.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem Antrag eines Nachlassgläubigers wird bereits drohende Zahlungsunfähigkeit als ausreichend angesehen.

RichtigFür den Antrag eines Nachlassgläubigers muss der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet sein; drohende Zahlungsunfähigkeit genügt hierfür nicht.

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