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Umgangsrecht

§ 1684 BGB · Zivilrecht

Das Umgangsrecht ist das Recht des Kindes und jedes Elternteils, miteinander persönlichen Umgang zu pflegen; es umfasst den Anspruch des nicht betreuenden Elternteils auf persönlichen Kontakt mit dem Kind und korrespondiert mit der Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Jeder Elternteil ist darüber hinaus verpflichtet, selbst Umgang mit dem Kind zu pflegen.

Merksatz

Eltern können persönlichen Kontakt nicht nur beanspruchen, sondern schulden ihn auch ihrem Kind.

Wie unterscheiden sich Umgang und Sorge?Die Gegenüberstellung betrifft das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kind. Persönlicher Kontakt und elterliche Sorge sind eigenständige Rechtspositionen.
Umgangsrecht
Elterliche Sorge
Gegenstand
Persönlicher Kontakt zwischen Kind und Elternteil.
Verantwortung für die Person und das Vermögen des Kindes.
Rechtsinhaber
Das Kind und jeder Elternteil.
Die sorgeberechtigten Eltern, nicht das Kind selbst.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die zehnjährige Mia lebt bei ihrem Vater. Ein Gericht hat dem Vater die alleinige Verantwortung für Mias Betreuung, Erziehung und rechtliche Angelegenheiten übertragen. Mias Mutter möchte Mia jeden zweiten Samstag für einige Stunden treffen. Das Gericht hat die Kontakte zwischen Mia und ihrer Mutter nicht eingeschränkt.

Trifft „Umgangsrecht“ hier zu?

„Umgangsrecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beziehung zwischen Kind und Elternteil
    Die gewünschten Treffen betreffen eine Mutter und ihr Kind.
    erfüllt
  2. 2
    Persönlicher Kontakt als Gegenstand
    Die Mutter verlangt persönliche Treffen, zu denen sie auch ohne elterliche Sorge grundsätzlich berechtigt ist.
    erfüllt
BFall B

Die zehnjährige Mia lebt bei ihrem Vater. Ein Gericht hat dem Vater die alleinige Verantwortung für Mias Betreuung, Erziehung und rechtliche Angelegenheiten übertragen. 1Mias Mutter verlangt, künftig allein über Mias Schulwahl entscheiden zu dürfen. Persönliche Treffen oder andere Kontakte mit Mia verlangt sie dabei nicht.

Trifft „Umgangsrecht“ hier zu?

„Umgangsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Persönlicher Kontakt als Gegenstand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beziehung zwischen Kind und Elternteil
    Das Verlangen betrifft eine Mutter und ihr Kind.
    erfüllt
  2. 2
    Persönlicher Kontakt als Gegenstand
    Die verlangte Entscheidung über die Schulwahl betrifft die elterliche Sorge, nicht den persönlichen Kontakt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus dem Fehlen der elterlichen Sorge wird geschlossen, dass ein Elternteil kein Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Kind hat.

RichtigDas Kontaktrecht jedes Elternteils besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob er die elterliche Sorge hat.

Voraussetzung vergessen

FehlerFür einen dauerhaften Ausschluss wird es als ausreichend angesehen, dass dieser dem Kindeswohl besser entspricht.

RichtigEin längerfristiger oder dauerhafter Ausschluss setzt voraus, dass ohne ihn das Kindeswohl gefährdet wäre.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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