Definitionen
Kindeswohlgefährdung
§ 1666 BGB · ZivilrechtEine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen besteht, die bei ungehindertem Ablauf mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung führt.
Entscheidend ist eine konkret drohende erhebliche Schädigung, nicht schon jede Beeinträchtigung des Kindes.
- 1KindeswohlgefährdungGegenwärtige Gefahr einer mit ziemlicher Sicherheit drohenden erheblichen Schädigung des Wohls oder Vermögens.
- 2Fehlende elterliche AbhilfeDie Eltern wollen oder können die Gefahr nicht abwenden.
- 3Auswahl erforderlicher MaßnahmenDas Familiengericht wählt die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen.
- 1Kindeswohlgefährdung Gegenwärtige Gefahr einer mit ziemlicher Sicherheit drohenden erheblichen Schädigung des Wohls oder Vermögens.
- 2Fehlende elterliche Abhilfe Die Eltern wollen oder können die Gefahr nicht abwenden.
- 3Auswahl erforderlicher Maßnahmen Das Familiengericht wählt die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Eltern waschen die Haut ihres achtjährigen Kindes täglich mit einem stark reizenden Reinigungsmittel. Das Kind hat bereits offene, entzündete Hautstellen. Die behandelnde Ärztin erklärt, dass bei unveränderter Anwendung sehr wahrscheinlich tiefe Hautschäden und bleibende Narben entstehen werden. Die Eltern verwenden das Mittel weiter.
Trifft „Kindeswohlgefährdung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenwärtige GefahrDie fortgesetzte Anwendung des reizenden Mittels begründet bereits jetzt eine Gefahr.
- 2erfülltWohl oder Vermögen des Kindes betroffenBetroffen ist die körperliche Gesundheit des Kindes.
- 3erfülltSchädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwartenNach der ärztlichen Einschätzung sind weitere Schäden mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten.
- 4erfülltErhebliche SchädigungDie drohenden tiefen Verletzungen und dauerhaften Narben haben erhebliches Gewicht.
Die Eltern waschen ihr achtjähriges Kind weiterhin täglich mit einer Seife, die bei ihm leichte Hautreizungen auslöst. Die Kinderärztin stellt nur kurz anhaltende Rötungen fest und erklärt, dass bei weiterer Verwendung sehr wahrscheinlich erneut solche Rötungen auftreten werden. Stärkere Schmerzen, Verletzungen, bleibende Schäden oder seelische Folgen sind nach ihrer Untersuchung nicht zu erwarten.
Trifft „Kindeswohlgefährdung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenwärtige GefahrDie fortgesetzte Verwendung begründet bereits jetzt das Risiko weiterer Hautreizungen.
- 2erfülltWohl oder Vermögen des Kindes betroffenDie Hautreizungen betreffen das körperliche Wohl des Kindes.
- 3erfülltSchädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwartenDas erneute Auftreten der leichten Beeinträchtigungen ist mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten.
- 4fehltErhebliche SchädigungDie ausschließlich leichten und kurz anhaltenden Rötungen erreichen nicht das erforderliche Gewicht.
Typische Fehler
FehlerEine Kindeswohlgefährdung wird erst bejaht, wenn das Kind nicht mehr bei seinen Eltern bleiben darf.
RichtigEine Gefährdung setzt keine notwendige Trennung voraus; zur Gefahrenabwehr können auch gerichtliche Gebote zur Inanspruchnahme von Hilfen ausreichen.
FehlerDie festgestellte Kindeswohlgefährdung wird allein als ausreichende Voraussetzung für gerichtliche Schutzmaßnahmen behandelt.
RichtigZusätzlich ist erforderlich, dass die Eltern die Gefahr nicht abwenden wollen oder können.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema