Definitionen
Personensorge
§ 1631 BGB · ZivilrechtDie Personensorge ist das Recht und die Pflicht der Eltern, für die Person des Kindes zu sorgen, insbesondere das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Elterliche Befugnisse für persönliche Belange des Kindes bedeuten zugleich Verantwortung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara und Tom haben als Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihren zehnjährigen Sohn Ben. 2Sie achten darauf, dass Ben abends zu einer festen Zeit ins Bett geht.
Trifft „Personensorge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltElterliche Berechtigung und VerpflichtungAls sorgeberechtigte Eltern sind Mara und Tom zur Sorge für Ben berechtigt und verpflichtet.
- 2erfülltFürsorge für die Person des KindesDie Regelung der Schlafenszeit betrifft Bens Erziehung und Betreuung.
1Mara und Tom haben als Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihren zehnjährigen Sohn Ben. Sie sehen die Kontoauszüge von Bens Sparkonto durch und prüfen die Zinsgutschriften der Bank.
Trifft „Personensorge“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltElterliche Berechtigung und VerpflichtungDie elterliche Berechtigung und Verpflichtung umfasst auch die Sorge für Bens Vermögen.
- 2fehltFürsorge für die Person des KindesDie Kontrolle der Zinsgutschriften betrifft Bens Vermögen und gehört damit zur Vermögenssorge.
Typische Fehler
FehlerDie Personensorge ausschließlich als Entscheidungsrecht der Eltern behandeln.
RichtigDie Eltern sind zugleich verpflichtet, sich um die persönlichen Belange ihres Kindes zu kümmern.
FehlerLeichte Schläge zur Erziehung für erlaubt halten.
RichtigDas Erziehungsrecht berechtigt Eltern nicht dazu, ihr Kind zu schlagen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema