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Alleinsorge

§ 1671 BGB · Zivilrecht

Alleinsorge bezeichnet die ausschließliche Zuweisung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon an einen Elternteil, sodass dieser im zugewiesenen Umfang allein zur Ausübung der Personensorge und Vermögenssorge für das Kind berechtigt und verpflichtet ist; sie kann kraft Gesetzes bestehen oder gerichtlich übertragen werden. Bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern wird sie auf Antrag eines Elternteils übertragen, wenn der andere Elternteil zustimmt und das Kind nicht nach Vollendung des 14. Lebensjahres widerspricht oder wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Besondere Voraussetzungen gelten für die Übertragung auf den Vater nach § 1671 Abs. 2 und 3 BGB; abweichende Sorgeregelungen, die nach anderen Vorschriften erforderlich sind, gehen vor.

Merksatz

Wer das Kind überwiegend betreut, ist deshalb noch nicht allein sorgeberechtigt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea und Tom leben seit zwei Jahren getrennt und wollen nicht wieder zusammenziehen. Für ihren achtjährigen Sohn waren sie bisher gemeinsam rechtlich verantwortlich. Auf Leas Antrag hat das Familiengericht mit Toms Einverständnis die gesamte rechtliche Verantwortung für das Kind allein auf Lea übertragen. Nur Lea entscheidet seitdem über seine persönlichen Angelegenheiten und sein Vermögen und ist dafür verantwortlich.

Trifft „Alleinsorge“ hier zu?

„Alleinsorge“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Elterliche Sorge ganz oder teilweise
    Die gerichtliche Übertragung umfasst sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge.
    erfüllt
  2. 2
    Alleinige Berechtigung und Verpflichtung eines Elternteils
    Die Sorgebefugnisse und Sorgepflichten stehen nach der gerichtlichen Übertragung ausschließlich Lea zu.
    erfüllt
BFall B

Lea und Tom leben seit zwei Jahren getrennt und wollen nicht wieder zusammenziehen. Beide sind weiterhin gemeinsam 1für die persönlichen Angelegenheiten und das Vermögen ihres achtjährigen Sohnes rechtlich zuständig und verantwortlich. Ihr Sohn wohnt bei Lea, die seine Mahlzeiten und den täglichen Schulweg organisiert.

Trifft „Alleinsorge“ hier zu?

„Alleinsorge“ trifft nicht zu.Es fehlt: Alleinige Berechtigung und Verpflichtung eines Elternteils

An der Definition geprüft

  1. 1
    Elterliche Sorge ganz oder teilweise
    Die rechtliche Verantwortung betrifft die Personen- und Vermögenssorge für das Kind.
    erfüllt
  2. 2
    Alleinige Berechtigung und Verpflichtung eines Elternteils
    Beide Eltern bleiben sorgeberechtigt; die überwiegende Betreuung durch Lea ändert diese Zuordnung nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Übertragung aus gemeinsamer Sorge wird die Zustimmung des anderen Elternteils stets als ausreichend angesehen.

RichtigWiderspricht das mindestens 14 Jahre alte Kind der Übertragung, genügt die Zustimmung des anderen Elternteils für diesen Übertragungsweg nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wird als Befugnis verstanden, sämtliche Sorgeentscheidungen allein zu treffen.

RichtigWird nur ein Teilbereich übertragen, besteht die alleinige Entscheidungsbefugnis nur in diesem Bereich.

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