Definitionen
Notgeschäftsführung
§ 744 Abs. 2 BGB · ZivilrechtDie Notgeschäftsführung bezeichnet die Befugnis eines Miteigentümers oder Mitberechtigten, ohne Mitwirkung der übrigen Berechtigten solche Maßnahmen allein vorzunehmen, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwendig sind.
Nützlichkeit allein genügt nicht; die Maßnahme muss für den Erhalt des gemeinsamen Gegenstands erforderlich sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Lagerhalle gehört Lena und Tom je zur Hälfte. 3Bei Regen dringt durch ein Loch im Dach Wasser ein und schädigt die tragenden Holzbalken. 2Lena lässt das Loch zur Abwehr weiterer Wasserschäden fachgerecht abdichten. Tom ist nicht erreichbar und wirkt weder an der Entscheidung noch an der Beauftragung mit.
Trifft „Notgeschäftsführung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTeilhaberschaft am gemeinsamen GegenstandLena ist Miteigentümerin der Lagerhalle.
- 2erfülltErhaltungszweck der MaßnahmeDie Abdichtung schützt die Bausubstanz der gemeinsamen Halle.
- 3erfülltNotwendigkeit der konkreten MaßnahmeDas Loch muss abgedichtet werden, um weitere Schäden an den tragenden Holzbalken zu verhindern.
1Eine Lagerhalle gehört Lena und Tom je zur Hälfte. Ein einzelner Dachziegel ist zerbrochen; das ansonsten neuwertige Dach ließe sich durch den Austausch dieses Ziegels vollständig und dauerhaft abdichten. 2Lena lässt ohne Rücksprache mit Tom das gesamte Dach neu eindecken, um eindringendes Regenwasser fernzuhalten.
Trifft „Notgeschäftsführung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTeilhaberschaft am gemeinsamen GegenstandLena ist Miteigentümerin der Lagerhalle.
- 2erfülltErhaltungszweck der MaßnahmeDie Neueindeckung dient dem Schutz der gemeinsamen Halle vor Wasserschäden.
- 3fehltNotwendigkeit der konkreten MaßnahmeDie vollständige Neueindeckung ist nicht erforderlich, weil der Austausch eines einzelnen Ziegels den Schaden vollständig beheben würde.
Typische Fehler
FehlerEine notwendige Erhaltungsmaßnahme nur bei Zustimmung sämtlicher Teilhaber für zulässig halten.
RichtigJeder Teilhaber darf eine notwendige Erhaltungsmaßnahme auch ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber selbst veranlassen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema